Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
I406 2175570-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Thomas Geiger MBA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Schwaz vom 08.08.2017, GZ: 08114/ GF: 3869203, betreffend die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung von XXXX, StA. Libanon, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete am 11.07.2017 bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG des Arbeitnehmers XXXX, StA. Libanon (im Folgenden: Arbeitnehmer) an die österreichische Firma XXXX, Zweigniederlassung XXXX, für die Zeit von 12.07.2017 bis 21.07.2017.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017, GZ: 08114/ GF:
3869203, wurde die Bestätigung der Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG "abgelehnt" und die Entsendung des Arbeitnehmers untersagt.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.08.2017 fristgerecht Beschwerde.
4. Am 06.11.2017 legte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.
Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in seinem Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. 2012/09/0086, die Rechtsansicht, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0260; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes.
Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen:
Der Zeitraum, für den um eine EU-Entsendebestätigung für die Arbeitnehmer angesucht wurde, ist (mit 21.07.2017) bereits verstrichen.
Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu, zumal über einen weiteren von ihr gestellten Antrag betreffend die Erteilung einer Bestätigung einer "EU-Entsendung" für den/die zu entsendenden Arbeitnehmer von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre.
Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid untersagte Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nach Österreich nicht nachträglich für einen bereits verstrichenen Zeitraum erteilt werden könnte.
Deshalb mangelt es gegenständlich an einem Rechtsschutzinteresse und damit an der Zulässigkeit der Beschwerde.
Es erübrigt sich somit, auf das in der Beschwerde getätigte inhaltliche Vorbringen einzugehen.
Die Beschwerde war daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
EU-Entsendebestätigung, rechtliches Interesse, Zeitraumbezogenheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2175570.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019