Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 22209017-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/15-10190690010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragt und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Vorbescheid zu diesem Antrag derart abgeändert, dass statt EUR 27.829,77 nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR 27.804,11 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 26,80 ausgesprochen wurde. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es seien Flächen aufgrund eines Referenzflächenabgleichs auf den Feldstücken 12, 13, 14, 15 und 97 abgezogen worden, da beim Abgleich der Fläche des Antragsjahres mit der Fläche des Referenzjahres festgestellt worden sei, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfüllt sei. Da dies nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche mit Sanktion abgezogen.
3. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 4.6.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, bei den betroffenen Flächenteilen handle es sich um gemeinsame Anlagen des Z-Verfahrens XXXX . Die für die gemeinsamen Anlagen in Anspruch genommene Flächen seien bis 31.12.2015 in seiner Verfügungsgewalt gestanden und seien bis zu diesem Zeitpunkt landwirtschaftliche Nutzflächen gewesen.
4. Bei der Aktenvorlage gab die AMA bekannt, in der vorliegenden Sache liege aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass aufgrund der eingebrachten Beschwerde das FS12 SL1, FS13 SL1, FS14 SL1 und FS 15 SL 1 bzgl. des Referenzflächenabgleichs positiv beurteilt werden könnten. Die Beschwerde sei sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragt und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
Die Behörde erließ einen Abänderungsbescheid aufgrund des Ergebnisses eines nachträglichen Referenzflächenabgleichs, das sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hat. Die Behörde selbst ersucht um Zurückverweisung im Interesse der Raschheit des Verfahrens.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der dem Antragsteller im Jahr 2015 tatsächlich zur Verfügung stehenden Fläche erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Ermittlungspflicht, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2209017.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019