TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W137 2209154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2209154-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2018, Zl. 1094280806/180899482, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 22.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einwanderung - am 09.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 02.02.2018, I413 2179358-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Damit begann die dem Beschwerdeführer im oben angeführten Bescheid gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.

Am 02.07.2018 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage (in Tirol) erlassen. Am 29.08.2018 wurde betreffend dieses Wohnsitzes ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieses wurde am folgenden Tag von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Ebenfalls am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen.

2. Am 22.09.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen und festgenommen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab er an seit ungefähr drei wochen in Wien zu leben. Er wohne in der Nähe des Bahnhofs Meidling, wo er ein Monat lang bleiben könne - wo er danach übernachten werde, wisse er noch nicht. Er werde von Freunden finanziell unterstützt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe vorgehabt, am heutigen Tag mit einer Ungarin - "Anna", den Familiennamen kenne er nicht - in die Schweiz zu fahren. Sie habe dort Freunde, die sich besuchen wollten.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.09.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

4. Am 08.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die der Schubhaft zugrunde gelegte Fluchtgefahr bezüglich des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar begründet sei. So habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch Unterkunft in der Psychiatrie gefunden und wäre zuletzt an der Adresse der von ihm genutzten Notschlafstelle anzutreffen gewesen. Die letzte (angeordnete) Unterkunft habe er zudem gegen seinen Willen verlassen müssen. Darüber hinaus sei die absehbare Dauer der Schubhaft als unverhältnismäßig anzusehen und sei das Bundesamt auch hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats untätig gewesen. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch psychisch krank und die Schubhaft auch bereits aus diesem Grund nicht verhältnismäßig.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts; b) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Der Beschwerde beigelegt war eine am 28.12.2017 verfasste ärztliche Therapieempfehlung (Medikation) betreffend den Beschwerdeführer.

5. Das Bundesamt legte am 09.11.2018 den Verfahrensakt vor und verwies auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die Identifizierung durch die tunesischen Behörden am 07.11.2018 und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das dadurch bedingte Betretungsverbot betreffend seine letzte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als vertrauenswürdig einzustufen.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde, der Ausspruch der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

6. Am 12.11.2018 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums betreffend den Beschwerdeführer, darunter das "Polizeiamtsärztliche Gutachten (Anhalteprotokoll III)" der Eingangsuntersuchung vom 22.09.2018 sowie die Protokollierungen der Sanitätsstelle seit diesem Zeitpunkt.

Am 14.11.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend mit, dass die begleitete Rückführung des Beschwerdeführers für den 09.12.2018 geplant sei.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Tunesien. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Zuvor hielt er sich über viele Jahre in Griechenland auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 09.11.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Tunesien verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 22.09.2018 der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates vorgeführt und als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert. Aktuell wird seine Abschiebung nach Tunesien vorbereitet.

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im April 2018 eine Wohnsitzauflage erteilt. Diese wurde aufgrund einer erforderlichen Unterbringung in der Psychiatrie (nach UBG) nach wenigen Wochen aufgehoben. Am 02.07.2018 wurde eine neuerliche Wohnsitzauflage (in einer Betreuungsstelle) erlassen. Aus diesem Quartier musste der Beschwerdeführer am 29.08.2018 weggewiesen werden; im Anschluss wurde ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle erlassen. Ursache war ein Gewaltausbruch seitens des Beschwerdeführers aus nichtigem Anlass.

Der Beschwerdeführer ist unmittelbar danach nach Wien übersiedelt, hat dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort jedoch nicht mitgeteilt. Am 22.09.2018 wurde er im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen und festgenommen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er unterhält einige freundschaftliche Kontakte, wobei ihm diese Personen auch gelegentlich geringe Mengen Geldes überlassen. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und lebt im Wesentlichen von öffentlichen Zuwendungen und Spenden. Die Notschlafstelle hätte er nur noch bis Ende Oktober nutzen können. Anfang Oktober 2018 trat der Beschwerdeführer für sechs Tage in den Hungerstreik, den er danach freiwillig abbrach. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Die begleitete Rückführung ist für den 09.12.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Erkrankung in Folge von Heroin- und Kokainkonsum. Diesbezüglich liegt eine ärztliche Therapieempfehlung (Medikation) vom 28.12.2017 vor. Diese medikamentöse Therapie wurde ihm im Polizeianhaltezentrum ab dem Tag seiner Einlieferung zur Verfügung gestellt. Seit Ende Oktober äußert der Beschwerdeführer laufend Änderungswünsche bezüglich seiner Medikation, denen im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten nachgekommen wird. Gleichzeitig verweigert er immer wieder den Besuch der Sanitätsstelle oder die Einnahme der Medikation.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist - abgesehen von der zuvor dargestellten gesundheitlichen Problematik - grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1094280806/180899482 (Schubhaft) und 1094280806/151743845 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2179358-1. An der tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Gleiches gilt für die Vorführung und Identifizierung des Beschwerdeführers.

1.2. Die Feststellungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers ab April 2018 ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig. Im Polizeibericht vom 29.08.2018 ist neben der Wegweisung auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von Sonderwünschen bei der Essensausgabe randaliert, Essen und Geschirr in den Speisesaal geworfen und pauschale Drohungen ausgestoßen habe. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde in keiner Form widersprochen; sie wurden auch nicht relativiert.

Ebenfalls aus der Aktenlage - insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 22.09.2018 - ergeben sich die Feststellungen zur Übersiedlung nach Wien und dem späteren Aufgriff.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018, bei der diese im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung umfassend gewürdigt worden sind. In der Beschwerde werden überdies keine widersprechenden Behauptungen aufgestellt. Der Beschwerdeführer hat am 22.09.2018 auch ausdrücklich erklärt, die Notschlafstelle nur ein Monat nutzen zu können, wobei er dies bereits drei Wochen lang getan hat. Der zwischenzeitliche Hungerstreik des Beschwerdeführers ist aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Polizeianhaltezentrums ersichtlich. Aus diesem, der im Polizeiprotokoll vom 29.08.2018 ersichtlichen fehlenden Schuldeinsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fehlverhaltens und seiner durch längeren massiven Drogenkonsum beeinflussten psychischen Disposition (Neigung zu Aggressionsausbrüchen, Medikationsbedarf) ergibt sich auch die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

1.4. Da der Beschwerdeführer von Behörden seines Herkunftsstaates identifiziert worden ist und die Zusammenarbeit mit Tunesien grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden vier Wochen geplant.

1.5. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und ihre (medikamentöse) Behandlung ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 28.12.2017, das auch schon in die Entscheidung im Asylverfahren einbezogen worden ist. Die Behandlung im Polizeianhaltezentrum und die in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der einschlägigen, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, Dokumentation.

1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 22.09.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Tunesien vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Tunesien gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 09.12.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Umgehung einer Rückkehr. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Argumentiert wird ausschließlich mit einem Begründungsmangel des Bescheides und der Fokussierung auf Unterkunftsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Die Voraussetzung der Ziffer 3 erweist sich auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt.

Soweit sich die Beschwerde ausführlicher mit der Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer auseinandersetzt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht "Unterkunft in der Psychiatrie (fand)", sondern wegen einer Gefährdungsprognose nach dem UBG eingewiesen worden ist. Eine solche Unterbringung/Einweisung erfüllt keinesfalls den Begriff eines "gesicherten Wohnsitzes" gemäß § 76 FPG. Aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle musste der Beschwerdeführer weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden, weil er durch jedenfalls einen substanziellen Aggressionsausbruch die Gefahr der Fremdgefährdung (im Übrigen auch von Kindern) verwirklichte. Eine Rückkehr dorthin war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung aus eben diesem Grund nicht denkbar. Ob der Beschwerdeführer theoretisch auch in den Tagen nach dem 22.09.2018 in der Notschlafstelle in Wien "anzutreffen" gewesen wäre, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dem Bundesamt diese Unterkunft (bis unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft) nie bekannt gegeben worden ist. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er diese nach wenigen Tagen (rund eine Woche) jedenfalls - und ohne gesicherte weitere Unterkunft - hätte verlassen müssen. Schließlich war der Beschwerdeführer am 22.09.2018 nach eigenen Angaben auch im Begriff, in die Schweiz zu reisen, weshalb er jedenfalls an den folgenden Tagen dort nicht anzutreffen gewesen wäre.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht (erneut) entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil das Bundesamt zunächst nachweislich versucht hat, eine Schubhaft durch Erlassung einer Wohnsitzauflage zu vermeiden. Erst das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat die Abmeldung erforderlich gemacht. Letztlich zur Anordnung der Schubhaft geführt hat dann auch, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt weder von seiner Übersiedlung nach Wien und seinem späteren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt hat.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gibt keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Für eine finanzielle Sicherheitsleistung gebricht es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen finanziellen Mitteln. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig begründet ausgeschlossen.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tunesien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Gesundheitszustand am 22.09.2018 lediglich angegeben, er sei gesund und nehme aufgrund seiner Drogensucht Medikamente ein.

3.6. Eine konkrete Auseinandersetzung des Bundesamtes mit den offensichtlichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hat nicht stattgefunden. Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme am 22.09.2018 sich als "gesund" bezeichnet. Die Einnahme von Medikamenten ist für sich auch kein Indiz für einen Zustand, der eine Anhaltung in Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer war überdies zuvor aufgrund einer Wohnsitzauflage in einer Betreuungsstelle (sowie zwischendurch in der Psychiatrie) untergebracht, nächtigte vor Schubhaftanordnung drei Wochen lang in einer Notschlafstelle (also an einem Platz mit deutlich eingeschränkter Intimsphäre) und hatte bei seiner Festnahme zwar technische Geräte (Handy, Laptop) und Medikamente, aber keine medizinischen Unterlagen bei sich. Er hat somit auch jedenfalls seit April 2018 nicht in einem "selbstbestimmten Umfeld" mit frei gewählten sozialen Kontakten - insbesondere zu persönlich nahestehenden Personen - gelebt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung gab es für das Bundesamt daher keinen stichhaltigen Hinweis - insbesondere auch keine einschlägige Behauptung des Beschwerdeführers - dass die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum medizinisch problematisch oder unverhältnismäßig sein könnte. Dementsprechend belastet die Unterlassung einer einschlägigen Würdigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

3.7. Festzuhalten ist schließlich, dass das Bundesamt offenkundig über Monate hinweg versucht hat, eine Schubhaftanordnung im Falle des Beschwerdeführers zu vermeiden. Vielmehr wurde zweimal eine Wohnsitzauflage erlassen. Erst als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen weiteren Verbleib an der Betreuungsstelle verunmöglichte und anschließend dem behördlichen Zugriff insofern entzog, indem er sich von Tirol nach Wien begab und dort in einer Notschlafstelle nächtigte ohne das Bundesamt in geeigneter Weise über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, sah das Bundesamt die "ultima-ratio-Situation" der Schubhaftanordnung als gegeben an.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Schubhaftanordnung geradezu erzwungen. Damit geht der Vorwurf der verspäteten Kontaktaufnahme mit der tunesischen Botschaft ins Leere, weil das Bundesamt diese Schritte eigentlich ohne parallele Schubhaft hätte setzen wollen. Auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht exakt absehbare Dauer der Anhaltung kann der Behörde angesichts des unstrittigen Ereignisverlaufes nicht zur Last gelegt werden und belastet auch sie den Bescheid nicht.

3.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. In Zusammenhang mit Ziffer 1 ist nunmehr auch der Hungerstreik des Beschwerdeführers im Oktober 2018 zu berücksichtigen.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Personen oder Bezugspunkte des Beschwerdeführers benannt. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch durchwegs nicht gegeben, lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte konnten glaubhaft gemacht werden.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 09.12.2018 bereits fest.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der belegten Aggressionsneigung anderen Mitbewohnern einer Betreuungsstelle nicht mehr zugemutet werden kann. In Bezug auf seine letzte einschlägige Unterkunft mussten eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer selbst eine Rückkehr dorthin begrüßen würde, muss daher unbeachtlich bleiben.

Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal der Beschwerdeführer nie eine private Unterkunft nennen konnte, die ihm allenfalls zur Verfügung stehen würde. Vielmehr ist gesichert, dass der Beschwerdeführer ohne staatliche Unterbringung oder Anhaltung allenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit in Notschlafstellen oder Obdachlosenunterkünften finden könnte. Dies reicht jedoch zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs nicht aus. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der faktischen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu denken.

Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.3. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch unter Einbeziehung der unstrittigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Insbesondere erhält er im Rahmen der Schubhaft die in der Beschwerde thematisierte Medikation; die Sanitätsstelle ist zudem nachweislich bemüht, vom Beschwerdeführer gewünschte Anpassungen vorzunehmen. Andere Therapieempfehlungen sind dem Schreiben vom 28.12.2017 im Übrigen nicht zu entnehmen.

Soweit in der Beschwerde die Erfordernis eines "selbstbestimmten Umfelds" oder von "sozialen Kontakten" thematisiert wird, ist nicht nachvollziehbar, wo insbesondere Letzteres im Falle des Beschwerdeführers gelegen sein soll. In der Beschwerde wird keine einzige Person aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers konkret bezeichnet. Von seiner ungarischen "Freundin" konnte der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen angeben. Die Notschlafstelle in Wien kann weder als "selbstbestimmtes Umfeld", noch als Grundlage für "soziale Kontakte" ernsthaft in Betracht genommen werden. Überdies wurde ihm strenggenommen auch in der mit Wohnsitzauflage zugewiesenen Betreuungsstelle ein "Umfeld aufgezwungen" (Unterkunft, Mitbewohner, Tagesablauf, Verpflegung), auch in der Notschlafstelle hatte er diesbezüglich keinerlei substanzielle Dispositionsfreiheit.

Wie die Therapieempfehlung - die nur eine Medikation enthält - eine generelle Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft beweisen soll (sie wurde diesbezüglich "zum Beweis" benannt) ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch nicht begründet. Dass "selbstbestimmte" Obdachlosigkeit und ein Leben auf der Straße ohne gesicherte medizinische Betreuung - aktuell die einzig realistische Alternative zur Schubhaft, weil der Beschwerdeführer über keine private Unterkunftsmöglichkeit bei Freunden verfügt und eine Unterbringung in einer Betreuungsstelle wie dargelegt (oben 4.2.) ausscheidet - der gesundheitlichen Entwicklung zuträglicher sein könnte als die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch weder begründet noch belegt. Verweise auf dem Beschwerdeführer realistisch gar nicht zur Verfügung stehende Lebensumstände sind nicht entscheidungsrelevant.

Darüber hinaus sei nochmals festgehalten, dass die absehbare Schubhaftdauer bis zur bereits anberaumten Abschiebung weniger als vier Wochen beträgt.

4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurden die Drogensucht des Beschwerdeführers und der medikamentöse Therapiebedarf der Entscheidung ebenso zu Grunde gelegt, wie die Glaubhaftigkeit des Wunsches nach einer Rückkehr in eine Betreuungseinrichtung des Bundes. Die Beschwerde enthält allerdings auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2209154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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