Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden muss gesichert sein und dürfen die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl VwGH 2013/18/0046 mwN).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger; Einkommen; Unterhalt; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019