Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
I406 2144072-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Thomas Geiger MBA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Imst vom 15.11.2016, GZ 08114/ GF: 3826466, betreffend die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG der Arbeitnehmerin XXXX, StA.
Bosnien-Herzegowina, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat am 21.10.2016 beim Arbeitsmarktservice Imst (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft seiner Arbeitsnehmerin gemäß § 12b Z 1 AuslBG eingebracht.
2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2016, GZ: 08114/ GF: 3826466, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab.
3. Der Bescheid wurde nach vorherigem Zustellversuch am 22.11.2016 am 23.11.2016 beim Postamt 6432 Sautens hinterlegt.
4. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 langte mittels Email die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, GZ: 08114/ GF: 3826466 vom 15.11.2016 wurde nach vorherigem Zustellversuch am 22.11.2016 laut dem im Akt liegenden Rückschein am 23.11.2016 beim Postamt 6432 Sautens hinterlegt.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, eingebracht beim Arbeitsmarktservice Imst am 22.12.2016.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 21.12.2016 eingebracht.
Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Es ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 23.11.2016 auszugehen.
Dies ergibt sich daraus, dass am Rückschein des Bescheides als Beginn der Abholfrist der 23.11.2016 vermerkt ist.
Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052).
Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 23.11.2016 auszugehen ist.
Laut Email wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Arbeitsmarktservice Imst am 22.12.2016 eingebracht.
Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung vom 23.11.2016 und der am 22.12.2016 eingebrachten Beschwerde.
Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 21.12.2016 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.
Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 17 Zustellgesetz ist ein Dokument, welches nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach vorherigem Zustellversuch am 22.11.2016 laut dem im Akt liegenden Rückschein am 23.11.2016 beim Postamt 6432 Sautens durch Hinterlegung zugestellt; die vierwöchige Beschwerdefrist lief daher mit dem 21.12.2016 ab. Die Beschwerde wurde aber erst am 22.12.2016 mittels Email bei der belangten Behörde eingebracht und damit außerhalb der vierwöchigen Frist.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2144072.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019