Entscheidungsdatum
25.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2153465-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Ehemann und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass der Dorf immer wieder attackiert worden sei. Immer wieder sei das Militär gekommen und hätte ihnen gesagt, dass sie die Häuser verlassen sollten und in ein Flüchtlingslager gehen müssten. Außerdem seien sie immer wieder von Terrosristen belästigt worden.
Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die gleichen Gründe wie ihr Ehemann habe. Die beiden Kinder würden ebenso die gleichen Gründe haben und seien sie als Familie ausgereist.
Ihr Ehemann habe ihr nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt und sei meist unruhig und gestresst gewesen. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Anruf erhalten. Sie selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.
Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.
Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor 2 Jahren gefasst und habe ihr Ehemann die Ausreise organisiert.
Nach Indien wolle sie nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.
In der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.
Seine Unternehmungen seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.
Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.
Die Kinder der Beschwerdeführerin gaben in den mit ihnen unabhängig vom Beschwerdeführer aufgenommen Niederschriften diesbezüglich an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwiesen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ihrerseits.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass sich eine konkrete und die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Gefahr einer Verfolgung aus ihren Angaben und der angespannten Sicherheitslage in der Provinz Kaschmir/Jamnu nicht ableiten habe lassen. Diese Umstände würden alle Bewohner dieses Gebietes gleichermaßen betreffen. Aufgrund der Angaben in den Ausführungen der Staatendokumentation könne nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen ausgegangen werden.
Die Schilderungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin über Telefonanrufe durch unbekannte Personen seien nicht glaubhaft und würden die vage gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin dazu nichts daran ändern, als diese bestätigen würde, dass niemanden aus deren Familie jemals etwas zugestoßen wäre. Allein aus dem allgemeinen Umstand, dass die Schule der Kinder der Beschwerdeführerin oftmals geschlossen gehabt hätte und diese Angst um deren Sicherheit und Zukunft gehabt hätten, könne keine Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden, zumal es der Beschwerdeführerin, wie in der Beweiswürdigung des Ehegatten angeführt, freigestanden wäre, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Probleme mit den indischen Behörden wegen ihrer Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit habe diese auf Nachfrage dezidiert ausgeschlossen.
Es würde von staatlicher Seite keine Verfolgung vorliegen. Das Vorbringen des Ehegatten zu einer konkret gegen die Familie gerichteten Verfolgung durch Private sei als nicht glaubhaft festgestellt worden. Daher würden sich im Falle der Rückkehr auch keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung ihrer Person ergeben. Den allgemeinen Aussagen, wonach in ganz Indien die gleiche Situation herrschen würde, dass im Punjab Terroristen wären und dies auch schon in XXXX passiert sei, habe die Beschwerdeführerin in keinster Weise substantiieren können und würde dies den aktuellen Länderinformationen widersprechen.
Die Beschwerdeführerin würde nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen. Sowohl ihre Angehörigen als auch jene des Ehegatten der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in der Provinz Jamnu/Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten. Außerdem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, von der die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ein Grund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht fähig sei oder es ihr nicht möglich wäre eine Arbeit zu finden und diese auszuüben, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in Indien eine Boutique gehabt, in der sie tätig gewesen sei. Des weiteres könne die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher ein erfolgreicher selbständiger Unternehmer gewesen sei. Es bestehe somit keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder aussichtlose Lage geraten würde. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin möglich eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen der Stellung des Asylantrages hätte diese keinerlei staatliche Repressalien zu befürchten. Auch würden sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein.
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin auf die angespannte Lage in ihrer Heimatregion berufen habe. Über nähere Befragung habe diese erklärt, dass in der Grenzregion zu Pakistan gehäuft Schüsse fallen würden. Das Militär sei andauernd in der Stadt und versuche die Leute zu schützen. Individuelle Verfolgung habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass die aufgezeigten Umstände sämtliche Bewohner der namhaft gemachten Region gleichermaßen treffen würden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen aktuellen Länderberichte habe aber nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit indischer staatlicher Behörden ausgegangen werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sodann geltend gemacht, seit etwa vier oder fünf Jahren regelmäßig Drohanrufe seitens unbekannter Personen, welche Geldforderungen an ihn stellen würden, zu erhalten und führte das Bundesamt unter Hinweis auf die Länge des genannten Zeitraum hierzu ebenso zutreffend aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl bereits früher die geeigneten Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie getroffen hätte, wenn er sich tatsächlich durch die behaupteten Drohanrufe in seiner Sicherheit gefährdet gesehen hätte.
Festzuhalten sei, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungshandlung in Bezug auf ihre Person glaubhaft aufzuzeigen und das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens könne die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftsstaates außerhalb ihrer unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen: Aus den Länderberichten würde sich deutlich ergeben, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sein würde. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Teil ausgewichen werden. Des weiteres würde es in Indien kein staatliches Melde-, bzw. Registrierungssystem für indische Bürger geben und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere ihren Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsste, in anderen Teilen Indiens möglich. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden daher auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Grundschulausbildung und Berufserfahrung als selbstständige Boutiquenbesitzerin durchaus zumutbar, zumal sie ihren Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch sie Unterstützung erhalten könne. Die Beschwerdeführerin sei gesund, verfüge über Schulausbildung und habe ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei sie nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen.
Gegenständliches Verfahren:
Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom XXXX an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.
In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.
Einen zweiten Asylantrag würde sie deshalb stellen, weil sie im Erstverfahren einen negativen Bescheid erhalten habe und sie im Anschluss nach Deutschland gereist seien. Sie seien nach Österreich zurückgeschickt worden. Indem sie nicht nach Indien zurück gekonnt hätten, weil dort deren Leben nach wie vor in Gefahr sei, seien sie zur Polizei gegangen. Die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in ihrem Leben geändert habe, beantwortete diese damit, dass sich im Privaten nichts geändert habe und ihr Schwiegervater in der Zwischenzeit in Kaschmir verstorben sei. Mit den indischen Behörden oder der Polizei bzw. Militär habe sie keine Schwierigkeiten gehabt.
Mit ihrer Familie würde sie derzeit in einem Lager zusammenleben. Die Frage nach den Integrationsschritten beantwortete diese damit, dass sie in einer Pension untergebracht gewesen seien, Frauen gekommen und diese in der deutschen Sprache unterrichtet hätte. Sie habe auch einen Antrag für einen A 1 Kurs ausgefüllt. Da sie dafür die Kosten nicht aufbringen habe können, habe sie den Kurs nicht besuchen könne. Berufstätig sei sie in Österreich nicht und würde keinen Vereinen, kirchlichen Organisationen oder Hilfsorganisationen angehören.
Im Falle einer Rückkehr würden sie nach wie vor, vor denselben Leuten Angst haben, weil sie alles liegen gelassen und sich auf die Flucht begeben hätte. Sie würden sie nicht in Ruhe lassen.
Die Kinder der Beschwerdeführerin gaben in den jeweils mit ihnen am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.
Handschriftlich wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. XXXX seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom XXXX an im Keller versteckt gehalten. Am XXXX hätten sei dann Indien verlassen. In der Folge schilderte er wie er nach Österreich gekommen sei und welche Entscheidungen gegen ihn bzw. seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes getroffen worden sei.
In der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am XXXX wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seinem am XXXX gestellten Antrag, welcher mittlerweile rechtskräftig negativ abgelehnt worden sei, die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er damals sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge ausführen wollen. Er habe dies in der Beschwerde angeführt. Die alten Fluchtgründe würde der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch aufrecht halten. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass er ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.
Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen würde und sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX etwas Wesentliches im Leben des Ehegatten der der Beschwerdeführerin geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht sein würden und sich privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern sein Haus auch sichergestellt worden. Sein Konto sei am XXXX gesperrt worden. Die beigelegten Bilder, welche ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einen der Bilder die Eingangstür vom Geschäft erkennbar sein würde und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am XXXX sein Konto gesperrt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe weder mit den indischen Behörden Probleme gehabt noch sei dieser in Haft gewesen bzw. strafrechtlich verurteilt worden.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nur darauf beziehen würde, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern Indien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen.
Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben würden zu keinem Zeitpunkt substantiiert oder nachvollziehbar sein. Ihr nunmehriges Vorbringen, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits im Vorverfahren sei das Fluchtvorbingen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubwürdig erachtet bzw. unglaubhaft eingestuft worden.
Die Beschwerdeführerin habe keine polizeilichen Ladungen erhalten, sei weder direkt verfolgt noch anderwärtig zu Unrecht durch Behörden behandelt worden. Sie habe überdies angegeben in ihrer Heimat nie Probleme mit der Polizei, Militär oder den Behörden gehabt zu haben. Sie sei nie verurteilt worden und auch nicht in Haft gewesen.
Ihr gesamtes Vorbringen in diesem Verfahren hinsichtlich ihrer ehemaligen Fluchtgründe sei bereits in ihrem Vorverfahren überprüft und als unglaubwürdig eingestuft worden. Sie habe keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sie keine neuen aussagekräftigen Beweismittel in ihrem nunmehrigen Verfahren eingebracht, die ihre Glaubwürdigkeit bekräftigt hätte.
Die Beschwerdeführerin habe keinerlei reale Fluchtgründe vorgebracht, sondern sei vielmehr festgestellt worden, dass diese keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochte. Ihr gesamtes Vorbringen dieses Verfahrens ihrer ehemaligen Fluchtgründe sei bereits in ihrem Vorverfahren überprüft und als glaubwürdig eingestuft worden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, würde sich aus ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt ergeben. Es sei ganz offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag nur gestellt habe, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es habe sich offensichtlich gegenüber ihrem Vorverfahren nichts geändert und habe diese keinen neuerlichen Sachverhalt kundgetan. Es würde keine abweichenden Änderungen betreffend ihres vorigen Vorbringen geben und habe sie dazu keine genaueren Angaben machen können.
Selbst wenn das neuerliche Vorbringen als glaubwürdig eingestuft werden würde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ihre Fluchtgründe vom Vorverfahren nach wie vor aufrecht sein würden. Die Änderungen betreffend den Fluchtgrund würde auf alte Fluchtgründe aufbauen, die als unglaubwürdig erachtet werden würden. Die Beschwerdeführerin würde sich so wie ihre Kinder vollinhaltlich an die Fluchtgründe ihres Ehemannes anschließen bzw. würde die Beschwerdeführerin wie ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben.
Es hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien keine Änderungen ergeben und würden diese nach wie vor für zulässig erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr neu ins Treffen geführten Aspekte würden jeder Glaubwürdigkeit entbehren und keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen.
Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte diese aus, dass sie außer ihrer Familie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte habe und nicht ausreichend Deutsch sprechen könne. Sie habe keine Bemühungen dahingehend gemacht die deutsche Sprache zu erlernen. Sie würde auf Unterstützung des Staates angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig sein.
In der Zeit vom XXXX habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Deutschland befunden und habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich feststehe. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder würden so wie jene ihrer anderen Familienmitglieder negativ beschieden werden. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nach würde Kontakt zu deren Eltern und ihrem Bruder im Heimatland bestehen.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen. Es stehe die Rechtskraft des am XXXX erlassenen Bescheides, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt wurde, einem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d.
§ 8 entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Es hätten im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Gründe festgestellt werden können, womit eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AslyG erteilt werden hätte müssen.
In der nunmehr dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Vorbingen der Beschwerdeführer einzugehen und die Gesamtbeurteilung an Hand der verfügbaren "Herkunftsstaat-spezifischen Informationen" und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVwG verabsäumt habe. Insbesondere habe der Ehemann der Beschwerdeführerin sehr wohl neue Angaben bezüglich seiner Asylgründe getätigt. Er sei in seiner Heimatregion durch die Gruppierung Lashkar-e Taiba entführt worden sowie weiters nicht nur seine Fabriken, sondern auch sein Haus versteigert worden sei.
Die indischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. im Stande gewesen den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu bieten.
Die Beschwerdeführer hätten bei all ihren Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen und durchwegs übereinstimmende sowie schlüssige Angaben gemacht, nämlich, dass terroristische Gruppierungen in der Heimatregion der Beschwerdeführer aktiv sein würden und den Beschwerdeführern drohen würden.
Die Beschwerdeführer würden ihre Aussagen zu den Fluchtgründen, die sie in den Einvernahmen vor der belangten Behörde gemacht hätten aufrecht halten. Auch aus den von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationsblatt gehe hervor, dass in Jammu und Kashmir erhebliches Unruhepotenzial bestehe und wurde auf mehrere Vorfälle verwiesen. Die Länderberichte seien in den gegenständlichen Bescheiden unzureichend berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelange man zu dem Ergebnis, dass seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin gravierende Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit der Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen.
Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein deren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführer würden daher einem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein und würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführern eine derartige Gefahr drohen würde.
In den Spruchpunkten der gegenständlichen Bescheide sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Die Voraussetzungen zu § 18 BFA-VG würden nicht erfüllt sein. Es würde daher von Seiten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. In den Rechtsmittelbelehrungen würde vermerkt sein, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben würden. Aus diesem Grunde würde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt werden.
Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF
Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Sie stammt aus Jammu und spricht Punjabi sowie Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte sie mehrere Jahre lang die Grundschule und besaß in weiterer Folge eine Boutique. Die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Indien aufhältig.
1.2 Zum Verfahrensgang
1.2.1 Im XXXX reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen von Italien kommend nach Österreich ein. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass in der Heimatregion, welche zur Grenzregion zu Pakistan liege, gehäuft Schüsse fallen würden und das Militär versuche die Leute dort andauernd zu schützen. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann. Sie führte in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift dazu aus, dass er von Terroristen telefonisch bedroht werden und diese Geld fordern würden.
Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da sie keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention oder Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 8 AsylG 2005 vorbrachte.
1.2.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 , 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
1.2.3 In der Erstbefragung am XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Indien zurückkehren und in Deutschland nicht bleiben hätten dürfen, da sie in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt hätten. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch der Lebensmittelhandel (Mehl- und Reisverarbeitungsanlage) versteigert worden.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Ihr Leben sei nach wie vor in Gefahr, weshalb sie zur Polizei gegangen seien. Im privaten Verhältnis habe sich nichts geändert. Ihr Schwiegervater sei in der Zwischenzeit verstorben. Am XXXX bekräftigte die Beschwerdeführerin in der mit ihr vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann haben würde. Die Schulen ihrer Kinder seien immer geschlossen worden und Beschwerdeführerin an
Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift aus, er sei von einer Organisation mit dem Namen Laskhar e Taiba mit dem Umbringen bedroht und entführt worden. Die Entführer hätten geglaubt, dass er ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Mittlerweile habe man nicht nur die Fabriken versteigert, sondern habe man sein Konto in Indien am XXXX gesperrt.
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin gab diese an Medikamente wegen der Schmerzen im Knie zu nehmen.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde der Bescwherdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat
1.3.1 Die Beschwerdeführerin konnte seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.
1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach die Beschwerdeführerin in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihr im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Sowohl auf Grund ihrer Schulbildung und eigenen Berufserfahrung als Boutiquebesitzerin als auch der Berufserfahrung ihres Ehemannes ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese eine Tätigkeit ausüben, mit der sie für den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer beiden Kindern sorgen können. Darüber hinaus leben in ihrer Heimat sowohl Verwandte ihrer Seite als auch Verwandte ihres Ehemannes.
1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.
1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise aus Italien kommend ins Bundesgebiet, welche im XXXX erfolgte, nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX in der Bundesrepublik Deutschland auf, bevor sie mit ihrer Familie nach Österreich rücküberstellt wurde und sich bis dato wieder mit ihren Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihren mitgereisten Gatten und ihren beiden Kindern derzeit in einem Lager zusammen. Diese verfügen ebenso über keinen Aufenthaltstitel, der sich nicht auf einen Asylantrag stützt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keinen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut und verfügt auch ansonsten über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Derzeit geht die Beschwerdeführerin keiner erlaubten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt wie ihre anderen Familienangehörigen aus Leistungen der Grundversorgung. Insofern ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin verfügt über rudimentäre Basiskenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch nie einen Sprachkurs besucht und engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder Kirche. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.
Zur Lage in Indien werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
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BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017
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Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,
http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017
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Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir
http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
2. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016
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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016
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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
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India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017
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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
3. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von