RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-778/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2008/22/0711). Zur Existenzsicherung bedarf es demnach nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger; Einkommen; Unterhalt; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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