Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AuslBG §20eSpruch
W167 2209146-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 NAG. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Niederlassungsbehörde (MA 35) das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte).
2. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 20e Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 AuslBG fest, dass die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den letzten 24 Monaten keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen.
3. Dagegen erhoben Beschwerdeführer rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Er beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst im Wesentlich aus, Gegenstand des Verfahrens beim AMS sei nicht ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG, sondern die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslbG zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfüllt sind, welche im Beschwerdefall nicht erfüllt seien.
5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen näher begründeten Vorlageantrag. Er beantrage beim LVerwG Wien neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch Verwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die Beschwerdevorlage wiederholt inhaltlich die Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Niederlassungsbehörde MA35 hat das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht.
Der Beschwerdeführer war von XXXX beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Mitteilungsersuchen der MA35 sowie den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wobei letztere vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern sogar hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung bestätigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
Rot-Weiß-Rot - Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
2. als InhaberIn einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. als InhaberIn einer "Blauen Karte - EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
1. eines Erholungsurlaubes,
2. des Wochengeldbezugs,
3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das AMS hat entsprechend der Anfrage der MA35 bescheidmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war (§ 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG).
Das Nichtvorliegen der 21-monatigen Beschäftigung im maßgeblichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das AMS bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, seinen Antrag auf Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" auf "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG" zu modifizieren und diesem stattzugeben bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Im Beschwerdefall hat die Niederlassungsbehörde (MA35) das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht. Dem hat das AMS entsprochen und zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung nicht vorliegen, was auch seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Die vom Beschwerdeführer laut Beschwerde und Vorlageantrag angestrebte Modifikation des seinerzeitigen Antrags in eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG ist, wie bereits vom AMS zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Dauer, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2209146.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019