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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §32 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0285 98/20/0301Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, 1.) über den zu hg. Zl. 99/20/0254 protokollierten Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zu der hg. Zl. 98/20/0285 protokollierten Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 1998, Zl. 202.705/0-I/02/98, betreffend Feststellung gemäß § 8 AsylG (mitbeteiligte Partei: AT, geboren am 1. Juni 1966, vertreten durch Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz,
Am Graben 9), 2.) über diese zu hg. Zl. 98/20/0285 protokollierte Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Spruchpunkt II des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 1998, sowie 3.) über die zu hg. Zl. 98/20/0301 protokollierte Beschwerde des am 1. Juni 1966 geborenen AT, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 1998, Zl. 202.705/0-I/02/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid (Spruchteil I und Spruchteil II)
wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren der im Verfahren in hg.
Zl. 98/20/0285 einschreitenden mitbeteiligten Partei (AT, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9) wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem zur hg. Zl. 98/20/0301 einschreitenden Beschwerdeführer (AT, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 9) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Asylwerber AT, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 9. Dezember 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Dezember 1995 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 1. April 1998 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag werde gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch sei gemäß § 8 AsylG zulässig (Spruchpunkt II).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gegen den Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 6 Z 3 AsylG ab (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); der Berufung gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides gab sie statt, behob gemäß § 32 Abs. 2 AsylG den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegende Beschwerden. Die unter hg. Zl. 98/20/0285 protokollierte Beschwerde des Bundesministers für Inneres wendet sich nur gegen die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erfolgte Aufhebung des von der Behörde erster Instanz getroffenen Ausspruches gemäß § 8 AsylG. Die unter hg. Zl. 98/20/0301 protokollierte Beschwerde des Asylwerbers richtet sich (nach dem diesbezüglich klarstellenden Inhalt seiner Gegenschrift im erstgenannten Beschwerdeverfahren) nur gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.
Mit einem am 14. Mai 1999 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Antrag begehrte der Bundesminister für Inneres die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zu Zl. 98/20/0285 protokollierten Beschwerde.
I) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 99/20/0254):
Der antragstellende Bundesminister bringt im zitierten Wiedereinsetzungsantrag vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Z1. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zu der hg. Zl. 98/20/0285 protokollierte Beschwerde gegen den Spruchteil II des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 1998, Zl. 202.705/0-I/02/98, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, erst am 1. Juli 1998 erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt erst am 22. Juni 1998 mit einem Bericht vorgelegt, aber schon kurz nach seiner Zustellung an das Bundesasylamt am 21. April 1998 in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.
Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag war - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Dreiersenat - aus den im Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
II) Zu den Beschwerden (hg. Zlen. 98/20/0285 und 0301):
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1) Zur Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (hg. Zl. 98/20/0285):
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides behob die belangte Behörde den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides wegen des Versäumnisses der Behörde erster Instanz, dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen; diesbezüglich führte sie begründend aus, die belangte Behörde sei auf Grund der viertägigen Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG zur Nachholung dieses notwendigen Verfahrensschrittes weder verpflichtet noch in der Lage. Praktische Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Frist des § 32 Abs. 3 AsylG bieten aber keine Rechtfertigung dafür, entgegen der Vorschrift des § 66 Abs. 4 AVG nicht in der Sache selbst zu entscheiden. Diesbezüglich gleicht der vorliegende Bescheid in seinem Spruchpunkt II dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, zugrundelag. Auf das zuletzt genannte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes II gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 47 Abs. 3 VwGG abzuweisen.
2) Zur Beschwerde des Asylwerbers gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (hg. Zl. 98/20/0301):
Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund eines Berufungsverfahrens, in dem die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der noch nicht durch die Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., bereinigten Fassung anzuwenden war - dem mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juli 1999
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200254.X00Im RIS seit
04.05.2001