Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2165298-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1077169103 - 150818235/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß hinsichtlich Spruchpunkt I., gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 08.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, gelegentlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt ausführte, seine Volksgruppe XXXX werde in Somalia diskriminiert. Die Al Shabaab sorge immer wieder für Unruhen, wobei Lebensgefahr bestehe. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.
Am 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX anzugehören. Die Bevölkerung mache seinem Clan das Leben schwer, die Clanangehörigen würden diskriminiert. Die Leute kämen grundlos zu ihnen und schlügen oder beleidigten sie. Der Beschwerdeführer habe ein Mädchen kennengelernt, welches einem großen Clan angehöre habe. Eines Abends seien ihnen die Brüder seiner Freundin begegnet. Sie seien zu dritt gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht und gesagt, dass er sich nicht mehr mit der Schwester treffen dürfte, andernfalls er getötet würde. Eine Weile später habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin getroffen und die Brüder hätten ihn gesehen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten begonnen, sie zu schlagen, auch die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr gehen können. Dem Beschwerdeführer sei dann geholfen worden. Andere XXXX hätten ihn nachhause gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn gesehen und den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich in ein Mädchen eines anderen Clans verlieben könne. Sie habe ihm vorgeschlagen, damit aufzuhören.
Eines Tages sei die Freundin zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten sich geliebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Onkel gesprochen und diesen gebeten, zur Familie des Mädchens zu gehen und zu fragen, ob sie der Beschwerdeführer heiraten dürfe. Der Onkel sei mit ein paar älteren Leuten hingegangen und habe gefragt. Die Familie habe aber gesagt, dass der Beschwerdeführer den XXXX angehöre. Sie seien aufgefordert worden, die Familie der XXXX zu verlassen.
Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich sodann entschlossen, heimlich zu heiraten. Sie hätten sich dann im Haus der Familie des Beschwerdeführers versteckt. Der Vater und die Brüder des Mädchens seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Seine Freundin hätten sie mitgenommen. Der Beschwerdeführer hätte sich dann Vorwürfe gemacht, warum er sich verliebt habe. Er habe den Kontakt endgültig abgebrochen.
Der Beschwerdeführer habe "als Friseur unter einem Baum" gearbeitet. Es seien zwei Männer zu ihm gekommen, welchen er die Haare geschnitten habe. Sie hätten gesagt, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder wären. Sie hätten gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollen würden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre es gewesen, für sie als Spion zu arbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, sie würden nochmal kommen und sie würden eine sofortige Antwort von ihm brauchen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, die Al-Shabaab-Mitglieder seien wieder gegangen. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen, der Beschwerdeführer habe gerade einen Kunden gehabt. Sie hätten wieder nachgefragt, der Beschwerdeführer habe wieder nein gesagt. Die Männer hätten gesagt, sie würden noch ein drittes Mal kommen und sie möchten, dass der Beschwerdeführer mit ihnen arbeite, sonst würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann entschlossen, Somalia zu verlassen.
Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, das Mädchen habe er 2014 in XXXX kennengelernt. Der erste Vorfall mit den Brüdern sei im Februar gewesen. Wann der Vorfall gewesen sei, als er und die Freundin von den Brüdern geschlagen worden sei, könne er nicht genau angeben. Das sei irgendwo in XXXX gewesen.
Die Freundin sei am 16. oder am 17. Februar zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Er habe sie nicht geheiratet - auch nicht heimlich -, weil ihre Familie gekommen sei und ihn geschlagen hätte.
Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, sie geheiratet zu haben, führte er aus, das sei nur geplant gewesen; später habe er seinen Onkel gebeten, ihre Familie zu fragen.
Auf Vorhalt, dass er die Ereignisse zuvor in einer anderen Reihenfolge angegeben habe und sie Schilderungen in chronologischer Hinsicht nicht übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Mädchen nicht geheiratet.
Befragt, wann der Onkel zu der Familie des Mädchens gegangen sei, um wegen der Hochzeit zu fragen, gab er zu Protokoll, er könne es nicht angeben; es sei aber bestimmt im Februar gewesen.
Das Mädchen sei zwei Tage bei ihm zuhause gewesen. Wann die Familie des Mädchens zu ihm gekommen sei, um ihn zu schlagen, könne er nicht angeben. Sie seien gekommen, weil sie erfahren hätten, dass das Mädchen beim Beschwerdeführer zuhause gewesen sei. Weitere Vorfälle mit dem Mädchen habe es nicht gegeben.
Näher zu den Vorfällen mit den Al-Shabaab-Männern befragt, gab er an, das sei gleich danach gewesen, ein genaues Datum könne er nicht nennen.
In Äthiopien sei er - trotz Sicherheit vor der Al Shabaab - nicht geblieben, weil es "nicht leicht" sei "dort zu leben".
Befragt, wie es sich der Beschwerdeführer erkläre, dass sowohl die Familie des Mädchens als auch die mächtige Al Shabaab hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sei, und doch es beide nicht geschafft hätten, dass der Beschwerdeführer das Verlangte getan habe, führte er aus, die Familie seiner Freundin habe geglaubt, der Beschwerdeführer sei tot und vor der Al Shabaab sei er rechtzeitig entkommen.
Befragt, warum der Beschwerdeführer für die Al Shabaab interessant gewesen sei, führte er an, es sei für die Al Shabaab egal, wem man angehöre.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs. Er suche auch nach freiwilligen Arbeiten, er habe aber noch keine gefunden. Er treffe sich auch zweimal in der Woche mit der bei der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson, diese bringe ihm Deutsch bei. Verwandte habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Unterstützung erhalte der Beschwerdeführer aus Somalia keine und auch er könne es sich nicht leisten, seine Familie zu unterstützen. Er sei arbeitsfähig und habe sich in Österreich um Arbeit bemüht, allerdings habe er noch keine fixe Zusage, aber er werde angerufen, wenn es so weit sei.
Der Beschwerdeführer habe bereits Deutschkurse besucht und positive Prüfungen abgelegt.
Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Oberösterreich, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend stellte das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dar und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, dass die Fluchtgründe widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Den Fluchtgründen mangle es überdies an Plausibilität und der Beschwerdeführer sei den aktualisierten Länderinformationen nicht qualifiziert entgegengetreten.
Rechtlich begründend wies das BFA zu Spruchpunkt I. zunächst drauf hin, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer leide an keiner (lebensbedrohenden) Erkrankung. Die Situation in Somalia sei allenfalls schwierig, es deute aber nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrohung iSd § 50 FPG ergeben, auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zu Spruchpunkt III. wies das BFA zunächst darauf hin, dass keine der Gründe des § 57 AsylG 2005 vorliege. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei erst seit Juli 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Somalia verbracht.
Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei gem. § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig sei. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese auszusprechen gewesen sei; auch wären Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach einer kurzen Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers finden sich in der Beschwerde Ausführungen zu dessen Asylrelevanz. Sein Vorbringen sei in Übereinstimmung mit der Berichtslage und dem Länderinformationsblatt und das BFA sei dem Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Der Beschwerdeführer sei als junger, kampffähiger Mann für die Al Shabaab als Kämpfer interessant und er stamme unbestritten aus einem von der Al Shabaab kontrollierten Gebiet. Für Somalia gebe es eine österreichische Reisewarnung, eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszuschließen, dem hätte das BFA nichts entgegenzusetzen gehabt. Das BFA habe "über die besorgniserregenden Expertenberichte die persönliche, utopische Meinung gesetzt, in Somalia wäre soweit alles in Ordnung." Die Ausführungen, der Beschwerdeführer könne in Somalia für sein Auskommen sorgen, seien zynisch. Aus dem logischen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund individueller Eigenschaften iSd GFK und GRC relevanten Gründen verfolgt werden würde. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Verbindung zu einer Frau eines anderen Clans würden im Falle einer Rückkehr weiterbestehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, die Gefährdung erstrecke sich über ganz Somalia, wobei es eine funktionierende Staatsstruktur nicht gebe.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. Seitens des BFA habe kein Grund genannt werden können, warum er zwingend auszuweisen gewesen wäre. Er könne eine gute Zukunftsprognose getroffen werden, er besitze das Deutschzertifikat A2, habe einen großen österreichischen Freundeskreis aufgebaut und er spiele in einem Team Fußball.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.09.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erschien. Diese legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie ein Deutschdiplom Niveau A1 vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und nahm davon Abstand, Korrekturen oder Ergänzungen daran vorzunehmen. Er sei Somalier, sunnitischer Moslem und Angehöriger des Clans der XXXX . Sein Clan sei ein Minderheitenstamm und es gebe bestimmte Tätigkeiten, die nur sie verrichten dürften. Es gebe keinen Ort, wo sie die Mehrheit seien. Überall in Somalia hätten sie keine Rechte. Sie könnten kein normales Leben führen so wie die anderen Stämme. Sie dürften nicht einmal in die Schule gehen. Typische Berufe für seinen Clan seien Friseur, Schuster oder Jäger. Andere Bezeichnungen für seinen Clan seien XXXX oder XXXX . XXXX sei ein Schimpfwort, wer sie beschimpfen wolle, nenne sie so. Der Clan sei gesellschaftlich ganz unten angesiedelt.
Der Beschwerdeführer sei am 14 XXXX in XXXX geboren worden, wobei er von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt habe. Es sei die XXXX von XXXX . Diese Stadt liege am Fluss XXXX , dieser fließe durch XXXX . Die Stadt habe ca. XXXX Einwohner, es sei ein flaches Land dort, eher feucht, weil der Fluss das Land bewässere. Dort werde eher Ackerbau denn Viehzucht betrieben. Es würden Melonen, Bananen, Sesam, Zitronen, Zwiebel und dergleichen angebaut. Der Beschwerdeführer habe direkt in der Stadt gelebt.
Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei aber zwei Jahre zuhause unterrichtet worden. Der Lehrer sei ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, der dem gleichen Clan angehört habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter würde noch leben. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und zwei Schwestern. Er sei der älteste. Er und sein jüngerer Bruder XXXX hätten denselben Vater, die restlichen Geschwister einen anderen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätte die Mutter den Bruder des Vaters geheiratet.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hatte, sein Vater hätte ihn unterrichtet, das aber deswegen nicht möglich gewesen sei, weil dieser schon gestorben gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Es könne sein, dass es beim BFA falsch protokolliert worden sei, seine heutige Angabe sei richtig.
Zunächst sei die Familie des Beschwerdeführers von seinem Vater versorgt worden, dieser sei Friseur gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe der Stiefvater seine Mutter versorgt. Auch dieser habe als Friseur gearbeitet und die Mutter des Beschwerdeführers als Lebensmittelverkäuferin, sie habe zB. Gemüse verkauft. Die Geschwister des Beschwerdeführers hätten nicht gearbeitet, er habe als Friseur gearbeitet. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als er mit dem Arbeiten begonnen habe. Es habe keinen bestimmten Ort gegeben, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wenn er einen Kunden gehabt habe, habe er unter einem Baum die Haare geschnitten. Er hätte unter verschiedenen Bäumen Haare geschnitten.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hätte, er hätte nicht gearbeitet und sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, er hätte als Friseur gearbeitet, führte er aus, die heutige Angabe sei die richtige.
Der Beschwerdeführer habe in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt. Er hätte sich nicht politisch betätigt und mit den staatlichen Behördenorganen niemals Probleme gehabt.
Zu seiner Freundin befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sie Ende 2014 kennengelernt. Er habe als Friseur gearbeitet. Sie sei bei ihm vorbeigegangen, wo er die Haare geschnitten habe. Er habe sie angesprochen. Danach hätten sie sich kennengelernt. Er hätte damals kein Telefon gehabt. Sie sei dann wieder gegangen, sie hätte nicht weit vom Beschwerdeführer entfernt gewohnt.
Befragt führte der Beschwerdeführer aus, sie sei Angehörige des Clans der XXXX gewesen. Im Jänner 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals erfahren, dass sie dem XXXX -Clan angehöre. Er sei daraufhin nervös und ängstlich geworden. Wovon die Familie seiner Freundin gelebt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sie hätten der Mittelschicht angehört. Seine Freundin sei damals noch Schülerin gewesen und habe noch nicht gearbeitet.
Aufgefordert, die Probleme, die der Beschwerdeführer mit der Familie des Mädchens gehabt habe, chronologisch anzuführen, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: Nachdem sie sich kennengelernt und ab und zu getroffen hätten, hätten sie sich eines Abends einen Termin ausgemacht, wo sie sich treffen würden. Damals hätten sie sich erst eine Woche gekannt. Während er mit seiner Freundin zusammen an einem Ort gesessen sei, seien drei Männer zu ihnen, einer sei ein Bruder von ihr gewesen. Dieser sei direkt zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn gefragt, was er von seiner Schwester wollte. Der Beschwerdeführer habe nicht geantwortet, der Bruder habe ihm aber weiter gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, es würde ihm leidtun und er sei nachhause gegangen. Zwei Tage danach habe der Beschwerdeführer wieder seine Freundin getroffen und sie hätten einen Termin vereinbart, noch am selben Abend. Sie hätten sich an derselben Stelle getroffen. Unmittelbar danach seien die drei Männer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie gesehen. Sie seien mit einem Holzstock bewaffnet gewesen und seien auf den Beschwerdeführer losgegangen. Er sei dann auf den Boden gefallen, dann hätten sie ihn mit der Faust geschlagen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und geweint, danach seien sie weggegangen. Seine Freundin sei dann wieder mit ihrem Bruder heimgegangen. Durch die Schläge habe der Beschwerdeführer nicht gehen oder stehen können. Zullig seien ein paar Verwandte vorbeigekommen: Sie hätten ihn weinend gesehen und ihn gefragt, was mit ihm los wäre. Der Beschwerdeführer habe berichtet; die Verwandten hätten ihn nachhause gebracht. Zuhause sei die Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätte ihn gefragt, was mit ihm passiert sei. Seine Mutter habe schon gewusst, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen zusammen gewesen sei und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass ihn die Familie der Freundin geschlagen hätte. Seine Mutter hätte dem Beschwerdeführer geraten, die Freundin in Ruhe zu lassen. Was dem Beschwerdeführer passiert sei, sei keine schwere Verletzung, aber wenn er weiter mit dem Mädchen gesehen werde, könne es möglich sein, dass es dem Beschwerdeführer noch schlechter ergehe.
Befragt, was der Beschwerdeführer dann gemacht habe, führte er aus, er sei ein paar Tage zuhause geblieben; er sei noch verletzt gewesen, was noch sichtbar sei. Nachdem er wieder fit gewesen sei, sei sie zu ihm gekommen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA von mehreren Brüdern seiner Freundin gesprochen habe und heute von einem Bruder und mehreren anderen Männern berichtet habe, führte er aus, die anderen Männer seien auch enge Verwandte von ihr gewesen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA weiters gesagt habe, dass die Verwandten seiner Freundin ihn gleich bei der ersten Begegnung bedroht hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er sich weiter mit ihr treffe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das stimme. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht.
Befragt, ob die Freundin des Beschwerdeführers, als sie zum ihm nachhause gekommen sei, bei ihm übernachtet habe, verneinte er dies. Sie hätte nicht dürfen, weil sie nicht verheiratet gewesen seien. Sie sei am Nachmittag oder am Abend wieder nachhause gegangen.
Befragt, ob er seine Freundin geheiratet habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe: "Wir haben beschlossen, heimlich zu heiraten", und andererseits jedoch:
"Ich habe das Mädchen nicht geheiratet", und wie das wirklich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer folgendes an: Als seine Freundin angefangen habe, zum Beschwerdeführer nachhause zu kommen, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten, bevor ihm etwas Schlimmes passiere. Im Somalia sei es so, dass, wenn jemand heiraten wolle, die Eltern zur Familie der Frau gehen und um Erlaubnis fragen müssten. Der Stiefvater des Beschwerdeführers und noch ein paar ältere Männer seien zu ihrer Familie gegangen, aber diese hätten die Heirat abgelehnt, weil der Beschwerdeführer angehöriger der XXXX sei. Danach hätten seine Freundin und er beschlossen, gemeinsam wegzugehen um zu heiraten.
Eines Tages seien sie gemeinsam aufs Land gegangen. Dort seien sie zwei Tage geblieben. Am dritten Tage hätten sie heiraten wollen, aber die Familie seiner Frau habe erfahren, wo sie gewesen seien und seien zu ihnen gekommen. Dort hätten sie begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Sie hätten schon gedacht, dass der Beschwerdeführer tot sei, wenn sie gewusst hätten, dass er noch lebe, hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihre Tochter bzw. Schwester mitgenommen. Das sei am XXXX gewesen.
Geschlagen worden sei der Beschwerdeführer mit einem dicken Holzstock und einem Metallstock. Die drei Männer und der Vater seiner Freundin seien beteiligt gewesen.
Die Verletzungen, die der Beschwerdeführer davongetragen habe, seien nicht mehr sichtbar. Er sei sehr stark geschlagen worden.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA gesagt habe, dass er sich in seinem Haus mit seiner Freundin versteckt habe und heute angebe, dass er aus der Stadt aufs Land hinausgegangen sei und sich dort versteckt hätte und was jetzt stimme, führte er aus, es sei sicher falsch protokolliert worden. Nach islamischen Recht müssten Personen, die heimlich heiraten wollen würden, von der Familie weggehen, dann gelte die Heirat. Darum hätten sie die Stadt verlassen. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen gehabt.
Nach dem XXXX habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit der Familie des Mädchens gehabt.
Zu seinen Problemen mit der Al Shabaab befragt, gab der Beschwerdeführer an, eines Tages, im Februar 2015, seien zwei Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Er habe damals Haare geschnitten. Sie hätten gesagt, sie würden den Beschwerdeführer sprechen wollen. Sie hätten ihn auf die Seite genommen und gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe gefragt: "Was soll ich für Euch tun?" Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer solle ihnen sagen, wer mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten gesagt, sie würden jetzt gehen, aber, wenn sie sich wiederträfen, müsse der Beschwerdeführer seine Meinung ändern. Dann seien sie gegangen.
Die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen gewesen sei. Die Al Shabaab hätte unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite. Falls er sich weigere, würden sie ihn verurteilen, weil der Beschwerdeführer mit einer Frau zusammen gewesen wäre, mit der er nicht verheiratet sei, was dem islamischen Gesetz widerspreche. Das sei der Grund gewesen, warum sie zu ihm gekommen seien. Einer von ihnen hätte dem Beschwerdeführer auch noch gesagt:
"Solche Leute werden gesteinigt."
Der Beschwerdeführer habe nie jemanden ausspioniert, er habe das auch nicht tun wollen. Da er viele Kunden gehabt und viele Freunde in der Umgebung gehabt habe, hätte die Al Shabaab den Beschwerdeführer ausnützen wollen.
Zweimal seien die Al-Shabaab-Mitglieder zum Beschwerdeführer gekommen. Beim zweiten Besuch seien sie drei Tage nach dem ersten wieder zum Beschwerdeführer gekommen. Das zweite Mal hätten sie den Beschwerdeführer nur gefragt, ob er seine Meinung geändet habe. Er sei aber bei seiner Meinung geblieben. Es seien auch beim zweiten Mal die gleichen Männer gewesen. Sie hätten dann zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er seine Meinung nicht ändere, würden sie ihn steinigen, weil er mit einer Frau zusammengewesen, mit der er nicht verheiratet gewesen wäre. Dann seien sie wieder gegangen. Bevor sie ein drittes Mal gekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA angegeben habe, die Al-Shabaab-Männer seien gleich am nächsten Tag wiedergekommen und heute sage, dass sie erst drei Tage später gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, sie seien erst nach drei Tagen wiedergekommen. Persönlich habe er die Männer nicht gekannt. Sie seien Maskiert und normal gekleidet gewesen. Ob sie bewaffnet gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen.
Beim dritten Mal hätten ihn die Männer mitgenommen, davor sei er geflohen. Geschlagen hätten ihn die Männer nicht.
Am 20.02.2015 sei der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX und weiter nach XXXX und dann nach Äthiopien gefahren. Seine Mutter habe das Geld für die Ausreise gesammelt. Mit seinen Familienangehörigen in Somalia habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, weil er keine Telefonnummer mehr habe. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe der Beschwerdeführer nicht, ihm gehe es gut.
In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch. Manchmal habe er auch für die Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet. Er spiele mit Freunden hobbymäßig Fußball. Ehrenamtlich habe der Beschwerdeführer als Straßenkehrer und im Park gearbeitet. In einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft sei der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe ein Deutschdiplom Niveau A1 erworben, mit A2 werde er bald anfangen. Bei Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht. Er habe schon ein paar österreichische Freunde gefunden, die ihm beim Deutschlernen helfen würden.
Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von der Al Shabaab getötet zu werden, weil sie dort noch immer an der Macht sei. Außerdem sei seine Familie wahrscheinlich nicht mehr dort und er kenne sonst niemanden. Sonstige Freunde oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Somalia nicht.
Am Schluss der Verhandlung wurden die Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgendes Dokument zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
* Aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer. Dieser betrifft auch einen algerischen Staatsangehörigen und nicht die angefragte Person. Im Falle des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Neben der Zitierung von Länderinformationen bringt die Rechtsvertretung soweit vor, der Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers sei ungewiss, er hätte im Falle einer Rückkehr sicher kein familiäres Netz, das ihn unterstützen könne. Er befürchte zurecht im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, auch aufgrund der Nachwirkungen der Hungersnot, die die Wirtschaft des Landes nachhaltig geschwächt habe. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers bestünde die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochenen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia.
Der Beschwerdeführer habe schon große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen. Er spreche Deutsch und habe viele soziale Kontakte. Außerdem sei er arbeitsfähig und -willig. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen würde, sei er daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Er gehört dem Clan XXXX an. Die Familie hat davon gelebt, dass der Vater und nach dessen Tod der Stiefvater des Beschwerdeführers als Friseur gearbeitet haben und die Mutter des Beschwerdeführers als Lebensmittelverkäuferin. Der Beschwerdeführer selbst hat ab seinem 13. Lebensjahr als Friseur gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hatte wirtschaftliche Probleme in Somalia. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Februar 2015 verlassen und gelangte über Äthiopien und den Sudan und über weitere Länder nach Libyen und von dort über das Mittelmeer nach Griechenland. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, er weiß nicht, wo sich diese aufhalten.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er ist in die Grundversorgung einbezogen. Er lernt Deutsch, hat schon das Deutschdiplom Niveau A1 erworben und wird demnächst die A1-Prüfung machen, was er sich bisher nicht leisten konnte. Er hat bereits ehrenamtlich gearbeitet und er spielt hobbymäßig Fußball.
Zu Somalia wird folgendes festgetellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert
Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
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(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
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(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).
Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:
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(FAO 2018)
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
Quellen:
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018
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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018
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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017
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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017
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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie