Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AlVG §1Spruch
W238 2207533-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 26.06.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2018, GZ XXXX , betreffend Notstandshilfe beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 26.06.2018 wurde auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14.06.2018 festgestellt, dass ihm gemäß § 36 Abs. 6 iVm § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 4 AlVG ab 01.12.2018 Notstandshilfe im Ausmaß von € 35,33 täglich gebührt.
2. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde eine Zustellung des Bescheides mittels RSb-Sendung vorgenommen. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.06.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 29.06.2018 vermerkt.
3. Am 30.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos eine Beschwerde an das AMS. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass er wegen einer späten Terminvergabe bei der AK die Beschwerdefrist versäumt habe. Dennoch wolle er einen Konsens finden.
4. Mit Schreiben des AMS vom 06.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis längstens 27.08.2018 bekanntzugeben, ob ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich am 29.06.2018 (durch Hinterlegung) oder zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt wurde bzw. warum seine Beschwerde erst am 30.07.2018 eingebracht wurde.
5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 14.08.2018 eine Stellungnahme. Darin wurde erneut ausgeführt, dass er erst sehr spät einen Termin bei seinem Rechtsberater bekommen habe, der ihn nur "hingehalten" habe. Am 30.07.2018 habe er schließlich die Beschwerde eingebracht.
6. Mit Bescheid des AMS vom 23.08.2018, zugestellt am 27.08.2018, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 30.07.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 26.06.2018 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid vom 26.06.2018 dem Beschwerdeführer mittels RSb-Sendung nachweislich am 29.06.2018 zugestellt worden sei. Die vierwöchige - mit Zustellung des Bescheides beginnende - Beschwerdefrist habe am 27.07.2018 geendet. Die Beschwerde sei am 30.07.2018 per eAMS-Konto beim AMS eingebracht worden. In Folge Ablaufs der Beschwerdefrist sei die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst spät einen Termin bei einem Rechtsberater erhalten habe, ändere daran nichts.
7. Mit Eingabe vom 03.09.2018 langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.10.2018 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 22.10.2018, zugestellt am 29.10.2018, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die am 30.07.2018 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
10. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 26.06.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.12.2018 Notstandshilfe im Ausmaß von € 35,33 täglich gebührt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.06.2018 durch Hinterlegung der Sendung mit Beginn der Abholfrist am 29.06.2018 rechtswirksam zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 30.07.2018 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos eingebracht.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 27.07.2018.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).
Aus diesem Rückschein ergeben sich ein Zustellversuch des Schriftstücks am 28.06.2018 sowie die Hinterlegung der Sendung beim Postamt XXXX . Der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein vom Zusteller mit 29.06.2018 vermerkt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides zweifeln ließe. Vielmehr brachte er im Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, dass er die Beschwerdefrist versäumt habe, weil er erst spät einen Termin bei der AK erhalten habe. In der über Aufforderung des AMS erstatteten Stellungnahme vom 14.08.2018 führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass er sehr spät einen Termin bei seinem Rechtsberater bekommen habe, der ihn zudem nur "hingehalten" habe. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet.
Die Datierung der Beschwerde und der Zeitpunkt ihres Einlangens ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie behauptet, dass die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt beim AMS eingelangt wäre.
Dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 30.07.2018 eingelangter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.06.2018 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2018 - rechtswirksam zugestellt am 27.08.2018 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 30.07.2018 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 26.06.2018. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 26.06.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.5. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides am 28.06.2018. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt XXXX erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 29.06.2018 vermerkt.
Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Zustellmängel behauptet hat. Er führte im Verfahren lediglich aus, dass er die Beschwerdefrist versäumt habe, weil er erst sehr spät einen Termin bei der AK bzw. bei seinem Rechtsberater erhalten habe, der ihn nur "hingehalten" habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag die Beurkundung des Zustellvorganges nicht zu widerlegen.
Auf dem Boden des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 28.06.2018 in der Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. Der Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 29.06.2018 als zugestellt.
3.6. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer vor Zurückweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS Gelegenheit gegeben, sich zum Zustellvorgang zu äußern, welche er - wenn auch ohne ein erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten - wahrgenommen hat.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vor Erlassung dieses Beschlusses ein Verspätungsvorhalt gemacht, der unbeantwortet blieb.
3.7. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.06.2018 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die - nicht verlängerbare - Frist für die Erhebung der Beschwerde am 27.07.2018. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 30.07.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.8. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.5.); darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2207533.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019