Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2008/22/0711). Zur Existenzsicherung bedarf es demnach nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger; Einkommen; Unterhalt; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019