Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AlVG §24Spruch
W164 2204421-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 18.05.2018 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2018, GZ. 2018-0566-9-001235 betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage ab 01.05.2018 nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 23.11.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 18.05.2018 wurde ausgesprochen, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (=BF) gewährte Notstandshilfe ab dem 01.05.2018 mangels Notlage gemäß § 38 und § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (im Folgenden: NH-VO) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) eingestellt werde. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, das Einkommen seiner geschiedenen Frau reiche nicht zum Überleben. Diese habe einen Wohnungskredit aufgenommen, um Miete und Strom bezahlen zu können. Der gemeinsame achtzehnjährigen Sohn benötige eine schwere Operation. Mit einer Ergänzung zur Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe bei seiner seit 2009 geschiedenen Frau zur Untermiete und habe keine Lebensgefährtin. Im Mai bzw. Juni 2016 habe er aus seiner eigenen Wohnung ausziehen müssen. Seiner geschiedenen Frau zahle er monatlich € 300,- für Miete und Betriebskosten. Es liege keine Lebensgemeinschaft iSd § 36 AlVG vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2018 änderte das AMS den Bescheid vom 18.05.2018 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer von 01.05.2018 bis 30.06.2018 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 10,03 gebühre. Ab 01.07.2018 gebühre ihm bis voraussichtlich 19.02.2019 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 20,81.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
5. Am 28.08.2018 legte das AMS den Vorlageantrag mit dem verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Eingabe vom 18.09.2018 legte das AMS dem BVwG ein an das AMS gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vor, worin dieser bekannt gab, dass er seinen Vorlageantrag vom 30.07.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.07.2018 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 08.08.2018 unmissverständlich und zweifelsfrei seinen Vorlageantrag zurückgezogen hat. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2204421.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019