Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2208986-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8117205010, betreffend Direktzahlungen 2017:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei, eine aus
XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,0197 ha.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Begründend wurde ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).
3. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde vom 05.02.2018 und führte im Wesentlichen aus, es sei bereits mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 vom 04.05.2016 eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgelegt worden. Da die Voraussetzungen für den aktiven Landwirt gegeben seien, ersuche sie den abweisenden Bescheid zu beheben.
Mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 war der AMA von der beschwerdeführenden Partei im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer am 04.05.2016 eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) über gemeldete Flächen (Flächenregisterauszug) der beschwerdeführenden Partei vorgelegt worden. Die Korrekturmeldung zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 samt Bestätigung der SVB wurde der Beschwerde vom 05.02.2018 neuerlich beigelegt.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 das Rechtsmittel und den Verwaltungsakt vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, dass gegenständlich derselbe Sachverhalt wie im bereits abgeschlossenen Verfahren zum Antragsjahr 2015 vorliege. Gemäß dem zum Antragsjahr 2015 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, GZ W180 2153110-1, seien der beschwerdeführenden Partei Zahlungsansprüche in der Höhe der 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche zuzuteilen. Dies werde für das Antragsjahr 2015 bei der nächsten für dieses Antragsjahr erfolgenden Berechnung umgesetzt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,0197 ha.
Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2813728010, wurden der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgewiesen.
2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.05.2017 auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen erneut im Ausmaß von 2,0197 ha.
Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Beschwerde vom 05.02.2018.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, GZ W180 2153110-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2813728010, betreffend Direktzahlungen 2015 stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei Zahlungsansprüche unter Zugrundelegung einer beantragten und ermittelten Fläche von 2,0197 ha zugewiesen werden. Der AMA wurde aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. In der Begründung kommt das Bundesverwaltungsgericht kurz zusammengefasst zum Ergebnis, dass das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in diesem Jahr Meldungen betreffend die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen durch die beschwerdeführende Partei vorlagen; sie erfülle daher die Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Verfahren zu GZ W180 2153110-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Nichtgewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 damit, dass der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Mit Bescheid vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.07.2018, GZ W180 2153110-1, stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei Zahlungsansprüche zugewiesen. Damit ändert sich die Sachlage für das Antragsjahr 2017 maßgeblich.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung sowie des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betreffend das Antragsjahr 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
Die AMA wird ausgehend von der neuen Sachlage (die beschwerdeführenden Partei verfügt über Zahlungsansprüche) zu ermitteln haben, wie der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen 2017 zu beurteilen ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2208986.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019