Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W229 2187592-1/6E
W229 2187605-1/6E
W229 2187590-1/4E
W229 2187602-1/4E
W229 2187599-1/4E
W229 2187597-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX ,
geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX ,
geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 25.01.2018, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), XXXX (3.), XXXX (4.), XXXX (5.) und XXXX (6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 30 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2187590.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019