Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2165695-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2015, Zahl 150400338-1065474603, von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 21.04.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 21.04.2015 erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers und dieser gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass es in seinem Heimatland Somalia ständig Streit zwischen den Regierungstruppen und al-Schabaab gibt. Der Antragsteller sei von Regierungstruppen beschuldigt worden der al-Schabaab anzugehören, habe sich deswegen in Gefahr gesehen und die Bundesrepublik Somalia verlassen.
Am 25.04.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Der Antragsteller wurde am 21.07.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass ihn die al-Schabaab zwangsrekrutieren haben wollen. Da der Antragsteller abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Er sei deswegen aus seiner Heimatstadt geflohen und auf dem Weg nach XXXX bei einer Kontrollstelle der Regierungstruppen angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen ein Mitglied der al-Schabaab zu sein. Nach zweiwöchiger Haft sei der Antragsteller von seiner Tante freigekauft worden und über den XXXX ausgereist.
2. Am 27.07.2017 langte die Aktenvorlage vom 24.07.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2018, Fr2018/20/0030-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2018, gemäß
§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 16.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 29.08.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Sheikhal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia in XXXX gelebt hat. Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsteller aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch
al-Schabaab noch aus Furcht vor Regierungssoldaten, die Bundesrepublik Somalia verlassen hat.
3. Der Antragsteller ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der vor seiner Ausreise bei seiner wohlhabenden Tante in XXXX gelebt hat. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Somalia elf Jahre lang die Schule besucht. Die Eltern, vier Schwestern und vier Brüder sowie die Tante des Antragstellers sind im Herkunftsstaat zurückgeblieben. Die Familie des Antragstellers konnte immer den Lebensunterhalt erwirtschaften und gehört zur somalischen "Mittelschicht". Sie konnte auch die Reise des Antragstellers nach Österreich in der Höhe von US $ 7.000.- finanzieren.
4. Der Antragsteller ist 23 Jahre alt, ledig, kinderlos, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dreieihalb Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Jahr 2015 einen Deutschkurs A1 Kurs besucht und im Jahr 2016 10 Unterrichtseinheiten A 2.1. absolviert. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018 konnten sich der Antragsteller in gebrochenem Deutsch verständlich machen. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt:
Allgemein
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad a) Süd- und Zentralsomalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 11.11.2018).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).
Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).
Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).
Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).
2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).
UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 11.11.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf
DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267
VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf)
Parteiensystem
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018).
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 11.11.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.08.2017,
https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1503567872_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-08-2017-deutsch.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 11.11.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Sheikhal/Sheikhash/Shiikhaal
Zu den religiösen Minderheiten gehören Minderheiten innerhalb des Islam, wie die religiösen Clans Ashraf und Sheikhal. Sheikhal (oder Sheikhash) ist eine Sammelbezeichnung für Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, die über ganz Somalia verstreut leben. Die Sheikhal sind eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. In den 1990er-Jahren verloren sie diesen gewohnten Schutz. Über Verletzungen der Menschenrechte der Sheikhal und Ashraf in der jüngsten Zeit lagen keine Berichte vor (EASO August 2014).
Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Nach Angaben von Virginia Luling "führen einer Darstellung zufolge alle [Sheikhal] ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren namens Sheikh Faqi Omar zurück, der durch Somalia reiste und Frauen in allen Gegenden heiratete". Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias (Accord 15.05.2009).
Mehrere Minderheitengruppen mit unterschiedlichem Hintergrund gehören nicht zu den "edlen" Clans der Mehrheit. Dabei handelt es sich um die ethnischen und religiösen Minderheiten und die Berufskasten. Die ethnischen und religiösen Minderheiten haben im Allgemeinen einen anderen Ursprung und mitunter sogar ihre eigene Sprache. Die größten Gruppen sind Bantu (Jareer), Benadiri, Sheikhal und Ashraf. Die Sheikhal sind Geschlechter mit geerbtem Religionsstatus. Die Minderheitengruppe der Sheikhal beispielsweise besetzt einige der Hawiye-Sitze im somalischen Parlament (EASO August 2014).
Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheits- und Minderheitsclans, abhängig von ihrer Region. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die Hawiye-Clanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (EJPD 31.05.2017).
Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen (Accord 15.05.2009, ARC 25.01.2018).
Es wendeten die Sheikhal, die die Gegend von Mogadischu bis Kismayo/Lower Juba bewohnten, nach dem Bürgerkrieg (1990-1992) zwei Hauptstrategien an, um Einfluss zu erlangen: Einige Sheikhal konzentrierten sich auf die Entwicklung und Dominierung des Bildungssektors in Mogadischu (dies erfolgte vor allem über die gewaltlose islamische Organisation Al-Islah), sowie auf die Bildung einer Schirmgesellschaft für private Bildung namens Formal Private Education Network in Somalia (FPENS). Ein anderer Weg, den Sheikhal wählten, bestand in einem Zusammenschluss mit den Hawiye, d.h. mit General Aideed und der politischen Fraktion der Hawiye im United Somali Congress (USC). Der bereits verstorbene General Liiqliqato, ein Sheikhal, beschreibt in seinem Buch, wie sich die Sheikhal mit den Hawiye (Hirab) unter dem Namen "Martileh Hirab" (wörtlich: "Gäste der Hirab") zusammengeschlossen haben. Heute haben die Sheikhal drei von 61 Sitzen der Hawiye im Parlament inne (Accord 15.05.2009).
Ethnische und berufsständische Minderheiten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen von Klientelbeziehungen einem Mehrheits-Clan anzuschließen. Diese Beziehungen sind teils derart stabil, dass die betroffenen Gruppen als Teil des Mehrheits-Clans angesehen werden, zumindest in ihren Beziehungen gegen außen. Die von manchen Autoren als Minderheit angesehene Gruppe der Sheikhal hat sogar Parlamentssitze der Hawiye, einer Mehrheits-Clanfamilie, inne (EJDP 31.05.2017).
Die traditionell dominierenden Clans in Mogadischu sind die Abgal-Gruppen und Habr-Gedir-Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie Yibr (Sab) und Sheikhal. Die ursprünglichen Einwohner Mogadischus sind als Reer Hamar bekannt, die laut dem politischen Analysten Joakim Gundel in einem Vortrag über Somalia (2009) "sprachlich und kulturell als Minderheiten angesehen werden können". Viele von ihnen leben in den alten, historischen Stadtteilen von Mogadischu (EASO Dezember 2017). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden (Accord 08.01.2018).
(ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf
EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf
Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu einem Clan namens Cawramale auch: Awramale, Zahl a-9722, 15.07.2016, http://www.ecoi.net/local_link/327042/467480_de.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Gare (auch: Garre, Gharri), Zahl a-9379-1, 10.11.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1233621.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Tunni, Zahl a-9200-1, 12.06.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1023826.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf, Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html
EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf
EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf
EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf)
Sicherheitslage
Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe
al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand Stand Oktober 2018, abgefragt am 11.11.2018).
Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 07.11.2018 abgefragt 11.11.2018).
Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018).
Entwicklung von Konfliktvorfällen von Juni 2016 bis Juni 2018:
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(Accord zweites Quartal 2018, 05.09.2018)
In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018).
ad a) Süd- und Zentralsomalia
In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018).
Bei einem Luftangriff des US-Militärs auf die Terrormiliz al-Schabaab sind nach US-Angaben 13 Islamisten getötet worden. Der Angriff habe am Morgen des 24.12.2017 im Süden des Landes stattgefunden, teilte die für Afrikaeinsätze zuständige Kommandozentrale des US-Militärs am 27.12.2017 mit. Das US-Militär unterstützt die somalischen Streitkräfte und eine Truppe der Afrikanischen Union gegen al-Schabaab und hat seine Einsätze gegen die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbundene Miliz zuletzt deutlich ausgeweitet. Die sunnitischen Fundamentalisten wollen in dem Land am Horn von Afrika einen sogenannten Gottesstaat mit strikter Auslegung des islamischen Rechts errichten (BAMF 08.01.2018).
XXXX Nach Angaben der al-Schabaab erschossen Kämpfer der Extremisten am 15.07.2018 in Afgoye (Region Lower Shabelle) einen hochrangigen Offizier des somalischen Geheimdienstes und dessen Fahrer bei dem Versuch, den Geheimdienstmitarbeiter zu entführen. Am 15.07.2018 wurden in Baidoa (Region Bay) bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf ein Militärfahrzeug, das mit Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Baidoa besetzt war, acht Personen verletzt. Am 18.07.2018 kam es zur gleichzeitigen Entführung der Bezirksvorsteher der Ortschaften Shatalow und Adaley bei Luuq (Region Gedo). Hinter den Taten wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 23.07.2018).
Der IS bekannte sich zu einem Anschlag mit einer Sprengfalle, bei dem am 25.07.2018 in Elasha Biyaha (Region Middle Shabelle) 14 Personen getötet oder verwundet wurden. Am 23.07.2018 stürmten, nach einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Sanguni (Region Lower Juba), al-Schabaab-Kämpfer die Militärbasis. Bei dem anschließenden Feuergefecht kamen nach Angaben der Regierung 87 Extremisten ums Leben. Al-Schabaab behauptete, 27 Soldaten getötet zu haben. Sechs Soldaten starben am 25.07.2018 zwischen Afgoye und Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) bei der Explosion einer Sprengfalle. Der Anschlag wird al-Schabaab zugeschrieben (BAMF 30.07.2018).
Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.2018 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Schabaab-Kämpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei (BAMF 06.08.2018).
Bei Anschlägen wurden am 05.08.2018 an einem Kontrollposten der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) drei Soldaten, in Mogadischu fünf Angehörige der Präsidentengarde und am 06.08.2018 in Baidoa (Region Bay) fünf äthiopische AMISOM-Soldaten getötet (BAMF 13.08.2018).
Der scheidende Oberbefehlshaber der somalischen Armee überstand am 17.08.2018 nahe Shalambood (Region Lower Shabelle) die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab unverletzt. Am 22.08.2018 verübte in Merka (Region Lower Shabelle) ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug einen Angriff auf einen Konvoi der AMISOM. Anschließend wurde der Konvoi mit Mörsergranaten beschossen. Dabei starb mindestens eine Person, mehrere wurden verletzt. Am 24.08.2018 starb ein dschibutischer AMISOM-Soldat, zwei wurden verletzt, als al-Schabaab in der Jalalaqsi (Region Hiraan) einen Konvoi mit einer Sprengfalle angriff (BAMF 27.08.2018).
Am 04.09.2018 schlugen somalische Einheiten einen Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt im Distrikt Qoryoley (Region Lower Shabelle) zurück und töteten dabei zwei Extremisten. In Marka (Region Lower Shabelle) nahmen somalische Soldaten am 03. und 04.09.2018 im Rahmen einer Ende August begonnenen Sicherheitsoperation in der Region 32 al-Schabaab-Angehörige fest. Somalische Soldaten und Soldaten des Bundesstaates Jubaland töteten bei Einsätzen gegen Rückzugsorte der al-Schabaab in der Region Lower Shabelle mehrere Extremisten. Nähere Angaben liegen nicht vor (BAMF 10.09.2018).
Wahrscheinlich Kämpfer der al-Schabaab ermordeten am 10.09.2018 in der Region Lower Juba fünf Holzkohlenhändler (Die somalische Regierung hatte im Jahr 2012 den Holzkohlehandel aus Umweltschutzgründen und um die Finanzierung der al-Schabaab zu unterbinden verboten. Nach UN-Schätzungen nimmt die al-Schabaab durch illegalen Handel mit Holzkohle der al-Schabaab jährlich mindestens 10 Mio. US-$ ein.). Somalische Spezialeinheiten befreiten am 09.09.2018 mit Unterstützung von US-Einheiten bei Razzien in den Ortschaften Bagdaad und Basra (Region Lower Shabelle) sieben Personen, die von den Extremisten gefangen gehalten worden waren. Die Operation ist Teil einer gemeinsamen Operation der somalischen Armee und der AMISOM, mit der die Straße zwischen Afgooye und Balaad in Lower und Middle Shabelle von al-Schabaab befreit werden soll. Am 11.09.2018 gingen die somalischen Spezialeinheiten gegen einen al-Schabaab-Stützpunkt in der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) vor. Zu ihrer Unterstützung führte das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (AFRICOM) einen Luftschlag aus, bei dem zwei Extremisten und ein somalischer Soldat ums Leben kamen. Am 11.09.2018 verhafteten somalische Soldaten in Bardhere (Region Gedo) elf al-Schabaab-Kämpfer. Die somalische Polizei tötete im Bezirk Heliwa von Mogadischu am 11.09.2018 den für den Ostteil von Mogadischu zuständigen Kommandeur des al-Schabaab Geheimdienstes Amniyat. Nach Berichten vom 15.09.2018 und 16.09.2018 tötete die äthiopische Luftwaffe bei einem Luftangriff in Somalia 70 al-Schabaab-Kämpfer. Al-Schabaab soll nach offiziellen äthiopischen Angaben einen Angriff auf äthiopische Truppen der AMISOM geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (BAMF 10.09.2018).
Bei einem Autobomben-Anschlag am 16.09.2018 wurde ein Regierungsmitglied verletzt, sein Fahrer getötet. Die al-Schabaab bekannte sich zu dem Anschlag. Ebenfalls am 16.09.2018 griff al-Schabaab mit einer Sprengfalle einen Konvoi kenianischer AMISOM-Streitkräfte nahe der Ortschaft Dhobley (Region Lower Juba) an. Bei einem weiteren Angriff mit einer Sprengfalle am 17.09.2018 an der Straße zwischen Dhobley und Kismayo (Region Lower Juba) töteten die Extremisten nach eigenen Angaben mehr als 15 kenianische und somalische Soldaten. Vier weitere somalische Soldaten starben am 20.09.2018, als al-Schabaab-Kämpfer an der Straße zwischen Afgooye und Shalambood (Region Lower Shabelle) eine Sprengfalle zur Explosion brachten. Eine Sprengfalle der al-Schabaab tötete am 19.09.2018 nahe der der Ortschaften Abdale und Birole 45 km westlich von Kismayo (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Am 22.09.2018 wurden bei der Explosion von zwei Autobomben in Mogadischu zwei Personen verletzt. Bisher übernahm dafür niemand die Verantwortung (BAMF 24.09.2018).
Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland nahmen am 17.09.2018 einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe Geedweyne (Region Gedo) ein. Dabei wurden elf al-Schabaab-Kämpfer und fünf Soldaten Jubalands getötet. Die somalische Armee nahm in der vergangenen Woche mehrere Ortschaften (Gendershe, El aq Maki, Dhanaane und Jilib-Marka) entlang der Küstenstraß zwischen Mogadischu und der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) ein. Über die Anzahl toter oder gefangengenommener al-Schabaab-Kämpfer liegen keine Angaben vor. Ein von al-Schabaab behaupteter Anschlag auf ein Fahrzeug der somalischen Armee an diesem Streckenabschnitt am 19.09.2018, bei dem alle Insassen ums Leben gekommen sein sollen, ist unbestätigt. Bei einem Kenia zugeschriebenen, gegen al-Schabaab gerichteten Luftangriff kamen in einem Hospital in der Ortschaft Sakow (Region Middle Juba) am 19.09.2018 mindestens drei Kinder ums Leben. Nach Angaben der somalischen Regierung sollen 12 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Nach eigenen Angaben töteten US-Streitkräfte bei einem Luftangriff am 21.09.2018 etwa 50 km nordwestlich von Kismayo mindestens 18 Kämpfer der al-Schabaab. Nach Angaben des Afrikakommandos der USA (AFRICOM) handelte es sich um einen Fall von Selbstverteidigung zur Abwehr eines Angriffes der Extremisten (BAMF 24.09.2018).
Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 km nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018).
(BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 07.11.2018, Stand 11.11.2018,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.01.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423374/5734_1517489965_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-deutsch.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.07.2018,
file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/bamf-23-07-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,
file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,
file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445510/1226_1539001241_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 11.11.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162
Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 2. Quartal 2018, 05.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf
Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html)
Sicherheitslage in Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016).
Insgesamt war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 24.04.2018 volatil. Nach einer kurzen "Beruhigung" im Jänner, als überwiegend Angriffe mit kleinen unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielte Tötungen berichtet wurden, kam es am 23.02.2018 zu zwei Selbstmordanschlägen mittels Autobomben mit schätzungsweise 18 Toten und 23 Verletzten. Die al-Schabaab bekannte sich zu den Anschlägen. Die Anzahl der gezielten Tötungen, zu denen sich die al-Schabaab bekannt hatte, stieg weiter an (UNSC 02.05.2018).
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(BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)
Bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der Armee im Stadtteil Jazeera von Mogadischu wurden nach Angaben der al-Schabaab am 21.07.2018 vier Soldaten getötet. Ein Mitarbeiter des Ministeriums für Religionsangelegenheiten kam am 21.07.2018 bei der Explosion einer Autobombe im Stadtteil Bondhere in Mogadischu ums Leben. Eine Sprengfalle tötete in Forilow nahe Mogadischu am 21.07.2018 einen Zivilisten. Ziel des Anschlags soll ein hochrangiger Polizeibeamter gewesen sein (BAMF 30.07.2018).
Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Al-Schabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018 (BAMF 06.08.2018).
Bei einem Anschlag, der der al-Schabaab zugerechnet wird, starben am 05.06.2018 in einem Restaurant in Mogadischu vier Zivilisten, sieben wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich wahrscheinlich gegen Regierungsmitarbeiter, die in dem Lokal zu Gast waren. Am 08.08.2018 kamen in Mogadischu bei einem Anschlag, der auf Fahrzeuge der AMISOM gezielt war, zwei Zivilisten ums Leben (BAMF 13.08.2018).
Bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi des stellvertretenden Verteidigungsministers im Stadtteil Daynile von Mogadischu kam am 23.08.2018 mindestens eine Person ums Leben, mehrere wurden verwundet. Der Minister blieb unverletzt (BAMF 27.08.2018).
Ein Selbstmordattentäter hat ein Regierungsbüro in der somalischen Hauptstadt Mogadischu angegriffen, was dazu führte, dass eine nahe gelegene Schule zum Einsturz kam, sagt die Polizei. Durch die Autobombe im Bezirk Hawl Wadaag wurden drei Soldaten getötet und 14 Menschen verletzt, darunter sechs Kinder, teilten lokale Beamte der BBC Somalia mit (BBC 02.09.2018).
Al-Schabaab-Kämpfer beschossen am 04.09.2018 im Stadtteil Karan von Mogadischu eine Motorrikscha, die somalische Soldaten transportierte. Vier Soldaten und zwei Zivilisten wurden getötet. Am 04.09.2018 ermordete die al-Schabaab im Stadtteil Wardhigley von Mogadischu zwei Personen. Nach Angaben der Extremisten handelte es sich um einen Offizier und dessen Leibwächter. Al-Schabaab übernahm zudem die Verantwortung für einen Anschlag auf einen Mitarbeiter des Finanzministeriums, der bei der Explosion einer Autobombe schwer verletzt worden sei (BAMF 10.09.2018).
Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Autobombe auf ein Regierungsgebäude im Bezirk Hodan von Mogadischu kamen am 10.09.2018 sechs Menschen ums Leben, 16 wurden verletzt. Die somalische Polizei tötete im Bezirk Heliwa von Mogadischu am 11.09.2018 den für den Ostteil von Mogadischu zuständigen Kommandeur des al-Schabaab Geheimdienstes Amniyat (BAMF 17.09.2018).
Der IS übernahm auch die Verantwortung für eine Bombenexplosion auf dem Bakara-Markt in Mogadischu, bei der am 24.09.2018 drei Zivilisten und zwei Soldaten getötet wurden. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben (BAMF 01.10.2018).
Journalisten zufolge stürmten Angang Juli 2018 Kämpfer der al-Schabaab nach der Explosion von zwei Autobomben das Innenministerium in Mogadischu. 10 Personen wurden getötet und mindestens 20 Zivilisten verletzt (Accord 31.10.2018).
Bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu sind nach Polizeiangaben mindestens 39 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlich islamistischen Angreifer. Die Polizei vermutete die islamistische Terrororganisation al-Schabaab hinter dem Anschlag. Vier al-Schabaab-Kämpfer, die das Hotel stürmen wollten, wurden der Polizei zufolge von Sicherheitsleuten getötet. Das Hotel nahe der belebten Kreuzung "Kilometer vier" unweit des Flughafens ist unter anderem bei somalischen Regierungsvertreten beliebt (Tagesschau 10.11.2018).
(Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html
UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, S/2018/411, Entwicklungen vom 21.12.2017 bis 24.04.2018, 02.05.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_411.pdf
AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html
BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf
DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf,
EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html
LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf
UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,
file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,
file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf
BBC News, Mogadischu, Mindestens 3 Personen getötet und 14 weitere bei Selbstmordanschlag auf Regierungsbüro, bei dem naheliegende Schule eingestürzt ist, verletzt, 02.09.2018, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-45387620 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445510/1226_1539001241_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf
Tagesschau, Viele Tote bei Anschlag in Somalia, 10.11.1018, https://www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121.html)
Justiz und Sicherheitsbehörden
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächl