Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
GewO 1994 §18 Abs3Rechtssatz
Aus der Anerkennung des Lehrabschlusses im Lehrberuf Zimmerer als Ausbildung gemäß § 1 Abs 1 lit d Baumeister-Verordnung lässt sich nicht notwendig ableiten, dass die in einem solchen Lehrberuf ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls auch als „fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Baumeister-Verordnung zu qualifizieren sind.
Schlagworte
gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Zugangsvoraussetzungen; PraxisnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.453.001.2018Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019