TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W183 2209300-1

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W183 2209300-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mutter des Beschwerdeführers (BF) stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am 09.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und legte die Geburtsurkunde des BF in Kopie bei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF subsidiär schutzberechtigt und der Vater asylberechtigt ist. Da die Eltern des BF nicht verheiratet sind und der Vater einen anderen Wohnsitz hat, könne kein Familienleben des BF zum Vater festgestellt werden. Folglich erhalte der BF analog zu seiner Mutter subsidiären Schutz.

Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2018 erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung und weiters Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Vater des BF asylberechtigt sei. Der Vater habe auch die Vaterschaft anerkannt und sei auf der Geburtsurkunde vermerkt. Der positive Asylbescheid des Vaters des BF war angeschlossen.

4. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 (eingelangt am 12.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

BF ist am 13.07.2018 in Österreich geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger. Die Mutter des BF ist subsidiär Schutzberechtigt. Dem Vater des BF wurde vom BFA Asyl zuerkannt und ist dieser Bescheid rechtskräftig.

BF ist ein unmündiger Minderjähriger und somit nicht strafmündig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Antrag des BF auf Gewährung desselben Schutzes (Zuerkennung der Asylberechtigung) vom 09.08.2018, die Geburtsurkunde des BF, aus welcher XXXX als Vater des BF hervorgeht sowie der rechtskräftige Bescheid vom 08.05.2015, mit welchem XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid stellte das BFA selbst fest, dass der Vater des BF asylberechtigt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zu A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass dem BF als bei Antragstellung minderjährigem Kind eines asylberechtigten Vaters ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Begründung der belangten Behörde, wonach auf die Ehe der Eltern bzw. auf ein Familienleben mit dem Vater an einem gemeinsamen Wohnsitz abzustellen ist, ist nicht relevant und ergeben sich derartige Vorgaben nicht aus dem Gesetz. Entscheidend ist gegenständlich ausschließlich die festgestellte Vaterschaft, die Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der Antragstellung und der rechtkräftige Status des Vaters als Asylberechtigter. Dem BF war daher derselbe Schutzstatus wie seinem Vater zu gewähren.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2209300.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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