TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W140 2202396-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W140 2202396-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

17509907/180690869, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses am 06.08.2018 Folgendes aus:

"Zu Spruchpunkt I: (Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung)

Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Schubhaftentscheidung auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und §76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte dazu unter anderem aus, dass sich der BF jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und missbräuchlich sowie zweckentfremdet, nämlich unter der Vorgabe von unwahren und unglaubhaften Vorbringensinhalten Asylverfahren in Österreich geführt hätte.

Diesen (rechtlichen) Ausführungen kann nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden. So räumte der BF gleich eingangs bei der VH ein, sich unterschiedlicher Identitäten bedient zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Auch bestätigte der BF, jahrelang, zufolge des ZMR-Auszuges in Zusammenhalt mit seiner heutigen Angabe von 2013 bis 2017, als U-Boot in Wien gelebt zu haben.

Schon allein durch diese Umstände war und ist die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gerechtfertigt: Durch die Verwendung verschiedenster Identitäten und den jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen hatte der BF seine ordnungsgemäße Rückkehr bzw. Rückführung nach Ägypten verhindert. Mit dem Umstand bzw. dem Aufzeigen des Umstandes, dass der BF bereits 2017 und nicht erst, wie die Verwaltungsbehörde irrtümlich ausführte, 2018 das Land verlassen habe, vermag die Beschwerde keine entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen - der BF hat sich dann eben "lediglich" ca. dreieinhalb Jahre als U-Boot in Österreich aufgehalten.

Im Ergebnis ging die Verwaltungsbehörde auch zu Recht davon aus, dass aus dem Fehlen sozialer Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) auf Fluchtgefahr zu schließen war: So wies die Verwaltungsbehörde ausdrücklich im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellungen darauf hin, dass der BF über keine eigenen ausreichenden Barmittel verfügt, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren und auch nicht in der Lage ist, einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Ausdrücklich wies die Verwaltungsbehörde auch auf die zahlreichen, den BF betreffenden Vormerkungen, hin. Zusätzlich kommt noch dazu, wie der BF schon in seiner Schubhafteinvernahme zugestand, dass der BF während seiner U-Boot-Zeit "schwarz" gearbeitet hat.

An dem angeführten Mangel der sozialen Verankerung vermag daher auch nicht das Bestehen gewisser familiärer Beziehungen in Österreich etwas zu ändern.

In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr zu Recht die Schubhaft verhängt und aufgrund des fluchtgefahrbegründenden Verhaltens von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen.

In diesem Sinne war daher der Schubhaftbescheid zu bestätigen und erweist sich die

Anhaltung in Schubhaft auf der Basis dieses Bescheides als rechtmäßig.

Zu Spruchpunkt II: (Fortsetzung der Anhaltung)

All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft. Zusätzlich sind jedoch noch folgende fluchtgefahrbegründenden Verhaltensweisen des BF hervorzuheben:

So befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik und versucht sich dadurch freizupressen.

Der BF hatte auch vorsorglich nach Ankunft hier in Österreich, wie er in der heutigen Verhandlung einräumte, seinen Reisepass verschwinden lassen, indem er diesen einer bekannten Person anvertraute, damit der Reisepass nach Ägypten retourniert würde.

Außerdem zeigte der BF durch die Verweigerung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausfolgung diverser behördlicher Entscheidungen, dass er an einer Kooperation mit Österreich nicht interessiert ist.

All diese Sachverhaltselemente bedeuten, dass auch aktuell von erheblichster Fluchtgefahr auszugehen ist, und zwar im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Gefahr des Untertauchens ist aktuell noch größer als zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, da nunmehr das Asylverfahren rechtskräftig negativ durch das BVwG entschieden wurde und auch bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Den entsprechenden Begehren auf Erlangung einer aufschiebenden Wirkung bei den Höchstgerichten ward bisher kein Erfolg beschieden.

Da also von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war, kommt die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage:

Denn, abgesehen vom Umstand, dass der BF nicht bescheinigen konnte, dass er tatsächlich beim als Zeugen beantragten Onkel wohnen kann, stellt sich vielmehr die Frage, ob er aufgrund seines Verhaltens tatsächlich diese Wohnmöglichkeit in Anspruch nehmen würde.

Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens, insb. aber des fortwährenden Hungerstreiks sowie des Verschwindenlassens des Reisepasses ist aber eben zu befürchten, dass der BF nicht lange bzw. gar nicht bei seinem Onkel Unterkunft nehmen wird.

Der BF befindet sich in Hungerstreik, Haftunfähigkeit wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine permanente Untersuchung von in Hungerstreik befindlichen Schubhäftlingen erfolgt. In diesem Sinne war die Haftfähigkeit des BF gar nicht Prozessgegenstand.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF behauptetermaßen ein Kind hier in Österreich hat, ist auf den bisher bestehenden mangelnden Kontakt hinzuweisen - der Sohn lebt in einer Pflegefamilie - und vermag dieser Umstand und der Umstand des Bestehens sonstiger familiärer Beziehungen aufgrund der angeführten erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaftanhaltung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Dies auch insofern, als sich die bisherige Schubhaft und die wahrscheinlich noch andauernde Schubhaft im unteren Bereich des rechtlich Erlaubten bewegt; in Bezug auf die zukünftige Schubhaft liegt es am BF an seiner Rückführung mitzuwirken. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ausführte, dass er, falls er in Österreich nicht Fuß fassen könnte, entweder wieder nach Ägypten zurückkehren könnte, oder sich ein anderes Land, wo er sich legal aufhalten könnte, aussuchen würde. Diese letzte Antwort des BF relativiert auch sein aktuelles Asylbegehren und kann aus seiner neuerlichen Asylantragstellung der Schluss gezogen werden, dass es dem BF durch diese aktuelle Asylantragstellung wiederum sowie bei den fünf vorherigen Asylantragstellungen um die Erlangung eines Aufenthaltstitels geht. Die Grundlosigkeit der vorangegangenen Asylantragstellungen hat der BF aus der heutigen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in diesem Sinne erweist sich daher auch die Betreibung des aktuellen Asylverfahrens als Fluchtgefahr begründend im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt des neuerlichen, die Abschiebung verhindernden Asylantrages, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.11.2018 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 15.11.2018 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Mit 02.08.2018 wurde folgender Verfahrensgang und folgende Begründung/Stellungnahme übermittelt.

Verfahrensgang:

Der Fremde betrieb im Bundesgebiet sechs (Ziffer: 6) rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.

Letztmalig und somit zum sechsten Mal suchte der Fremde am 28.06.2018 am Flughafen Wien-Schwechat bei der dortigen Einreisekontrolle um Internationalen Schutz an.

Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 1 Zi 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

Die gegen den Bescheid des BFA vom 10.07.2018 eingebrachte Beschwerde wurde mit BVwG Erkenntnis I405 1421529-6/4E als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis mit 20.07.2018 in Rechtskraft.

Der Fremde wurde am 23.07.2018 vor dem BFA niederschriftlich zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018 wurde gegen den Fremden die Schubhaft gem. § 76 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde persönlich am 23.07.2018 an den Fremden ausgefolgt und gilt somit als zugestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018 erging im fremdenrechtlichen Verfahren eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 FPG sowie ein für die Dauer von 5 Jahren gültiges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 IVm Abs. 3 Zi 6 FPG. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Ägypten für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde an den Fremden persönlich am 23.07.2018 ausgefolgt und gilt somit als zugestellt.

Bereits mit 19.07.2018 wurde ein HRZ Verfahren gestartet.

Der HRZ Abteilung liegt die Kopie des Reisepasses des Fremden aus einem früheren Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vor. In gegenständlichem Verfahren brachte der Fremde kein identitätsbezeugendes Dokument, insbesondere keinen Reisepass in Vorlage.

Der Fremde wird am heutigen Tage nämlich, 02.08.2018 um 11.00 Uhr der ägyptischen Botschaft zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

Telefonisch teilten Bedienstete des PAZ-HG am 02.08.2018, 10.40 Uhr mit, dass der Fremde seine Vorführung vor die ägyptische Botschaft verweigere und er passiven Widerstand zur Verhinderung seiner Vorführung vor die Botschaft setze.

Auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Vorführung wurde seitens des BFA hingewiesen.

Stellungnahme:

Aus den niederschriftlichen Angaben des Fremden in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2018, in welcher er Widerstand gegen die beabsichtigte Abschiebung ankündigte und seiner Verweigerung der Vorführung vor die ägyptische Botschaft am 02.08.2018, aber auch aufgrund der über Jahre hinweg zahlreich erfolglos und offenbar missbräuchlich weil zweckentfremdet (nämlich lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts bzw. zur Verhinderung der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) betriebenen Asylverfahren, ist jedenfalls die Anhaltung in der Schubhaft des nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, gerechtfertigt - ist doch aufgrund seines Verhaltens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich durch Untertauchen und abermaliger Stellung von vermeintlich mutwilligen Asylanträgen der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu entziehen suchen wird.

Trotzdem sich der Fremde in Hungerstreik befindet, ist nach wie vor von der Haftfähigkeit auszugehen; Gegenteiliges ist dem BFA nämlich nicht mitgeteilt.

Änderungen im Persönlichkeitsprofil des Fremden sind seit Verhängung der Schubhaft nicht eingetreten.

Der Fremde ist illegal im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der Fremde hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert die Kooperation mit der Behörde. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in der Grundversorgung.

Der Fremde will an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalten. Er ist nicht gewillt in sein Heimatland zurückzukehren. Er ist nicht bereit an der Herbeischaffung von persönlichen Dokumenten mitzuwirken.

Rechtskräftige Erkenntnisse des BVwG in welchem über das Bestehen eines schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet abgesprochen ist, liegen vor.

In Gesamtschau obiger Ausführungen ist der Sicherungsbedarf des Fremden in der Schubhaft aufgrund der nach wie vor vorliegenden Gefahr des Untertauchens bzw. der nach wie vor gegebenen Fluchtgefahr gegeben.

* Mit Email vom 03.08.2018 wurde dem BVwG zur anhängigen Schubhaftbeschwerde die mit Schreiben vom 03.08.2018 angeordnete Heilbehandlung ebenso zur Kenntnis gebracht wie die erfolgte Information über die bevorstehende Abschiebung am 08.08.2018.

* Mit BVwG-Erkenntnis W1172202396-1/11E, mündlich verkündet am 06.08.2018 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Folgender Verfahrensfortgang ergibt sich seit Vorliegen des BVwG-Erkenntniss vom 06.08.2018:

* Obschon der Fremde am 02.08.2018 der ägyptischen Botschaft zur HRZ Ausstellung vorgeführt wurde und eine Kopie eines Identitätsdokumentes vorhanden war, wurde durch die ägyptische Botschaft kein HRZ ausgestellt, sodass die Abschiebung für 08.08.2018 storniert werden musste.

* Mit 10.08.2018 erging eine erneute Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung.

* Mit Schreiben vom 21.08.2018 wurde der Fremde über die am 07.09.2018 bevorstehende begleitete Abschiebung informiert.

* Am 27.08.2018 wurde der Fremde zwecks Heilbehandlung in die JA Josefstadt überstellt.

* Am 28.08.2018 wurde durch die HRZ Abt. XXX erneut bei der ägyptischen Botschaft zwecks Erlangung eines HRZ urgiert, woraufhin der Konsul bekannt gab, dass keine HRZ Ausstellung vor Einlangen der Zustimmung aus Kairo erfolgen würde und dass dies bis Ende September aufgrund der islamischen Feierlichkeiten dauern würde.

* Mit 31.08.2018 beendete der Fremde den am 23.07.2018 begonnen Hungerstreik.

* Mangels Vorlage eines HRZ wurde die Abschiebung für 07.09.2018 am 04.09.2018 storniert.

* Am 15.09.2018 setzte der Fremde bei einer Ausführung einen Fluchtversuch.

* Mit 11.10.2018 wurde der Fremde erneut zur Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt.

* Mit 11.10.2018 erteilte, lt. fernmündlicher Auskunft der BFA HRZ-Abt. XXX, die ägyptische Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ.

* Mit 12.10.2018 erfolgte erneut eine Flugbuchung für eine begleitete Abschiebung.

* Mit Schreiben vom 31.10.2018 wurde - nach Rücksprache HRZ Abt. XXX - eine erneute Vorführung des Fremden vor die ägyptische Botschaft am 15.11.2018 zwecks persönlicher Unterfertigung des HRZ veranlasst.

* Mit Schreiben vom 31.10.2018, wurde der Fremde über die bevorstehende Abschiebung am 18.11.2018 informiert.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Der betroffene Fremde befindet sich seit dem 23.07.2018 durchgehend in Schubhaft.

Mit BVwG Erkenntnis vom 06.08.2018 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Seit dem Zeitpunkt der Schubhafterlassung und Eintritt der Rechtskraft des BVwG Erkenntnisses mit welchem die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bestätigt wurde, haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen bzw. keine neuen Sachverhalte ergeben die eine Aufhebung der Schubhaft bzw. Abänderung der rechtskräftigen Erkenntnissen herbeiführen könnten.

Die aufgetretenen Verzögerungen in der Abschiebung sind nicht, wie aus dem bekanntgegebenen Verfahrensverlauf zu entnehmen ist, durch ein behördliches Verschulden eingetreten.

Amtswegige Überprüfungen für das Vorliegen der Schubhaftvoraussetzungen sind sowohl am 04.09.2018 als auch am 05.10.2018 und am 05.11.2018 erfolgt.

Unter Hinweis auf die für 18.11.2018 festgesetzte begleitete Abschiebung und unter Hinweis auf das bereits vorliegende BVwG-Erkenntnis vom 06.08.2018, wird - insbesondere aufgrund des gesetzten Fluchtversuchs und den Versuch sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen - erneut ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist; steht doch die Abschiebung des Fremden unmittelbar bevor bzw. ist diese nicht unmöglich."

Mit E-Mail vom 16.11.2018 teilte das BFA Folgendes mit: "Es darf informiert werden, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein HRZ für den Fremden ausgestellt wurde.

Weiters wird informiert, dass die Haftfähigkeit des Fremden laut telefonischer Auskunft PAZ Hernals, Sanitätsstelle, 16.11.2018 nach wie vor gegeben ist.

Die begleitete Abschiebung ist mit kommenden Sonntag, 18.11.2018 festgesetzt."

Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA mit, dass die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 abgebrochen werden musste. Aus dem Abschiebebericht geht hervor: "Nachdem mit dem Kapitän des LFZ Kontakt aufgenommen wurde, erfolgte das Boarding (hinten). Sofort nach dem Boarding verlangte XXXX den Kapitän des LFZ zu sprechen u führte mit dem Kapitän eine Diskussion in arabischer Sprache. Im Zuge dieser Diskussion gab XXXX gegenüber den Excort Beamten an, dass er nicht mitfliegen werde. (...) Am 18.11.2018 um 14:40 Uhr teilte der Kapitän des LFZ dem Escortteam mit, dass er den Schübling nicht mitnehmen werde. Der Escortleacer XXX brach die Abschiebung ab (14:40 Uhr)." Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

Sachverhalt:

Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 13.08.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehren würde. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Am 11.05.2012 wurde der BF in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er wolle Österreich nicht verlassen. Sodann stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 30.01.2013 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. B10 421.529-5/2013/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 28.11.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 17509907/170197901, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Am 16.02.2017 reiste der BF freiwillig nach Ägypten aus.

Der BF ist am 28.06.2018 mit Flug OS602 aus Moskau kommend in Wien Schwechat gelandet. Im Zuge der Einreisekontrolle stellte er einen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er in Ägypten verfolgt werde. Mit Schreiben vom 06.07.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG. Am 10.07.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach Bezug nehmend auf das Fax vom 06.07.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Das Bundesamt hat mit Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 8 Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2017, RK 10.04.2018, gemäß § 28a (2) Z 1 SMG § 28a (1) 5. Fall SMG § 28a (4) Z 1 u 3 SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 13.01.2017, Freiheitsstrafe 6 Jahre - verurteilt.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der mündlichen Verkündung aus:

"Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Schubhaftentscheidung auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und §76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte dazu unter anderem aus, dass sich der BF jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und missbräuchlich sowie zweckentfremdet, nämlich unter der Vorgabe von unwahren und unglaubhaften Vorbringensinhalten Asylverfahren in Österreich geführt hätte.

Diesen (rechtlichen) Ausführungen kann nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden. So räumte der BF gleich eingangs bei der VH ein, sich unterschiedlicher Identitäten bedient zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Auch bestätigte der BF, jahrelang, zufolge des ZMR-Auszuges in Zusammenhalt mit seiner heutigen Angabe von 2013 bis 2017, als U-Boot in Wien gelebt zu haben.

Schon allein durch diese Umstände war und ist die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gerechtfertigt: Durch die Verwendung verschiedenster Identitäten und den jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen hatte der BF seine ordnungsgemäße Rückkehr bzw. Rückführung nach Ägypten verhindert.

(...)

Im Ergebnis ging die Verwaltungsbehörde auch zu Recht davon aus, dass aus dem Fehlen sozialer Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) auf Fluchtgefahr zu schließen war: So wies die Verwaltungsbehörde ausdrücklich im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellungen darauf hin, dass der BF über keine eigenen ausreichenden Barmittel verfügt, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren und auch nicht in der Lage ist, einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Ausdrücklich wies die Verwaltungsbehörde auch auf die zahlreichen, den BF betreffenden Vormerkungen, hin. Zusätzlich kommt noch dazu, wie der BF schon in seiner Schubhafteinvernahme zugestand, dass der BF während seiner U-Boot-Zeit "schwarz" gearbeitet hat.

An dem angeführten Mangel der sozialen Verankerung vermag daher auch nicht das Bestehen gewisser familiärer Beziehungen in Österreich etwas zu ändern.

(...)

All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft. Zusätzlich sind jedoch noch folgende fluchtgefahrbegründenden Verhaltensweisen des BF hervorzuheben:

So befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik und versucht sich dadurch freizupressen.

Der BF hatte auch vorsorglich nach Ankunft hier in Österreich, wie er in der heutigen Verhandlung einräumte, seinen Reisepass verschwinden lassen, indem er diesen einer bekannten Person anvertraute, damit der Reisepass nach Ägypten retourniert würde.

Außerdem zeigte der BF durch die Verweigerung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausfolgung diverser behördlicher Entscheidungen, dass er an einer Kooperation mit Österreich nicht interessiert ist.

All diese Sachverhaltselemente bedeuten, dass auch aktuell von erheblichster Fluchtgefahr auszugehen ist, und zwar im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Gefahr des Untertauchens ist aktuell noch größer als zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, da nunmehr das Asylverfahren rechtskräftig negativ durch das BVwG entschieden wurde und auch bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Den entsprechenden Begehren auf Erlangung einer aufschiebenden Wirkung bei den Höchstgerichten ward bisher kein Erfolg beschieden.

Da also von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war, kommt die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage:

(...)

Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF behauptetermaßen ein Kind hier in Österreich hat, ist auf den bisher bestehenden mangelnden Kontakt hinzuweisen - der Sohn lebt in einer Pflegefamilie - und vermag dieser Umstand und der Umstand des Bestehens sonstiger familiärer Beziehungen aufgrund der angeführten erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaftanhaltung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Dies auch insofern, als sich die bisherige Schubhaft und die wahrscheinlich noch andauernde Schubhaft im unteren Bereich des rechtlich Erlaubten bewegt; in Bezug auf die zukünftige Schubhaft liegt es am BF an seiner Rückführung mitzuwirken.

(...)

Die Grundlosigkeit der vorangegangenen Asylantragstellungen hat der BF aus der heutigen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in diesem Sinne erweist sich daher auch die Betreibung des aktuellen Asylverfahrens als Fluchtgefahr begründend im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt des neuerlichen, die Abschiebung verhindernden Asylantrages, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.(...)"

Der BF befindet sich seit 23.07.2018 in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.

Am 15.11.2018 wurde durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Eine begleitete Abschiebung war für den 18.11.2018 geplant. Die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 musste abgebrochen werden, da der BF angab, dass er nicht mitfliegen werde. Der Kapitän teilte in weiterer Folge dem Escortteam mit, dass er den BF nicht mitnehmen werde. Die Abschiebung musste abgebrochen werden. Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Es besteht auch aktuell hohe Fluchtgefahr. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:

* Der BF ist ein 8 Mal rechtskräftig verurteilter Straftäter;

* Der BF verwendete Aliasidentitäten;

* Der BF verweigerte Unterschriften;

* Der BF stellte sechs Anträge auf internationalen Schutz, dies indiziert eine Verzögerung; zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen;

* Der BF hat keine Unterkunft sowie keine eigenen ausreichenden Barmittel. Er ist im Bundesgebiet weder legal beruflich noch sozial verankert;

* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Schubhaft auffällig (Fluchtversuch);

* Der BF befand sich im Rahmen der Schubhaft im Hungerstreik;

* Der BF vereitelte seine begleitete Abschiebung am 18.11.2018;

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Festzuhalten ist, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - Vereitelung der begleiteten Abschiebung am 18.11.2018 - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde - in der festgestellten absehbaren Zeit auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliches
Interesse, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2202396.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten