Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2208126-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.09.2018, Zl. 600.904520/0095-RPS/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 11.09.2018 beim Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einlangenden Schreiben wurde vom Beschwerdeführer die beabsichtigte Verwendung einer näher bezeichneten Person als Privatlehrer für die Unterrichtsgegenstände "Saxophon" und "Jazzsaxophon" an der Privatschule " XXXX Konservatorium des Herrn
XXXX " angezeigt.
2. Mit Bescheid vom 25.09.2018, Zl. 600.904520/0095-RPS/2018, untersagte die belangte Behörde die Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrer, erkannte einer rechtszeitig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und führte begründend im Wesentlichen aus, bei Anzeige der Person als Lehrer seien die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden. Die Anzeige der Verwendung von Lehrkräften an Abteilungen, welche im Organisationsstatut nicht enthalten seien, könne nicht erfolgen. Der Lehreranzeige seien keine Nachweise angeschlossen worden, es sei lediglich auf bereits bei der belangten Behörde aufliegende Unterlagen verwiesen worden. Es sei auch keine aktuelle Strafregisterbescheinigung betreffend den angezeigten Lehrer beigebracht worden. Im Rahmen des Parteiengehörs habe die belangte Behörde auf die fehlenden Nachweise hingewiesen, diese seien jedoch nicht nachgereicht worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Untersagung sei mit zwei Bescheiden verfügt worden. Aus diesem Grund sei der zweite Bescheid eine Entscheidung über eine entschiedene Sache. Die Untersagung der Verwendung des näher bezeichneten Lehrers sei nicht binnen Frist von einem Monat erfolgt. Hinsichtlich der Beibringung einer aktuellen Strafregisterbescheinigung hätte die belangte Behörde lediglich acht Werktage eingeräumt. Diese Frist sei aus der Sicht der Beschwerde zu kurz, nicht angemessen und sohin "gesetzwidrig".
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nunmehr angeschlossen sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der näher bezeichnete Lehrer gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 und § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre vom Landesgericht Korneuburg verurteilt worden sei. Der unbedingte Teil der Geldstrafe sei am 04.03.2014 vollzogen und der Teil der Freiheitsstrafe nachgesehen worden.
4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 18.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018, die Verwaltungsakten ohne von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr XXXX die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 PrivSchG erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2018, lautet:
"§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."
Zu A)
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
In gegenständlicher Angelegenheit wurde der gleiche Bescheid offenbar zwei Mal am 02.10.2018 zugestellt. Hierbei handelt es sich offenkundig um einen Irrtum der belangten Behörde, jedoch wurde dadurch nicht über eine Rechtssache zwei Mal abgesprochen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde geht sohin ins Leere. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.09.2018, Zl. 600.904520/0095-RPS/2018, welcher am 02.10.2018 rechtswirksam zugestellt wurde.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit die belangte Behörde die Untersagung der Verwendung des näher bezeichneten Lehrers außerhalb der Monatsfrist erlassen haben soll, wenn doch die Beschwerde selbst vorbringt, die Anzeige der Verwendung sei am 11.09.2018 getätigt worden und der angefochtene Bescheid sei am 02.10.2018 erlassen worden.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Frist von acht Werktagen zur Beibringung eines Strafregisterauszuges als "zu kurz, nicht angemessen und sohin ‚gesetzwidrig'" gelten sollte. Binnen acht Werktagen ist die Einholung eines Strafregisterauszuges angemessen möglich, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Frist zur Untersagung eines angezeigten Lehrers lediglich einen Monat beträgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101; 20.12.2017, Ro 2016/10/0007) versteht der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg. cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird.
Wie aus der Anzeige des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, führte dieser unter der Rubrik "sonstiger Befähigungsnachweis" aus:
"Befähigungsnachweise: Siehe Unterlagen der LehrerInnenanzeigen von XXXX der Frau Mag. XXXX ". Aus § 5 Abs. 6 PrivSchG lässt sich nicht ableiten, dass der Verweis auf Unterlagen, die im Verfahren eine andere Privatschule betreffend vorgelegt wurden, in irgendeiner Weise zulässig ist und dazu führt, dass die Behörde diese Unterlagen aus einem anderen Verfahren im gegenständlichen Verfahren verwenden müsste. Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. dazu VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich des angezeigten Privatlehrers lediglich ein Diplomprüfungszeugnis über die 1. Diplomprüfung (Lehrbefähigungsprüfung) der näher bezeichneten Person über die Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)Pädagogik - Saxophon (Popularmusik)" vor. Eine aktuelle Strafregisterbescheinigung legte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern eine solche aus dem Jahr 2009.
Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund dieser Anzeige und den dazu beigelegten Unterlagen nicht überprüfen konnte, ob hinsichtlich jener Person, für die die Verwendung als Privatlehrer angezeigt wurde, eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw. die Anstellungserfordernisse nach dem Organisationsstatut nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erbrachte auch keinen Nachweis, dass jene Person, deren Verwendung als Lehrer angezeigt wurde, gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. b PrivSchG zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Auch in der Beschwerde wurde lediglich angeführt, dass der näher bezeichnete Lehrer gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 und § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre vom Landesgericht Korneuburg verurteilt worden sei. Der unbedingte Teil der Geldstrafe sei am 04.03.2014 vollzogen und der Teil der Freiheitsstrafe nachgesehen worden. Einen Strafregisterauszog legte der Beschwerdeführer - entgegen seinem eigenen Vorbringen - jedoch nicht vor.
Insgesamt ist keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid zu erblicken und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Lehrbefähigung, Lehrerbestellung, Privatlehrer, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2208126.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019