Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
GewO 1994 §18 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. März 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Baumeistergewerbes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete am 14. Juni 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an.
Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung (Befähigung) legte er das Prüfungszeugnis Lehrabschluss Zimmerer vom 09. November 2001, das Befähigungsprüfungszeugnis für das Gewerbe Baumeister der Wirtschaftskammer Niederösterreich, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis HTL *** 2013/2014, die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur, ein Arbeitszeugnis (Bestätigung von Holzbau-Meister C) vom 09. Jänner 2017 sowie den Praxisnachweis (Bestätigung von Holzbau-Meister C) vom 14. Juni 2017 über die Tätigkeit als Polier von 2006 bis 2012 [richtig gemäß Beschwerde: 2008 bis 2012] sowie als leitender Holzbautechniker von 2013 bis Ende 2016 vor.
1.2. Die belangte Behörde ersuchte die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau (im Folgenden: WKÖLIB) um Stellungnahme zur Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. Z 1, 2 und 5 GewO 1994. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 teilte diese mit, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Baumeistergewerbes im Sinne des § 1 der Baumeister-Verordnung aufgrund des Fehlens eines der Baumeister-Verordnung entsprechenden Praxisnachweises im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
1.3. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 22. August 2017 eine Stellungnahme, in welcher er umfassend darlegte, warum der Praxisnachweis als erbracht anzusehen sei.
1.4. Mit E-Mail vom 31. August 2017 hielt die WKÖLIB ihre Stellungnahme vom 22. Juni 2017 vollinhaltlich aufrecht.
1.5. Mit Schreiben vom 26. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Mitteilung der WKÖLIB Stellung und hielt sein bisheriges Vorbringen samt Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung aufrecht.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 [Abs. 1] Z 1, 2 und 5 GewO 1994, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Begründend ist ausgeführt, dass Bedenken dagegen bestünden, dass Zimmereitätigkeiten oder Tätigkeiten in einem Zimmermeisterbetrieb, die der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechen, geeignet seien, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlich seien. Sowohl anhand der Gegenüberstellung der in der Baumeister-Verordnung berücksichtigten Lehrberufe als auch im Hinblick auf einen Vergleich der zum Kernbereich der betreffenden Gewerbe zählenden Tätigkeiten könnten erhebliche Unterschiede zwischen dem Baumeistergewerbe und dem Gewerbe der Zimmermeister aufgezeigt werden. Dies werde insbesondere in Fällen deutlich, in denen der Bewerber die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei abgelegt und die erforderliche Tätigkeit in einem Zimmermeistergewerbe absolviert habe; diesfalls hätte der Bewerber überhaupt keine Gelegenheit gehabt, sich mit ausführenden Baumeistertätigkeiten vertraut zu machen. Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis und im Praxisnachweis sei eindeutig ersichtlich, dass die Praxis in einem Holzbau-Meisterbetrieb und nicht in einem Baumeisterbetrieb absolviert worden sei. Der Beschwerdeführer könne daher die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Baumeister-Verordnung erforderliche fachliche Tätigkeit nicht nachweisen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2018, Zl. ***, Beschwerde.
2.2. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die in der Baumeister-Verordnung vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nachgewiesen habe.
Der Beschwerdeführer sei in einem Holzbau Zimmereibetrieb, der über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Zimmermeister verfüge, mehr als vier Jahre und neun Monate als Polier sowie für die Dauer von fast zwei Jahren und sechs Monaten als Bauleiter tätig gewesen. Er sei dabei mit der Erstellung von Einreich- und Ausführungsplänen, der Durchführung von statischen Berechnungen, der Bauleitung, der Angebots- und Auftragserstellung, Buchhaltung sowie der Kundenbetreuung verantwortlich befasst gewesen.
Die Baumeister-Verordnung verlange nicht eine Praxis ausschließlich in ganz bestimmten „Baumeisterbetrieben“, es habe die Art der tatsächlich ausgeübten Praxis und nicht die Branchenzugehörigkeit des Beschäftigers im Vordergrund zu stehen.
Auch ein Holzbau-Meister dürfe Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet werde, ausführen. Zudem dürfe ein Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. So sehe § 149 Abs. 4 GewO 1994 vor, dass Holzbau-Meister Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig (u.a.) planen und berechnen sowie leiten dürfen. Über den Verweis auf § 99 Abs. 2 GewO 1994 werde festgelegt, dass Holzbau-Meister berechtigt seien, Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen der Bauführung zu übernehmen, planen, berechnen, leiten und in bestimmtem Ausmaß auszuführen. Die gesetzlichen Befugnisse des Holzbau-Meisters würden zahlreiche Überschneidungen insbesondere mit dem des Baumeisters aufweisen.
Ferner spreche § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d der Baumeister-Verordnung dafür, dass die Tätigkeit in einem Holzbau-Meisterbetrieb eine entsprechende fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung sei, werde darin doch die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer in Kombination mit einer mindestens sechsjährigen, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegten fachlichen Tätigkeit, davon 2 Jahre als Polier oder Bauleiter, als Nachweis der fachlichen Befähigung anerkannt. Da hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses eine völlige Gleichschaltung der Gewerbe Zimmerer und Baumeister vorliege, seien auch die in einem Zimmereibetrieb erworbenen Praxiszeiten für die in der Baumeister-Verordnung vorgesehenen fachlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
In diesem Sinne sei auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-475/001-2014, ausgesprochen worden, dass das Gewerbe des Holzbau-Meisters bezüglich der Planung der Bauteile nicht auf den Baustoff Holz eingeschränkt sei, sondern mit der Berechtigung zur Planung von Gebäuden zum Ausdruck gebracht werde, dass damit die Gesamtplanung in Form einer Einreichplanung im Sinne der bestehenden Bauordnungen gemeint sei; dies werde auch durch die Literatur, unter Hinweis auf Grabler/Stolzlechner Wendl, GewO3 § 149 Rz. 9, bestätigt. Das Planungsrecht des Holzbau-Meisters sei daher uneingeschränkt, lediglich für die Ausführung typischer Baumeisterarbeiten müsse er sich eines Baumeisters bedienen. Der Beschwerdeführer habe das Baumeistergewerbe insoweit auch eingeschränkt für planende Tätigkeiten angemeldet.
Auch könne unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 32a Abs. 1a GewO 1994, welche die voranschreitende Liberalisierung des Gewerberechts durch Ausweitung der Rechte der Gewerbetreibenden zur Erbringung von wirtschaftlich sinnvollen, ergänzenden Leistungen dokumentiere, nicht an der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. Z 1, 2 und 5 GewO 1994, gezweifelt werden.
Der angefochtene Bescheid sei zudem nicht ausreichend begründet worden, da sich dieser auf die bloße Behauptung der Unterschiedlichkeit der Gewerbe des Baumeisters und Holzbau-Meisters stütze. Zudem liege ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor und nehme die belangte Behörde eine unsachliche Differenzierung hinsichtlich der vergleichbaren Praxiszeit in einem vergleichbaren Gewerbe vor und unterstelle damit der Baumeister-Verordnung einen gleichheitswidrigen Inhalt.
2.3. Beantragt wird die Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes Baumeister, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 [Abs. 1] Z 1, 2 und 5 GewO 1994.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme eines informierten Vertreters der WKÖLIB als Auskunftsperson betreffend die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen zur fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung ergänzend vor, seit April 2018 beim Magistrat Wiener Neustadt als Bausachverständiger tätig zu sein und dort insbesondere mit der Prüfung von Einreichplänen für Bauprojekte, sowohl betreffend Einfamilienhäuser als auch Betriebsanlagen, befasst zu sein.
4. Feststellungen:
4.1. Der Beschwerdeführer war im Unternehmen Holzbaumeister Zimmerei D (Inhaber C) (in der Folge: Holzbau-Meisterbetrieb) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 20. Dezember 2012 als Polier, von 11. Februar 2013 bis 20. Dezember 2013, 01. April 2014 bis 12. Dezember 2014, 17. Februar 2015 bis 05. November 2015 und 06. November 2016 bis 23. Dezember 2016 als Bauleiter tätig. C ist Gewerbeinhaber des Gewerbes Zimmermeister gemäß § 127 Z 5 GewO 1994 (aF).
4.2. Der Beschwerdeführer plante im Zuge seiner Tätigkeit im Holzbau-Meisterbetrieb Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wobei bei diesen Bauten auch andere Materialien, wie etwa Stahl, Stahlbeton und Ziegel verwendet wurden. Der Beschwerdeführer plante im Rahmen dieser Tätigkeit keinen Bau, dessen Hauptbaustoff nicht Holz war.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2018. Zu der in Punkt 4.2. getroffenen Feststellung ist auf die Ausführung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach er im Zuge seiner Tätigkeit im Holzbau-Meisterbetrieb keinen Bau geplant habe, dessen Hauptbaustoff nicht Holz gewesen sei. Allerdings sei es so gewesen, dass Planungen auch betreffend andere Materialien wie beispielsweise Stahlbeton, Stahl und Ziegel in geringerem Ausmaß erfolgt seien, wie etwa Fundamente oder Keller, die in Verbindung mit Holzbauten gestanden seien; andere Materialien seien verwendet worden, soweit der Holzbau überwogen habe.
6. Rechtslage:
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. […]
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, […] durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
[…]
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
[…]
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. […]
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
5. Baumeister, Brunnenmeister
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
[…]
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung
[...]
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
Holzbau-Meister
§ 149. (1) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
6.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Baumeister-Verordnung lautet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
[…]
1. […]
d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
7. Erwägungen:
7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob im Rahmen eines Holzbau-Meisterbetriebes erworbene Praxiszeiten eine fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 GewO 1994, begründen.
7.3. Bei dem Baumeistergewerbe handelt es sich gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist. Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
7.4. § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung bestimmt die für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) zu erbringenden Belege. Unterschieden wird zwischen erforderlicher Ausbildung, fachlicher Tätigkeit und Befähigungsprüfung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung (Studium/Fachhochschule/Schule/Lehre) sowie die Ausübung einer fachlichen Tätigkeit, deren vorgeschriebene Dauer von der Art der absolvierten Ausbildung abhängt, vorgesehen. Gemäß der Z 2 ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe zu erbringen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Baumeister-Verordnung hat die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 grundsätzlich sowohl Planungsarbeiten als auch ausführende Arbeiten zu umfassen.
7.5. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung) erfolgreich abgelegt. Zudem erfüllt er die gemäß § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung vorgeschriebene Ausbildung, dies sowohl durch den Abschluss der höheren Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt Hochbau (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c leg.cit.) als auch durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf der Zimmerei (vgl. § 1 Abs. 1 lit. d leg.cit.). Strittig ist das Vorliegen einer der Baumeister-Verordnung entsprechenden fachlichen Tätigkeit.
7.6. Für den Nachweis der Ausübung einer fachlichen Tätigkeit (gemäß § 1 Abs. 1 lit. c der Baumeister-Verordnung von mindestens vier Jahren, davon zwei Jahre als Polier oder Bauleiter) ist zunächst auf § 18 Abs. 3 GewO 1994 zu verweisen, wonach unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen ist, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlich sind.
Für den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Tätigkeit kommt es sohin im vorliegenden Fall darauf an, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrjährige Tätigkeit (zwischen 2008 und 2016) als Polier und Bauleiter in dem Holzbau-Meisterbetrieb jene Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt hat, die zur selbständigen Ausübung des angemeldeten Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 GewO 1994, erforderlich sind.
7.7. Hierzu kommt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf den Berechtigungsumfang an, der für das im Rahmen des Holzbau-Meisterbetriebs ausgeübten Gewerbes – in diesem wurde das nunmehr als Holzbau-Meistergewerbe bezeichnete Zimmermeistergewerbe (vgl. die Novelle zur GewO 1994 BGBl. I Nr. 85/012) ausgeübt – vorgesehen ist (zum Abstellen auf den Berechtigungsumfang vgl. auch VwSlg. 18837 A/2014).
7.7.1. Holzbau-Meister sind gemäß § 149 Abs. 1 GewO 1994 zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt. Gemäß § 149 Abs. 2 GewO dürfen Holzbau-Meister bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 leg.cit. – sohin bei der Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird – auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Gemäß § 149 Abs. 3 GewO 1994 darf der Holzbau-Meister die ihm zustehenden Bauarbeiten, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt. Gemäß § 149 Abs. 4 GewO 1994 sind Holzbau-Meister jedoch auch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig zu planen, zu berechnen, zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 GewO 1994 auszuführen.
7.7.2. Holzbau-Meister verfügen sohin – etwa gegenüber Baumeistern – über ein Vorbehaltsrecht für die Ausführung (Abs. 1), Planung, Berechnung und Leitung (Abs. 4) von Bauarbeiten bzw. Bauten, bei denen Holz als Hauptbaustoff verwendet wird; ihnen kommt die Berechtigung für die Übernahme von Gesamtaufträgen hinsichtlich von Bauten zu, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind. Holzbau-Meister dürfen solche Bauten selbst dann planen und ausführen, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist (vgl. Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar [2014], § 149 Rz. 2, 3, 5 und 9).
Insofern bringt auch die Formulierung „ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen“ in § 149 Abs. 4 GewO 1994 zum Ausdruck, dass sich der Berechtigungsumfang von Holzbau-Meistern auf Bauarbeiten und Bauwerke beschränkt, deren wesentliche Konstruktion überwiegend aus dem Baustoff Holz besteht. Zugleich zeigt sich – wie auch im Hinblick auf § 149 Abs. 2 GewO 1994 –, dass Holzbau-Meister bei der Planung und Ausführung von solchen Bauarbeiten und Bauwerken auch andere Werkstoffe – in untergeordnetem Ausmaß – verwenden dürfen; Holzbau-Meistern kommt demnach betreffend Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, die Befugnis zur Gesamtplanung in Form einer Einreichplanung iSd Bauordnungen zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 149 Rz. 9).
Holzbau-Meister sind demnach zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz ist, und in diesem Rahmen auch zur Verwendung anderer Werkstoffe berechtigt; die Ausführung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) in Massivbauweise ist hingegen dem Baumeistgewerbe vorbehalten.
In diesem Sinne ist auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2015, LVwG-AV-475/001-2014, zu verstehen, das auf einen Bau bezogen war, dessen wesentliche Tragkonstruktion überwiegend aus dem Baustoff Holz bestanden hat.
7.7.3. Aus dieser Umschreibung des Berechtigungsumfangs ergibt sich somit eindeutig, dass für Holzbau-Meister eine Einschränkung auf Holz als Hauptbaustoff besteht (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 149 Rz. 1), wenngleich sie zum Einsatz anderer Werkstoffe in untergeordnetem Maß berechtigt sind (vgl. auch Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar2 [2018], § 149 Rz. 2, wonach in § 149 Abs. 2 GewO 1994 – in Abgrenzung zum Baumeistergewerbe – der Begriff „Baustoff“ vermieden und stattdessen der Begriff „Werkstoff“ verwendet wird).
7.8. Da sohin der typische Baustoff des Holzbau-Meisters Holz – und nicht wie für das Baumeistergewerbe nach § 99 GewO etwa Ziegel oder Beton – ist, kann bei einer Tätigkeit in einem Holzbau-Meisterbetrieb nicht davon ausgegangen werden, dass – im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 – Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt und gesammelt werden, die zur selbstständigen Ausübung des Baumeistergewerbes, mit den für dieses Gewerbe typischen Baustoffen wie Ziegel oder Beton, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinn auch den bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 99 Rz. 34 zitierten Erlass des BMWFJ 2010).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in dem Holzbau-Meisterbetrieb auch mit anderen Werkstoffen als Holz gearbeitet hat, ergibt sich doch eindeutig aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Berechtigungsumfang, dass solche Werkstoffe nur in untergeordnetem Ausmaß in Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von im Wesentlichen aus Holz bestehenden Bauwerken zum Einsatz kommen dürfen.
Insofern lässt sich für die Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes auch nichts aus dem Umstand gewinnen, dass er dieses auf planende Tätigkeiten eingeschränkt hat. § 149 Abs. 4 GewO 1994 normiert ein Planungsrecht für Holzbau-Meister, in dessen Rahmen auch andere Werkstoffe zum Einsatz kommen können, alleine für Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind. Insofern wird auch in der Literatur vertreten, dass die Detailplanung (statische und bodenmechanische Berechnung sowie die Abdichtung) von nicht aus Holz bestehenden Bauten durch hierzu befugte Personen (Baumeister bzw. Ziviltechniker) erfolgen müsse; lediglich Abmessungen von Länge, Höhe und Breite und der Bauteilstärken (Dicke der Wände und Decken) dürften im Zuge der Einreichplanung vom Holzbau-Meister geplant werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 149 Rz. 9). Dies entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, während seiner Tätigkeit im Holzbau-Meisterbetrieb keine Bauten geplant zu haben, deren Hauptbaustoff nicht Holz gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund kann sohin auch nicht – wie der Beschwerdeführer vermeint – von einer gleichgelagerten Planungstätigkeit von Baumeistern und Holzbau-Meistern ausgegangen werden.
7.9. Soweit ins Treffen geführt wird, dass gemäß § 1 Abs. 1 lit. d der Baumeister-Verordnung die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei eine vom Verordnungsgeber anerkannte Ausbildung sei und auch deshalb die in einem solchen Gewerbe ausgeübten Tätigkeiten als fachliche Tätigkeiten im Sinne der Verordnung zu qualifizieren seien, ist auf das dargelegte Regelungssystem der Zugangsverordnung zu verweisen, das zwischen erforderlicher Ausbildung, fachlicher Tätigkeit und Befähigungsprüfung unterscheidet.
Zutreffend ist, dass der Verordnungsgeber den Lehrabschluss im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei als eine der Verordnung entsprechende Ausbildung – und damit für ein Kriterium zum Nachweis der fachlichen Befähigung – anerkannt hat. Nicht jedoch ist daraus notwendig abzuleiten, dass die in einem solchen Lehrberuf ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls auch als „fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung zu qualifizieren sind. Bei Prüfung dieses – von der zu absolvierenden Ausbildung verschiedenen – Kriteriums kommt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Tätigkeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 an, zu deren Beurteilung – wie oben dargelegt – auch auf den Berechtigungsumfang dieses Gewerbes, im Vergleich zum Baumeistergewerbe, Bedacht zu nehmen ist.
An dem Umstand, dass der GewO 1994 eine Abgrenzung der Berechtigungsumfänge zwischen dem Baumeistergewerbe und dem Holzbau-Meistergewerbe gemäß der zu verwendenden Baustoffe zugrunde liegt, vermag auch § 32 Abs. 1a leg.cit., welcher – wie der Beschwerdeführer ausführt – die voranschreitende Liberalisierung des Gewerberechts durch Ausweitung der Rechte der Gewerbetreibenden dokumentiere, nichts zu ändern.
7.10. Da der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in dem Holzbau-Meisterbetrieb auch im Planungsbereich keine Erfahrungen und Kenntnisse, die zur selbstständigen Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlich sind, erwerben konnte, ist die in der Baumeister-Verordnung vorgeschriebene Voraussetzung der fachlichen Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für das angemeldete Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 GewO 1994, nicht erfüllt.
Auch kommt die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nicht in Betracht, sieht doch § 99 Abs. 3 GewO 1994 als lex specialis für das Baumeistergewerbe vor, dass für Baumeistertätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 und 2 der Befähigungsnachweis nur im Wege des generellen Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. erbracht werden kann.
7.11. Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede zwischen dem Baumeistergewerbe und dem Holzbau-Meistergewerbe liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Nichtanerkennung von in einem Holzbau-Meisterbetrieb ausgeübten Tätigkeiten als fachliche Tätigkeiten im Sinne der Baumeister-Verordnung nicht vor.
7.12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Schlagworte
gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Zugangsvoraussetzungen; PraxisnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.453.001.2018Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019