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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der SK in M, geboren am 6. Mai 1966, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Badstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juli 1998, Zl. 203.454/0-XII/37/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 4. Februar 1998 (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Februar 1998 gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen (dem Ehegatten) auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Belehrung für den Fall, dass der Asylantrag ihres Ehemannes zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen werde, auf eine Umwandlung ihres Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juli 1998, Zl. 203.452/0-XII/37/98, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wurde (ebenfalls im Instanzenzug) durch den unabhängigen Bundesasylsenat auch der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei vom Bundesasylamt abgewiesen und der dagegen eingebrachten Berufung mit dem zitierten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juli 1998 keine Folge gegeben worden. Die Voraussetzungen für die Asylerstreckung lägen daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem - der in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgezählten - Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Wird der Asylantrag des Angehörigen als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten gemäß dem zweiten Satz des § 11 Abs. 2 AsylG die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, sofern der Erstreckungswerber nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0453, den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit trat dieses Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über den Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides mit dem zitierten Erkenntnis ist das Verfahren über diesen Antrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, erging somit vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag, weshalb er inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das hg.
Erkenntnis vom 8. März 1999, Zlen. 98/01/0343, 99/01/0052).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG
aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert
wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200457.X00Im RIS seit
20.11.2000