Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2018Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
FPolG Wr 2015 §6 Abs1Rechtssatz
In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Fallbezogen liegt so eine „tatbestandliche Handlungseinheit“ vor, da die festgestellten Einzelhandlungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen, auf gleichartigen Einzelhandlungen beruhen und jedes Mal einen Angriff auf das selbe Rechtsgut betreffen. Aufgrund der offenkundigen Mängel im Kontrollsystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach außen erkennbar das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept nicht mehr verfolgt hätte (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0010).
Schlagworte
Feuerpolizeilicher Übelstand; Brandgefahr; brandgefährlicher Stoff; Fluchtweg; feuerpolizeilicher Auftrag; Kotrollsystem; fortgesetztes Delikt; Fahrlässigkeit; tatbestandlichen Handlungseinheit; Kumulationsprinzip; Spruchkorrektur; UngehorsamsdeliktAnmerkung
VwGH v. 25.9.2019, Ro 2019/05/0013; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.011.001.17156.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019