TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W137 2209906-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2209906-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1100119306/181083863, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.11.2018 bis zum 28.11.2018 (Erlassung des Fortsetzungsausspruchs) für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 23.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 23.02.2018, I401 2186085-1/5E, (vollständig) abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 28.05.2018 gab die marokkanische Botschaft bekannt, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger habe identifiziert werden können. Ein Heimreisezertifikat werde dementsprechend ausgestellt.

3. Bereits ab November 2017 verbüßte der Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 14.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Deren Vollzug wurde aufschiebend bedingt mit der Entlassung aus der Strafhaft. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen

Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen - nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Am 15.11.2018 wurde er (bedingt) entlassen und umgehend festgenommen. Noch am selben Tag wurde die Schubhaft vollzogen. Der Beschwerdeführer trat umgehend in den Hungerstreik, der gegenwärtig noch andauert. Am 16.11.2018 wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt.

4. Am 21.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet worden sei und er sich in diesem Zusammenhang sehr kooperativ gezeigt habe. Zudem könnte er bei seinem Freund, XXXX , Unterkunft nehmen. Dieser werde auch als Zeuge namhaft gemacht. Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Marokko sei zudem ungeklärt und der Abschiebezeitpunkt völlig offen - dies mach die Schubhaft gegenwärtig rechtswidrig. Sollte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat organisieren können, wäre er auch bereit, freiwillig auszureisen. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangelhaft gewesen und begründe gesetzeswidrig die Fluchtgefahr mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Letztlich sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig und hätte das Bundesamt mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen finden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts samt Einvernahme des angeführten Zeugen;

b) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Deutschkursbestätigung vom 25.10.2018 betreffend den Beschwerdeführer und die Mitteilung über die Bestellung der Bewährungshelferin vom 27.09.2018.

5. Das Bundesamt legte am 22.11.2018 den Verfahrensakt vor, wobei keine gesonderten Anträge gestellt wurden.

Am 27.11.2018 bestätigte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin im Hungerstreik befindet. Vorgelegt wurden das Protokoll betreffend die ärztlichen Kontrollen des Beschwerdeführers sowie die Liste der täglichen ärztlichen Kontrollen bezüglich des Hungerstreiks.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 23.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Marokko verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 28.05.2018 seitens der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Gleichzeitig wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zugesagt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten in Österreich zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt - zuletzt zu 12 Monaten unbedingter Haft. Aus diesem Grund befand er sich zuletzt von 21.11.2017 bis 15.11.2018 in Haft, wobei er auch in dieser Zeit phasenweise in Hungerstreik trat; unmittelbar danach wurde die Schubhaft vollzogen. Die bedingte Entlassung (mit Probezeit) erfolgte aufgrund der Verbüßung von zwei Drittel des gesamten (unbedingten) Strafmaßes; besonderes Wohlverhalten oder eine für die bedingte Entlassung relevante "sehr gute Führung" des Beschwerdeführers lag nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Tochter leben in Marokko, die Ehefrau ist vor einigen Jahren verstorben. Er unterhält einige freundschaftliche Kontakte zu einigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, wobei diese aufgrund der Strafhaft im letzten Jahr massiv beschränkt beziehungsweise weitgehend auf Mithäftlinge reduziert waren. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht ein wenig Deutsch. Während der Haft besuchte er einen Deutschkurs. Ihm steht eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei seinem Freund XXXX zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt weder vertrauenswürdig noch kooperativ. Er trat unmittelbar nach Antritt der Schubhaft in den Hungerstreik, der nach wie vor andauert. Einer diesbezüglichen Heilbehandlung wurde zugestimmt.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Die begleitete Rückführung ist für den 18.12.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer leidet an Tuberkulose und geringwertigen psychischen Problemen in Folge von Suchtmittelkonsum. Diese Erkrankungen wurde bereits der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über geringe Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist - abgesehen von der zuvor dargestellten gesundheitlichen Problematik - grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und besteht auch unter Einbeziehung des laufenden Hungerstreiks weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1100119306/181083863 (Schubhaft) und 1100119306/152055165 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2186085-1. An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Gleiches gilt für die Identifizierung des Beschwerdeführers und die Zusage des Heimreisezertifikats.

1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie den damit verbundenen Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einem rezenten Auszug aus dem Strafregister (vom 22.11.2018) sowie der Gekürzten Urteilsausfertigung vom 25.06.2018 zur Zahl 35 Hv 10/18x-58. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Suchtmittel an (teils minderjährige) Abnehmer in gewinnbringender Absicht verkauft hat. Der vorliegenden "Krankengeschichte" der Justizanstalt sind auch die wiederholten Hungerstreik-Phasen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft erfolgte nach 12 Monaten (bei insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe - 6 Monate aus einem Widderruf einer bedingten Strafe und 12 Monate aus einer neuerlichen Verurteilung) und damit zu jenem Zeitpunkt, in der regelmäßig eine bedingte Entlassung durch die Justiz erfolgt. Dies ist notorisches Wissen (zumindest) im rechtskundigen Umfeld. Wohlverhalten oder eine "sehr gute Führung" kann aus einer solchen Entlassung nicht abgeleitet werden; lediglich die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer in der Haft nicht (besonders) problematisch verhalten hat, ist in diesem Zusammenhang zulässig. Im Übrigen wird in der Beschwerde außer dem Entlassungszeitpunkt auch kein Argument für die Behauptung einer "sehr guten Führung" angeführt.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2017, wobei der Beschwerdeführer sich danach ausschließlich in Strafhaft oder Schubhaft befand und dementsprechend kein substanzielles Privat- und Familienleben begründen konnte. Damals hatte der Beschwerdeführer angegeben, kaum Deutsch zu können; zwischenzeitlich hat er einen Deutschkurs besucht. Substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache können unter diesen Umständen nicht angenommen werden, zumal sie auch in der Beschwerde nicht behauptet werden. Eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet wurde in dieser Einvernahme verneint.

Die in der Beschwerde angeführte Wohnmöglichkeit bei einem Freund erscheint nach einer Überprüfung der angeführten Person (legaler Aufenthalt, selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe) glaubhaft und wird deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach der großteils lediglich bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelikten (im August 2017) umgehend - nämlich im Oktober/November 2017 - weitere einschlägige Delikte gesetzt. Auch die wiederholten Hungerstreik-Phasen während der Strafhaft und der laufende, unmittelbar nach Beginn des Schubhaftvollzugs angetretene, Hungerstreik sprechen klar gegen eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und ebenso gegen ein kooperatives Verhalten. Die Zustimmung zur Heilbehandlung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer sich nunmehr (laut Beschwerde) bereit erklärt, bei Vorhandensein eines vom Bundesamt erlangten Heimreisezertifikats mit diesem "freiwillig" auszureisen verkennt offensichtlich die aktuelle (rechtliche) Situation des Beschwerdeführers. Überdies erfolgt die Ausstellung des HRZ zum Zwecke der Durchführung der - bereits anberaumten - Abschiebung.

1.5. Da der Beschwerdeführer von Behörden seines Herkunftsstaates identifiziert worden ist und die Zusammenarbeit mit Marokko grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden drei Wochen geplant.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter sowohl die grundsätzliche Infragestellung der Möglichkeit der Abschiebung wie auch die Unabsehbarkeit der Dauer der Schubhaft äußert, ist zumindest ersteres auf eine offenkundige Unkenntnis der Sachlage - insbesondere des Schreibens der Botschaft vom 28.05.2018 zurückzuführen (zumal es keinen Hinweis auf eine vor Einbringung der Beschwerde erfolgte Akteneinsicht des Vertreters gibt).

1.6. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und ihre medizinische Behandlung sowie die Einbeziehung in das Asylverfahren (und insbesondere die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig.

1.7. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Insbesondere wird auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht bestritten - weder unter dem Aspekt der Erkrankungen noch unter jenem des laufenden Hungerstreiks.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.11.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Marokko vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Marokko gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 18.12.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Dem Bundesamt sind jedoch im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2018 wesentliche Fehler unterlaufen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Schubhaftanordnung bereits am 14.12.2017 stattgefunden hat - also exakt elf Monate vor Erlassung des Bescheides. Es gibt keinen Hinweis, dass das Bundesamt sich vor Bescheiderlassung in irgendeiner Form (und sei es im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs) bemüht hat, sich mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Aktualisierung dieser Informationen in Verbindung zu setzen. Eine solche Maßnahme wäre aber jedenfalls im Juni 2018 - nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren und der HRZ-Zusage durch die marokkanische Botschaft - angezeigt gewesen. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Anhaltung in Strafhaft für das Bundesamt problemlos greifbar gewesen wäre.

Dementsprechend lückenhaft und oberflächlich sind auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausgefallen. So wird nicht einmal die Staatsangehörigkeit ausdrücklich festgestellt und ebenso wenig die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (beides findet sich allerdings im Verfahrensgang). Keinerlei Feststellungen und Ausführungen finden sich zudem zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers, womit diese auch im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht thematisiert werden konnten. Diese waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung allerdings schon monatelang aktenkundig und hätten zumindest thematisiert werden müssen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführung vom "unbedenklichen Gesundheitszustand" (ohne konkrete Ausführungen) samt pauschalem Verweis auf "ausreichende medizinische Einrichtungen" als für den konkreten Einzelfall unzureichend.

Schließlich erweist sich der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die angenommene Fluchtgefahr als mangelhaft begründet. So wird zwar auf das Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 3 und die Prüfung von Ziffer 9 hingewiesen, das Bundesamt verbleibt allerdings bei der Gesamtbeurteilung weitestgehend auf seinem Wissensstand von Dezember 2017 und geht (ohne Nachprüfung) schlicht davon aus, dass zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

3.3. Insgesamt weist der verfahrensgegenständliche Bescheid kumulierte Ermittlungs- und Begründungsmängel in einem solchen Ausmaß auf, dass der diesbezüglichen Beschwerde stattzugeben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen ist. Dies unabhängig davon, ob die Anordnung von Schubhaft objektiv berechtigt (gewesen) wäre und ebenfalls unabhängig davon, dass wesentliche Mängel vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter gar nicht erkannt worden sind.

3.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Damit erweisen sich sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom 14.11.2018 als auch die auf ihm basierende Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tag (bis zur Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) als rechtswidrig.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG zweifelsfrei erfüllt. Ziffer 3 ist im Übrigen unstrittig und wird auch in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. In Zusammenhang mit Ziffer 1 ist insbesondere der unmittelbar nach Schubhaftantritt begonnene Hungerstreik des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die mehrfache Behauptung der Kooperationswilligkeit in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang de-facto keine konkreten Personen oder substanzielle Bezugspunkte des Beschwerdeführers benannt, sondern lediglich pauschal ein "soziales Netzwerk". Sofern dieses nicht ohnehin aus Mithäftlingen besteht wurde es durch die zuletzt 12 Monate andauernde Strafhaft des Beschwerdeführers (der in den letzten 18 Monaten lediglich 5 Monate in Freiheit verbrachte) massiv entwertet. Ein namentlich genannter "guter Freund", der ihm glaubhaft eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde, kann daran nichts ändern. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch durchwegs nicht gegeben, lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte sowie die gesicherte Unterkunft konnten glaubhaft gemacht werden.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Letzteres ergibt sich aus der mehrfachen Begehung von Suchtmitteldelikten, wobei dem Beschwerdeführer insbesondere zur Last zu legen ist, dass er unmittelbar nach Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden ist und dabei - wie das Straferkenntnis ausdrücklich anführt - auch die Abgabe von Suchtmitteln an Minderjährige (zumindest) billigend in Kauf genommen hat. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 18.12.2018 bereits fest.

Die offensichtliche Unkenntnis des Vertreters über wesentliche Sachverhaltselemente - insbesondere die bereits im Mai erfolgte Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats - und darauf gestützte substanzlose Mutmaßungen (etwa Zweifel bereits an der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung) in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sind nicht weiter beachtlich.

4.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs.

Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal der Beschwerdeführer - wie oben erörtert - nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu denken.

Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.5. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch unter amtswegiger Einbeziehung der unstrittigen - weil ärztlich umfassend dokumentierten - gesundheitlichen Probleme und des Hungerstreiks des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bei Antritt der Schubhaft ärztlich festgestellt und seither nicht bestritten. Hinsichtlich des laufenden Hungerstreiks ergeben sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen über die täglichen ärztlichen Kontrollen keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Haftfähigkeit oder auch nur für einen gesundheitlichen Zustand, der die (weitere) Anhaltung in Schubhaft zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Dies insbesondere unter Einbeziehung des nur noch drei Wochen entfernten Abschiebungstermins und der bereits erfolgten Einwilligung zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG.

Nochmals ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers thematisiert und weder die grundsätzliche Haftfähigkeit noch deren Verhältnismäßigkeit unter Aspekten der Gesundheit in Frage gestellt werden.

Darüber hinaus sei nochmals festgehalten, dass die absehbare Schubhaftdauer bis zur bereits anberaumten Abschiebung nur noch drei Wochen beträgt.

4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und sein Hungerstreik in der Beschwerde gar nicht aufgegriffen. Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit wurden die Angaben der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, womit sich die Einvernahme des diesbezüglich beantragten Zeugen als nicht erforderlich erweist. Die behauptete Bereitschaft zur Kooperation widerlegt der Beschwerdeführer laufend durch den Versuch, mittels Hungerstreik seine Haftunfähigkeit zu erreichen. Den Hungerstreik begann er im Übrigen unmittelbar nach Beginn der Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerde enthält darüber hinaus auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

6.3. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 14.11.2018 sowie die auf aus diesem resultierende Anhaltung seit 15.11.2018 (bis zur Erlassung der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht obsiegende Partei. Hinsichtlich der weiteren Anhaltung in Schubhaft ergeht in der gegenständlichen Entscheidung ein Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, womit in diesem Zusammenhang - gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das Bundesamt als obsiegende Partei anzusehen ist.

6.4. Im vorliegenden Fall ist also weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen. Das Gesetz sieht jedoch kein geteiltes Obsiegen vor. Weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde gebührt als lediglich teilweise obsiegende Partei daher Kostenersatz. In dieser Konstellation ist im Übrigen unbeachtlich, ob eine Partei überhaupt einen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat.

7. Eingabegebühr:

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebenso wenig ist ein Ersatz der Eingabegebühr in § 35 VwGVG vorgesehen, womit ein solcher selbst bei alleinigem Obsiegen des Beschwerdeführers nicht erfolgen würde.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Verhaltens oder Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, Kostenersatz, Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2209906.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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