RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-778/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden muss gesichert sein und dürfen die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl VwGH 2013/18/0046 mwN).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger; Einkommen; Unterhalt; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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