Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AuslBG §4Spruch
W156 2194773-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der S XXXX B XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2018, Zl. XXXX / XXXX , betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 23.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und der Verzicht durch die nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Parteien nicht binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen wurden. (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 13)
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2194773.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019