RS Lvwg 2018/10/23 LVwG-AV-453/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

GewO 1994 §18 Abs3
GewO 1994 §99
GewO 1994 §149
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z1 litd

Rechtssatz

Holzbau-Meister sind zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz ist, und in diesem Rahmen auch zur Verwendung anderer Werkstoffe berechtigt; die Ausführung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) in Massivbauweise ist hingegen dem Baumeistgewerbe vorbehalten.

Schlagworte

gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Zugangsvoraussetzungen; Praxisnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.453.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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