Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2184242-1/8E
W235 2184245-1/8E
W235 2184243-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten von: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1160521501-171037139 (ad 1.), Zl. 1160522302-171037147 (ad 2.) sowie Zl. 1176399607-171379498 (ad 3.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 07.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für die Dauer von sechs Tagen im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt worden waren (vgl. AS 15 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 27 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie übereinstimmend angaben, dass sie mit ihren eigenen russischen Reisepässen, versehen mit lettischen Visa, nach Lettland geflogen seien und nach einigen Stunden Aufenthalt am Flughafen in Riga weiter nach Österreich gereist seien. Über Lettland könnten sie keine Angaben machen, würden jedoch in Österreich bleiben wollen. Ferner gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie gesund seien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass sie im fünften Monat schwanger sei. In Österreich würde eine Tante des Erstbeschwerdeführers leben.
Im Zuge der Erstbefragungen wurden die russischen Reisepässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, aus denen die Ausstellung der lettischen Visa hervorgeht, sichergestellt.
Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen ihrer Erstbefragungen Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Lettland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde von beiden Beschwerdeführern am 07.09.2017 unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Lettland.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 stimmte die lettische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.4. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren (vgl. hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX ; AS 7 im Akt des Drittbeschwerdeführers) und stellte durch seine gesetzliche Vertreter (Eltern) am XXXX ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 wurde die lettische Dublinbehörde über die Geburt des Drittbeschwerdeführers informiert und darauf verwiesen, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Lettland auch zur Führung des Verfahrens des Drittbeschwerdeführers zuständig ist (vgl. AS 17 im Akt des Drittbeschwerdeführers).
1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 15.12.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 18.12.2017 übergeben und von ihnen unterfertigt.
1.6. Am 08.01.2018 fanden jeweils Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer zunächst angaben, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Dem Drittbeschwerdeführer gehe es auch gut.
Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Einvernahme an, dass er zwar leichte Halsschmerzen habe, aber gesund sei. In Österreich habe er eine Tante mit ihrem Sohn, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, und zwei weitere Cousins. Auch sein Bruder sei als Flüchtling hier. Das Verhältnis zu seiner Tante, die anerkannter Flüchtling sei, und zu den Cousins sei gut. Seine Tante lebe seit 17 Jahren in Österreich; die Cousins seit ca. einem Jahr. Die Tante helfe den Beschwerdeführern, wobei jedoch finanzielle Hilfen nicht erforderlich seien. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts gegen Lettland, allerdings habe er zu seiner Tante nach Österreich kommen wollen. Da er das Land nicht kenne, könne er nichts Böses über Lettland sagen. Aber er habe von Anfang an zu seiner Tante nach Österreich kommen wollen. Er wisse, dass ihm alle europäischen Länder Schutz geben könnten, aber in Lettland habe er niemanden. Nach teilweiser Übersetzung der Länderberichte des Bundesamtes zu Lettland gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne es nicht sicher sagen, aber er habe gehört, dass Lettland und Polen Flüchtlinge schnell nach Russland abschieben würden. Sonst seien die Bedingungen so schlimm, dass die Menschen freiwillig gehen würden. Das habe er nicht selbst gesehen, aber er habe "das" von Polen gehört und dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien sollten.
In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe und alles in Ordnung sei. Angehörige in Österreich habe sie nur von Seiten des Erstbeschwerdeführers. Das Verhältnis zu diesen Angehörigen sei gut. Abhängigkeiten bestünden nicht. Lediglich für Übersetzerdienste würden diese herangezogen werden. In Lettland seien sie nur auf der Durchreise gewesen und hätten dort niemanden. In Österreich sei es besser, da die Beschwerdeführer hier Verwandte hätten. Mehr könne die Zweitbeschwerdeführerin zu Lettland auch nicht sagen. Sie kenne Lettland nicht und könne "es" daher nicht sicher sagen, aber es gebe Leute, die hätten gesagt, wenn sie mit einem kleinen Kind nach Lettland fahre, sei es nicht so gut wie in Österreich. Zu den Länderberichten zu Lettland gab die Zweitbeschwerdeführerin nach teilweiser Übersetzung an, dass sie keine Stellung nehmen wolle, da dies alles verständlich sei.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Art. 12 Abs. 2 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 20 Abs. 3 (Drittbeschwerdeführer) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen oder psychischen Störungen leiden würden, die im Fall einer Überstellung nach Lettland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätten. Festgestellt werde, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin von der lettischen Vertretungsbehörde in der Russischen Föderation ein Visum für den Gültigkeitszeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 ausgestellt worden sei. Festgestellt werde, dass sich Lettland mit Schreiben vom 30.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor. Ferner würde sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, der sich in der gleichen aufenthaltsrechtlichen Situation wie der Beschwerdeführer befinde. Seinen Angaben zufolge seien noch eine Tante und drei Cousins in Österreich aufhältig, wobei die Tante anerkannter Flüchtling und einer der Cousins österreichischer Staatsbürger sei. Zwei Cousins würden sich im laufenden zugelassenen Asylverfahren befinden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass keine Beschwerden, Erkrankungen oder Störungen vorgebracht worden seien. Auch seien keine anderslautendem Bescheinigungen beigebracht worden. Die Feststellung zur Ausstellung der lettischen Visa habe sich aus den vorgelegten Reisepässen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus der Antwort der lettischen Behörden vom 30.10.2017 ergeben. Mit dieser Erklärung habe Lettland auch ausdrücklich einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum lettischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführern in Lettland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Lettland ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihnen in Lettland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Lettland könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 (iVm Art. 20 Abs. 3 im Fall des Drittbeschwerdeführers) Dublin III-VO formell erfüllt sei. Betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer werde darauf verwiesen, dass die Ausweisungsentscheidung nach Lettland für die gesamte Kernfamilie gelte. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei mit einem litauischen Visum eingereist und habe daher ebenso wenig mit einer Aufenthaltsverfestigung zu rechnen. Betreffend die Tante und die Cousins des Erstbeschwerdeführers werde nicht verkannt, dass diese familiären Anknüpfungspunkte die Situation in Österreich erleichtert hätten, allerdings könne nicht erkannt werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestünde, das bei einer Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Am 23.01.2018 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken würden, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für AsylwerberInnen in Lettland Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da beinahe keine Kritik am lettischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von USDOS "Country Report on Human Rights Practices 2016" sowie aus dem "Amnesty International Report 2016/17" wörtlich und führte hierzu aus, dass es zu Übergriffen auf JournalistInnen gekommen sei, die über Migration und Flüchtlingsthemen berichten würden. Zudem sei die Grundversorgung für Geflüchtete als unzureichend kritisiert worden und würden Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Ferner setze die lettische Regierung keine ausreichenden Maßnahmen im Hinblick auf die Integration von anerkannten Flüchtlingen. Die Situation von Flüchtlingen in Lettland sei schlecht; es gebe regelmäßig rassistische Ressentiments der lettischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und es komme gehäuft zu Übergriffen. Zudem würden die Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, wurde ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systematische Mängel im Asylsystem bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Es sei keine individuelle Zusicherung durch die lettischen Behörden erfolgt, dass die Beschwerdeführer adäquat untergebracht und nicht inhaftiert werden würden.
4. Mit Bericht vom 14.02.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam auf dem Luftweg nach Lettland überstellt worden waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am XXXX 2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz von gültigen lettischen Schengen-Visa waren. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 12.12.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 Aufnahmegesuche an Lettland, welche von der lettischen Dublinbehörde am 30.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ferner wurde der lettischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 15.12.2017 die Geburt des Drittbeschwerdeführers bekannt gegeben. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Lettlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Lettland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Lettland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
In Österreich lebt eine Tante des Erstbeschwerdeführers als anerkannter Konventionsflüchtling. Der Sohn dieser Tante - sohin ein Cousin des Erstbeschwerdeführers - ist bereits österreichischer Staatsbürger. Zwei weitere Cousins des Erstbeschwerdeführers halten sich als Asylwerber im zugelassenen Verfahren im Bundesgebiet auf; sein Bruder verfügt seit dem 22.04.2018 nicht mehr über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Die Beschwerdeführer lebten mit den genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Am 14.02.2018 wurden die drei Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Lettland überstellt.
1.2. Zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland:
Zum lettischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vgl. OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.).
b). Dublin Rückkehrer:
AW, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.):
Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 13.4.2016).
c). Non-Refoulement:
Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).
Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 13.4.2016).
d). Versorgung:
Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCRHR/UNHCR o. D.; vgl. EMN 28.8.2015).
Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGOs und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d).
Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014).
Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter "Safe House" zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D.).
Im Zentrum Mucenieki werden AW auch psychosozial und medizinisch betreut (LCFHR/UNHCR o.D.).
Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Die Ansprüche von AW werden durch verschiedene Gesetze definiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den angefochtenen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen in den angefochtenen Bescheiden keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Lettland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit), zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zur Einreise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 12.12.2017.
Dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .2017 Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa bei der lettischen Botschaft in Moskau gestellt haben, welche ihnen am XXXX .2017 mit den Nummern XXXX (Erstbeschwerdeführer) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) erteilt worden waren. Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die beiden Beschwerdeführer durch die lettische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie mit ihren eigenen russischen Reisepässen, versehen mit lettischen Visa, nach Lettland geflogen seien. Diese Reisepässe, aus denen die Ausstellung der lettischen Visa ebenfalls hervorgeht, wurden dem Bundesamt vorgelegt bzw. von diesem sichergestellt. Sohin steht im Gesamtzusammenhang eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin lettische Visa (gültig für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017) erteilt wurden und diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 07.09.2017) in Besitz gültiger lettischer Schengen-Visa waren.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Lettland sowie zur Bekanntgabe der Geburt des Drittbeschwerdeführers an Lettland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Lettlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Lettland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Im Zuge ihrer Erstbefragungen gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie gesund seien. Ebenso wurde in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt vorgebracht, dass er gesund sei (Erstbeschwerdeführer) bzw., dass es ihr gut gehe und alles in Ordnung sei (Zweitbeschwerdeführerin). Dem Drittbeschwerdeführer gehe es auch gut. Die vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten leichten Halsschmerzen waren offensichtlich nicht weiters behandlungsbedürftig, da kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin war lediglich zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in ärztlicher bzw. medizinischer Behandlung, die - dem Akteninhalt zufolge - komplikationslos verlaufen ist.
Die Feststellungen zur Tante des Erstbeschwerdeführers, die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt, sowie zu seinem Cousin, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, ergeben sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, im Verfahren und zum andern aus den Recherchen der Behörde, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den beiden weiteren Cousins des Erstbeschwerdeführers aus den diesbezüglich durchgeführten Recherchen des Bundesamtes. Dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seit 22.04.2018 nicht mehr über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2018. Aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführer mit den genannten Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt leben noch wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Diesbezüglich brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass ihnen die Tante zwar helfe, allerdings finanzielle Hilfen nicht erforderlich seien (vgl. AS 72 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dezidiert an, dass keine Abhängigkeiten bestünden, sondern die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers lediglich für Übersetzerdienste herangezogen würden (vgl. AS 80 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da die Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
Die Feststellung zur gemeinsamen Überstellung der drei Beschwerdeführer nach Lettland ergibt sich aus dem diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.02.2018.
2.2. Die Feststellungen zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Lettland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Lettland ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer nach teilweiser Übersetzung der Länderfeststellungen an, dass er es nicht sicher sagen könne, aber gehört habe, dass Lettland und Polen Flüchtlinge schnell nach Russland abschieben würden. Sonst seien die Bedingungen "so schlimm", dass die Menschen freiwillig gehen würden. Das habe er nicht selbst gesehen, sondern von Polen gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie zu den Länderberichten nicht Stellung nehmen wolle, da diese verständlich seien. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid lässt sich diesen Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entnehmen. Zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist anzuführen, dass diese lediglich auf Spekulationen beruhen, die nur in den Raum gestellt wurden. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Erstbeschwerdeführer weder die Lager in Lettland selbst gesehen noch hat er etwas darüber gehört. Er hat - wiederum seinen eigenen Angaben zufolge - lediglich über Polen etwas gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien (vgl. AS 73 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dieses - lediglich auf Angaben von dritten Personen (die im Übrigen auch nicht näher bezeichnet werden) gestützte - Vorbringen, welches sich darüber hinaus nicht auf Lettland, sondern auf Polen bezieht, ist jedenfalls nicht geeignet, die Länderberichte des Bundesamtes zu entkräften bzw. in Frage zu stellen.
In der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass sich die Länderfeststellungen im Wesentlichen "auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen" beschränken würden, ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Allerdings hat die Beschwerde in weiterer Folge nicht ausgeführt, gegen welche Feststellungen sich diese Kritik richtet. Wenn ferner ausgeführt wird, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, da beinahe keine Kritik geübt werde, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde weder anführt, um welche Quellen es sich konkret handelt noch welche Teile der Länderfeststellungen die Beschwerdeführer als unausgewogen betrachten. Wenn unter Zitierung von zwei Berichten ausgeführt wird, dass es zu Übergriffen auf JournalistInnen gekommen sei, die über Migration und Flüchtlingsthemen berichten würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer rein gar nichts zu tun hat und auch die Relevanz dieser Angabe nicht ersichtlich ist. Weder handelt es sich bei den Beschwerdeführern um JournalistInnen noch wird ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer hergestellt. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) [...]
(2) [...]
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) [...]
(5) [...]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Besitz von gültigen lettischen Visa waren. Zudem stimmte die lettische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Lettlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch finden sich keine Hinweise darauf, dass die lettischen Visa missbräuchlich oder betrügerisch erlangt wurden, sondern - im Gegenteil - haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt ihre eigenen russischen Reisepässe, aus denen die Erteilung der lettischen Visa ersichtlich ist, vorgelegt. Da es sich beim Drittbeschwerdeführer um ein in Österreich nachgeborenes Kind handelt, hat das Bundesamt korrekterweise die Zuständigkeit Lettlands im zurückweisenden Bescheid auf Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Lettland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu ber