Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
GewO 1994 §18 Abs3Rechtssatz
Holzbau-Meister sind zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz ist, und in diesem Rahmen auch zur Verwendung anderer Werkstoffe berechtigt; die Ausführung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) in Massivbauweise ist hingegen dem Baumeistgewerbe vorbehalten.
Schlagworte
gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Zugangsvoraussetzungen; PraxisnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.453.001.2018Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019