TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 I413 2148503-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2148503-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und Migrantlnnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, ZI. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1 Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde hierzu am 28.07.2011 durch Organe des Sicherheitsdienstes erstmals und am 02.08.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Land wegen der Armut verlassen zu haben.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §10 Abs 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, ZI. XXXX, abgewiesen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 11.2. Fall, 27 Abs 2 SMG, § 15 StGB §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Am 20.10.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag, da er Soldat bei der algerischen Armee gewesen und desertiert sei. Er habe jedoch bei seinem ersten Antrag diesen Grund nicht genannt. Dieser Grund sei schon bei seinem ersten Verfahren bekannt gewesen. Er habe Angst wegen Fahnenflucht in Algerien verhaftet zu werden.

6. Am 25.11.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Vertrag mit der algerischen Armee gehabt habe und diese könne man nicht so einfach verlassen. Verlasse man das Land ohne Grund, werde man gesucht und sehr hart bestraft. Er würde jahrelang ins Gefängnis kommen. Er habe das im Erstverfahren nicht angegeben, da er nicht so viel Zeit gehabt habe. Er sei nur sehr schnell gefragt worden und habe nur schnell geantwortet. Die Einvernahme sei ohne Dolmetscher erfolgt. Der Dolmetscher habe nur rückübersetzt, sonst sei alles auf Deutsch gemacht worden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in 2. Instanz mit in Rechtskraft erwuchs. Es habe nicht festgestellt werden können, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer nicht. Er erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 17.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, dritten Asylantrag. Befragt, gab er an, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien.

9. Am 01.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe, er jedoch einen Psychiater benötige, da er Alpträume habe. Er sei Algerier, Araber, zu seiner Religion wolle er keine Angaben machen. Er sei von 2003 bis 2005 beim Militär gewesen und danach nach Tunesien geflohen. Dort habe er bis 2011 gearbeitet und sei dann nach Österreich gekommen. In Algerien habe er noch seine Geschwister. Kontakt habe er jedoch keinen. Wirtschaftliche Gründe hätten ihn nicht veranlasst, Algerien zu verlassen. Er sei desertiert und das sei sein Grund. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Haftstrafe.

10. Mit Bescheid vom 03.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ZI. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

11. Am 05.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlich vierten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er alle seine Gründe bei seiner zweiten Einvernahme gesagt habe.

12. Am 14.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten, in der zweiten Einvernahme geschilderten Fluchtgründe aufrecht blieben. Er habe keine andere Lösung als einen Asylantrag zu stellen. Wenn er nach Algerien abgeschoben würde, würde er Probleme bekommen.

13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.05.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Überprüfung der Aufhebung vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig fest.

14. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren "belangte Behörde") den Antrag vom 04.04.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (V.) und gewährte gemäß § 55 Abs la FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (VI.). Ferner erließ sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (VII.).

15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29.10.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unsubstantiiert unter Zitierung von Rechtsprechung eine wesentliche Änderung des Sachverhalts behauptet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und einer unschlüssigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt sein Vorbringen vorgebracht, weshalb nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG gesprochen werden könne. Zudem monierte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es lägen mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Zudem sei mangelhafte Beweiswürdigung gegeben und der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und in eventu das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren zu beheben.

16. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt und ergänzend weiters festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos und Staatsbürger von Algerien. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 negativ entschieden wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX, ZI. XXXX, als unbegründet abgewiesen. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde am

20.10.2014 gestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit

08.01.2015 rechtskräftig. Der dritte Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2016, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom

03.02.2017 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit 20.04.2017 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er erlernte in Algerien das Handwerk eines Mechanikers und hat daher Chancen am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 2011 mit Unterbrechungen, in denen er sich in anderen EU-Staaten aufhielt - zuletzt in den Niederlanden - aufhältig. Er wurde zuletzt am

04.04.2018 von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Er stellte in dieser Zeit drei - letztlich unbegründete - Anträge auf internationalen Schutz. Sein Aufenthalt beruht ausschließlich auf unbegründeten Asylanträgen.

Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG und des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 8, Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingt auf die Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner legalen Arbeit nach. Daneben hat er immer schwarz gearbeitet. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Beziehungen und über keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In seinem ersten, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, aus Armut seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Im zweiten, rechtkräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014 abgeschlossenen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, vom algerischen Militär desertiert zu sein.

Dieser Grund war jedoch schon zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bekannt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2014 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

lm dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 20.10.2014 vorgebracht hatte bzw die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen.

Im nunmehr gegenständlichen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz wiederholt der Beschwerdeführer seine Gründe, die er in seinem zweiten Verfahren vorgebracht hatte. Die alten Gründe blieben aufrecht. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 20.10.2014 vorgebracht hatte bzw die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen.

Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag nur, weil er nicht nach Algerien abgeschoben werden möchte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die einliegenden Einvernahmeprotokolle, die in den Vorverfahren ergangenen Bescheide vom 03.08.2011, vom 19.12.2014, vom 03.02.2017 und vom 14.05.2018, in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.02.2015 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017 und in den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien. Ferner wurde in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das

Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich Einsicht genommen.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes Vorbringen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Dass die Identität feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft identifiziert wurde (Einvernahmeprotokoll vom 14.05.2018, S 4, Bericht vom 20.07.2016 über die Identitätsfeststellung durch die algerische Delegation, AS 183).

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich und zu den Vorverfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und den dort einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 03.08.2011, vom 19.12.2014, vom 03.02.2017 und vom 14.05.2018, der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.02.2015 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017 und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom

14.05.2018 (Protokoll S. 3 und 5). Dass der Beschwerdeführer das Handwerk eines Mechanikers erlernt hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage vor der belangten Behörde vom 14.05.2018 (Protokoll S. 5).

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu Unterbrechungen dieses Aufenthalts und zur Rücküberstellung am 04.04.2018 von den Niederlanden nach Österreich basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden Überstellungsanzeigen vom 06.10.2014 (AS 23) betreffend eine Überstellung von Dänemark nach Österreich, vom 30.09.2014 (AS 205) betreffend die BRD und vom 23.03.2018 (AS 25) betreffend die Niederlande. Dass er seit 04.04.2018 wieder in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Flugticket seiner Überstellung aus den Niederlanden und seinem vierten Folgeantrag, den er am 04.04.2018 stellte. Dass er im Zeitraum seit 2011 drei letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass sein Aufenthalt ausschließlich auf unbegründeten Asylanträgen beruht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seiner Aussage, dass er den nunmehrigen Asylantrag nur gestellt hatte, um einer Abschiebung nach Algerien zu entgehen (Protokoll vom 14.05.2018 S. 9).

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung sowie seiner Aussage vor der belangten Behörde am 14.05.2018 (Protokoll S. 6). Nach seiner glaubhaften Aussage hat er nie in Österreich legal gearbeitet und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Daneben hat er nach eigener Angabe immer schwarz gearbeitet (Protokoll vom 14.05.2018, S 5). Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand des Bezuges der Grundversorgung.

Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich und zu seinen familiären oder privaten Beziehungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers am 14.05.2018 (Protokoll S. 6). Hieraus geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer nicht der deutschen Sprache mächtig ist, keine Mitgliedschaften in

Vereinen oder Organisationen pflegt und in der Einvernahme vom 14.05.2018 weder Obere einen Freundeskreis noch über besondere private Beziehungen zu einer Person in Österreich berichtet. Daher war festzustellen, dass er über keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht verfügt. Die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nachvollziehbar und schlüssig, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht ihr anschließt.

2.4. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im ersten Antrag auf internationalen Schutz rein wirtschaftliche Gründe (Armut) als Fluchtmotiv angegeben. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2012, welches der Beschwerdeführer nicht mehr weiter bekämpfte, rechtskräftig abgeschlossen. Auch das zweite Verfahren, in dem der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, vom algerischen Militär desertiert zu sein, erwuchs in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhob. Dieser Grund war - wie rechtskräftig mit Bescheid vom 19.12.2014 feststeht - schon zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bekannt. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Dieser Antrag wurde daher mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2014 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im dritten Folgeantrag verwies der Beschwerdeführer auf seinen im zweiten Asylverfahren (betreffend den Asylantrag vom 20.10.2014) vorgebracht hatte. Wiederum behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stünden. Auch dieses Verfahren ist rechtskräftig entschieden. Im nunmehr gegenständlichen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz wiederholt der Beschwerdeführer abermals (zum dritten Mal) jene Gründe, die er in seinem zweiten Verfahren (betreffend den Asylantrag vom 20.10.2014) vorgebracht hatte. Er erklärte dies unmissverständlich: "Die alten Gründe blieben aufrecht." (Protokoll vom 14.05.2018 S 8). Weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.04.2018 noch vor der belangten Behörde am 14.05.2018 brachte der Beschwerdeführer neuen Fluchtgründe vor. Er stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 20.10.2014 vorgebracht hatte bzw die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Er behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Die Wiederholung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtmotives oder das Insistieren auf einem solchen kann nicht als neues Fluchtvorbringen gewertet werden. Die Beschwerde vermag auch nicht ansatzweise darzutun, worin ein solches neues Vorbringen ersichtlich sein sollte. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte unverschuldet sein Vorbringen verspätet vorgebracht, ist aktenwidrig, da der Beschwerdeführer nur angab: "Ich habe die gleichen Gründe wie bei meiner zweiten Einvernahme. Ich habe alle meine Gründe bei meiner zweiten Einvernahme gesagt" (Protokoll vom 04.04.2018 S 4), "Ja, meine alten Gründe bleiben aufrecht" (Protokoll vom 14.05.2018, S 8). Über diese Gründe hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 19.12.2014 abgesprochen. Er wurde nicht bekämpft und daher rechtskräftig. Neue Gründe wurden nicht vorgebracht. Die Rechtskraft steht dem entgegen, die alten Gründe nochmals zu untersuchen.

Dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nur stellte, weil er nicht nach Algerien abgeschoben werden möchte, teilte dieser selbst der belangten Behörde mit (Protokoll vom 14.05.2018, S 9). Diese Aussage ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Antrag am Tag seiner Rückführung von den Niederlanden nach Österreich stellte, glaubhaft.

In der Zusammenschau ist sohin der Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.btiproiect.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI 2016 Algeria.pdf, Zugriff

15.02.2018

-

ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

-

SO - Spiegel Online (21.2.2017): Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-

algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/OQ-

SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit node.html, Zugriff 16.2.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018):

Reiseinformationen Algerien,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-

laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018

-

FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algerie - Securite,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pavs/algerie/, Zugriff

16.2.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.btiproiect.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI 2016 Algeria.pdf, Zugriff

15.2.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

-

TI - Transparency International (2016): Table of Results:

Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/news/feature/corruption perceptions index 2016, Zugriff

19.2.2018

-

Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook

-

Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aR.html, Zugriff 1.3.2018

-

UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1359360623 report-17janl3.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle:

Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:

Desertion aus der Garde

Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse,

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-

desertion-aus-der-garde-communale.pdf. Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html. Zugriff 1.3.2018

-

SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorferleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien

-

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018

-

SGG Algerie - Secretariat General du Gouvernement (o.D.): Code Penal,

http://www.ioradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH

24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999,

96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000,

99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführer hat lediglich auf bereits seit langem rechtskräftig abgehandelte Fluchtgründe verwiesen. Die Beschwerde vermag keinerlei Gründe aufzuzeigen, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend wäre. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung in den Vorverfahren ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das

- 17-

Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGFI 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Fleimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher im vorliegenden Fall, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer ist zwar gerechnet vom Tag der Erstantragstellung am 28.07.2011 bis zum Datum der nun angefochtenen Entscheidung vom 24.10.2018 zwar etwas mehr als sieben Jahre in Österreich aufhältig, wobei dieser Aufenthalt nicht durchgehend war. Zudem beruht sein Aufenthalt in Österreich regelmäßig ausschließlich auf nicht begründeten Asylanträgen. Sein letzter Asylantrag vom 04.04.2018 ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen, zumal der Beschwerdeführer diesen Antrag nur stellte, um seiner Abschiebung nach Algerien zu entgehen. Asyl bezweckt nicht die Verhinderung der Abschiebung eines nicht aufenthaltsberechtigten Fremden aus dem Bundesgebiet, sondern soll im Sinne der GFK verfolgten Personen Schutz vor der asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat bieten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte daher auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSIg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hiervon ist insbesondere aufgrund seines letzten Asylantrags auszugehen, da er diesen nur stellte, um weiter in Österreich verbleiben zu können und nicht nach Algerien abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer hat auch die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Er führt keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Er spricht kaum Deutsch und verfügt über keine Nachweise der Ablegung einer Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er arbeitet zudem immer schwarz, also ohne Beschäftigungsbewilligung. Eine Folge dieser Schwarzarbeit ist, dass der Beschwerdeführer auch keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Österreich leistet. Er ist aufgrund des Bezugs der Grundversorgung nicht selbsterhaltungsfähig. Auch ist er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er konnte auch nicht auf besondere private Freundschaften verweisen. Damit fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser während seines Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich keine Anstrengungen zu einer gewissen Integration erkennen ließ.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgerichts für Strafsachen

Wien am XXXX rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen §§ 27 Abs 1 Z 1 1.2. Fall, 27 Abs 2 SMG, § 15 StGB §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Suchtmitteldelikte wiegen schwer, da die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung hoch sind und Folgekriminalität - wie Beschaffungskriminalität, Prostitution, Menschenhandel - nach sich zieht. Zwar liegt diese Verurteilung bereits einige Jahre zurück, jedoch kann - insbesondere auch aus der nonchalanten Behandlung des Ausländerbeschäftigungsrechts durch den Beschwerdeführer, der angab "immer" schwarz gearbeitet zu haben - nicht ein positiver, auf Gesetzestreue hinweisender Gesinnungswandel des Beschwerdeführers attestiert werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten