Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
BEinstG §14Spruch
G304 2199969-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 23.05.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, mit der Begründung, dass die ärztliche Begutachtung der BF einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Bezug genommen wurde auch darauf, dass der BF mit Schreiben vom 17.04.2018 Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde um Stattgebung der Beschwerde ersucht.
3. Am 04.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 19.07.2018, G304 2199969-1/2Z, wurde Dr. XXXX ersucht, ein Sachverständigengutachten auf Grundalge der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 19.07.2018, G304 2199969-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, am 27.08.2018 um 15:00 Uhr bei Dr. XXXX zur Begutachtung einzufinden.
5. Mit eingeholtem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.08.2018 wurde nach am 27.08.2018 durchgeführter Untersuchung der BF ein Grad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. festgestellt.
6. Mit Verfügung des BVwG vom 19.09.2018, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 25.09.2018, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten.
7. Mit Schreiben der BF vom 03.10.2018, eingelangt beim BVwG am 04.10.2018, wurde dem BVwG die Zurückziehung der Beschwerde mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde beruht auf einer am 04.10.2018 beim BVwG eingelangten diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung der BF vom 03.10.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BEinstG sind §§ 10 Abs. 1 Z. 6 und 10 Abs. 2 BBG anzuwenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das BVwG an.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF dies mit der Zurückziehung seiner Beschwerde mit am 04.10.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben vom 03.10.2018 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018 ist somit rechtskräftig geworden, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2199969.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019