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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des JT in A, geboren am 24. August 1952, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. August 1998, Zl. 203.192/0-XII/36/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger. Er reiste aus Italien kommend am 11. Juni 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 13. Juni 1991 einen Asylantrag.
Bei seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gab der Beschwerdeführer am 15. Juli 1991 folgendes an:
"Mein Heimatland habe ich verlassen, da ich durch meinen Schwager, der Oberstleutnant der angolanischen Armee ist in Schwierigkeiten kam. Er bereitete mit anderen Armeeangehörigen einen Militärputsch vor und wollte die für 1992 zwischen der MPLA und der Unita ausgehandelten Wahlen sabot. Mitte März 1991 brachte er Waffen zu mir in meine Wohnung. Irgend jemand hat den Sicherheitsdienst verständigt. Am 1.4.1991 wurde von diesen während ich in der Arbeit war in der Anwesenheit meiner Frau eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden die Waffen gefunden, da meine Frau dazu nichts angeben konnte, wurde ich noch am selben Tag an meinem Arbeitsplatz verhaftet. Ich war bis zum 3.6.1991 beim Sicherheitsdienst in Luanda in Haft. Am 5. u. 30.4.1991 wurde ich verhört wobei ich die Namen der Personen die die Waffen zu mir gebracht haben nicht preisgab und alles bestritt. Es wurde mir gesagt, dass am 20.6.1991 nach einer weiteren Befragung das Urteil gegen mich ergehen würde. Es bestand die Möglichkeit einer Hinrichtung jedenfalls aber würde mir eine lange Haftstrafe drohen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.
Am 3.6.1991 schickte mein Schwager zehn Soldaten zu dem Gefängnis in dem ich vom Sicherheitsdienst festgehalten wurde. Ich wurde daraufhin freigelassen und erhielt einen falschen RP."
Mit dem Bescheid vom 5. Mai 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht Flüchtling und dass er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Die gegen diesen Bescheid am 14. Mai 1992 erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 16. April 1993 ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der ihn mit dem Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0399, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil nach Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof nicht beurteilt werden könne, ob in der Beschwerde alle in Frage kommenden Verfahrensmängel aufgezeigt worden seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435).
Mit dem Ersatzbescheid vom 1. Juni 1995 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung gegen den bereits erwähnten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Mai 1992 in Anwendung der Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 wiederum abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 1998, Zl. 96/01/0077, gemäß § 44 AsylG 1997 als unzulässig zurück und leitete die Akten des Verwaltungsverfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat zu. Dieser führte am 20. August 1998 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer folgendes angab:
"Ich bin aus Angola geflohen, weil mein Schwager eine Gruppe hatte, die von einem ehemaligen Politiker finanziert wurde. Diese Gruppe hatte das Ziel, die Wahl zwischen den drei angolanischen Bewegungen MPLA, FNLA und Unita zu sabotieren. Mein Schwager gehörte der FNLA versteckt an und FNLA hat bereits gewusst, dass sie bei den Wahlen weniger Stimmen erzielen wird und hat darum meinen Schwager verwendet die Wahl des Jahres 1992 zu sabotieren. Bei den daraus sich ergebenden Unruhen hätte diese Gruppe die Gelegenheit genützt, um einen Staatsstreich zu unternehmen. Das Treffen hat bei mir zu Hause stattgefunden. Ich war auch ein Mitglied der FNLA, wie mein Schwager. Nach einigen Tagen wurden wir von einem Mitglied unserer Gruppe denunziert. Am Tag drauf sind dann die Soldaten in mein Haus gekommen und haben alles durchsucht. Bei der Hausdurchsuchung war ich nicht dabei, ich war in der Arbeit, man hat jedoch Waffen gefunden, das war am 3. April 1991. Ich wurde dann am selben Tag festgenommen. Am 3. Juni 1991 wurde ich wieder frei gelassen. Mein Schwager hat dann zehn Soldaten geschickt, um mich aus dem Gefängnis zu holen aus Furcht, ich könnte ihn verraten. Dann hat mir mein Schwager einen falschen Pass besorgt und ich konnte Angola über den Luftweg nach Italien verlassen.
Der Asylwerber gibt den vollständigen Namen der FNLA korrekt an, wobei sich jedoch zeigt, dass er nicht portugiesisch spricht. Auf diesbezügliches Befragen gibt er an, dass er ursprünglich aus Angola stammt, jedoch im Jahr 1961 nach Kongo, später Zaire geflohen ist und zwar im Zusammenhang mit dem Kolonialkrieg der portugiesischen Kolonialmacht mit den einheimischen Stämmen. Die FNLA war unsere Bewegung, als wir in Zaire waren. Auf weiteres Befragen kann der Asylwerber lediglich angeben, dass das Ziel der FNLA war, die Wahl zur sabotieren, mehr könne er zur FNLA nicht angeben. Auf näheres Befragen kann ich aber angeben, dass Roberto Holden der Präsident der FNLA ist und der Auftraggeber des Staatsstreiches war.
Zum Staatsstreich gebe ich noch an:
Die Unita führte eine Diktatur unter Savimbi. Die FNLA wollte das Land einigen und die Demokratie einführen. Daneben gab es auch noch kubanische Einheiten, die gegen alle gekämpft haben. Mit dem geplanten Staatsstreich sollten demokratische Zustände eingeführten werden. Jetzt kontrolliert die MPLA vier große Provinzen des Landes. Mein Schwager war offiziell Mitglied der MPLA, gehörte aber inoffiziell der FNLA an.
(...)
Auf Frage, was der Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Angola befürchten würde, dies im Hinblick darauf, dass der Parteichef Roberto nunmehr legal in Angola aufhältig sei: Wenn ich nach Angola zurückkehre, werde ich sofort festgenommen und gefoltert. Wenn ich nach Angola zurückkomme, werden wir alle festgenommen und gefoltert, sowohl mein Schwager als auch Roberto als auch ich selbst. Sobald ich ins Land zurückkehre, fliegt die Sache mit der geplanten Sabotage der Wahl auf und deshalb würden wir verhaftet werden."
Die belangte Behörde verlas in der mündlichen Verhandlung Auszüge der Länderinformationsblätter des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge vom Februar 1992 und vom Oktober 1993 sowie eine Information des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom April 1998.
Der Beschwerdeführer gab zu diesen Urkunden an, dass der Krieg noch in vielen Jahren nicht zu Ende sein werde, dass sowohl die Unita als auch die MPLA politische Morde begingen und dass sich die Lage seit April 1998 weiter verschlechtert habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei sie von folgenden Feststellungen ausging:
"Die Angaben des Asylwerbers zum Fluchtgrund, insbesondere, dass er an Vorbereitungen zu einem von der FNLA geplanten Putschversuch im Frühjahr 1991 beteiligt gewesen sei, dass er wegen unerlaubten Waffenbesitzes am 3.4.1991 verhaftet und über Intervention seines Schwager (Oberstleutnant der angolanischen Armee) nach Entsendung von zehn Soldaten am 3.6.1991 aus dem Gefängnis des Sicherheitsdienstes in Luanda entlassen worden sei, werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Zur allgemeinen Lage in Angola wird folgendes festgestellt:
'FNLA' ist die Abkürzung für Frente National de Libertacao de Angola (Nationale Front für die Befreiung Angolas). Es handelt sich dabei um eine alte, seit Jahrzehnten im Zerfall begriffene Freiheitsbewegung. Mehrere militärische und politische Führer dieser Bewegung traten bereits einige Zeit vor dem Friedensabkommen vom Mai 1991 der MPLA bei. Die FNLA, die früher eine militärische Abteilung besaß, war bereits Anfang der Neunziger Jahre nicht mehr militärisch tätig. Seit 1984 war die FNLA nicht mehr aktiv, jedoch machte sie im Mai 1988 wieder von sich sprechen, als ihr Exekutivkomitee einen Friedensplan in zehn Punkten vorschlug. Der Präsident der FNLA, Holden Roberto, kehrte im August 1991 nach 16 Exil(jahren) in sein Land zurück und versuchte, seine Bewegung auf der politischen Szene Angolas neu zu plazieren, jedoch ohne viel Erfolg. Bei den Präsidentschaftswahlen vom September 1992 erhielt Roberto 2,11 Prozent der Wahlstimmen, bei den Parlamentswahlen eroberte die FNLA fünf Sitze (2,4 Prozent der Stimmen).
Es kann nicht festgestellt werden, dass seitens der FNLA im ersten Halbjahr 1991 irgendwelche Putsch- bzw. sonstige Umsturzversuche unternommen worden wären. Festgestellt wird, dass am 26.3.1991 nach 16-jähriger Herrschaft der Einheitspartei MPLA in Angola vom angolanischen Parlament ein Gesetz zur Einführung des Mehrparteiensystems beschlossen wurde, das am 11.5.1991 in Kraft trat. Festgestellt wird weiters, dass ein neues Amnestiegesetz für 'alle Verbrechen gegen die Staatssicherheit, gemeinrechtliche Vergehen mit Haftstrafen und Vergehen von Militärpersonen vor dem 31. Mai 1991' am 12.7.1991 in Kraft getreten ist. Weiters wird festgestellt, dass Roberto Holden, Chef der 'Nationalen Front zur Befreiung Angolas' (FNLA) nach 16 Jahren Exil in Zaire am 31.8.1991 nach Angola zurückgekehrt ist.
Zu einer allfälligen politischen Verfolgung in Angola wird folgendes festgestellt:
Eine systematische Verfolgung politischer Gegner oder von Minderheiten kann weitgehend ausgeschlossen werden. Eine unmittelbare staatliche Verfolgung findet in Angola nicht statt. Dennoch kommt es zu Übergriffen und Verletzungen der Menschenrechte durch Exzesse einzelner Sicherheitskräfte."
Diese Feststellungen wurden in der Beweiswürdigung u.a. damit begründet, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr allgemein gehaltene Angaben habe machen können. Es erscheine unklar, wie der Beschwerdeführer, der die Amtssprache des Landes (portugiesisch) nicht spreche, aktiv an einem Militärputsch gegen die angolanische Regierung beteiligt gewesen sein sollte.
In Ermangelung einer konkreten, aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe sei der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde vom Beschwerdeführer verlangt habe, glaubhaft zu machen, "ein politisch motivierter militanter offizieller Anhänger der FNLA" gewesen zu sein und versucht zu haben, "deren politische Ziel aktiv und mit Waffengewalt putschender Weise durchzusetzen". Dies leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass sich die belangte Behörde außer Stande gesehen habe, festzustellen, dass der Beschwerdeführer an Vorbereitungen zu einem von der FNLA geplanten Putschversuch im Frühjahr 1991 beteiligt gewesen sei. Mit dieser Wendung hat die belangte Behörde aber eindeutig nur zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke. Das bezieht sich auch auf sein Vorbringen über die in seinem Hause vom angolanischen Sicherheitsdienst angeblich gefundenen Waffen, sodass die von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgehenden Überlegungen des Beschwerdeführers über eine bestehende Verfolgungsgefahr, die aus dem Verdacht politischer Agitation und Rebellenzugehörigkeit abgeleitet wird, ins Leere gehen.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ferner auch nicht dadurch verwirklicht, dass sich die belangte Behörde auf die in der mündlichen Verhandlung verlesenen Informationen zur Lage in Angola gestützt hat. Auch wenn die belangte Behörde feststellte, dass bei willkürlichen Übergriffen der Sicherheitskräfte in vielen Fällen nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob die Motive für diese Verbrechen politischer Natur seien oder einen rein kriminellen Hintergrund hätten, und dass einzelne politisch angeordnete Morde bislang nicht aufgeklärt worden seien, so ergeben sich aus diesen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im direkten Zusammenhang stehenden politischen und menschenrechtlichen Rahmenbedingungen in Angola keine Schlussfolgerungen, die die Gefahr einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten staatlichen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen stützen könnten.
Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich vor, sie hätte aus dem Umstand, dass von dem geplanten Putsch der FNLA nichts in die Öffentlichkeit gedrungen sei, den geradezu denkunmöglichen Schluss gezogen, dass gar kein Militärputsch geplant gewesen sei. Es gehe nicht an, aus Allgemeininformationen zu Politik und Menschenrechtsverletzungen direkt auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich die Behörde bei ihren die Beweiswürdigung tragenden Überlegungen in erster Linie auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers berufen hat und sich von seiner Glaubwürdigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen eigenen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte. Sie hat nur "des weiteren" darauf verwiesen, dass sich auch aus den sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen kein Hinweis auf den behaupteten Umsturzplan ergebe. Dieses Zusatzargument belastet die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht mit gedanklicher Unschlüssigkeit.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungen unterlassen habe, zu denen sie gemäß § 28 Asylgesetz 1997 verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet und die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde durch die Beischaffung der zitierten Länderinformationsblätter des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge und des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachgekommen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter wurden mit diesen Urkunden in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. August 1998 konfrontiert und sie hätten Gelegenheit gehabt, allfällige Unrichtigkeiten aufzuzeigen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Die belangte Behörde durfte nach den durchgeführten Ermittlungen davon ausgehen, den Sachverhalt umfassend erhoben zu haben. Aus dem Inhalt dieser Urkunden ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines weiteren amtswegigen Vorgehens.
Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200456.X00Im RIS seit
20.11.2000