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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers mangels Legitimation; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung in Leistungssachen iSd ASVG; Herbeiführung des Außerkrafttretens des Leistungsbescheides durch Klagserhebung möglichSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. Mai 1997 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm anläßlich mehrerer ärztlicher Behandlungen entstandenen Reisekosten gemäß §135 Abs4 ASVG iVm §42 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse abgelehnt.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Begründend wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1996 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben habe. Im Zuge des Gerichtsverfahrens habe er die Klage durch Ausdehnung seines Begehrens auf Kostenersatz für Reisekosten geändert, was gemäß §86 ASGG möglich sei, ohne daß über den Gegenstand der Klagsänderung ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers vorliegen müsse. Die - beklagte - Wiener Gebietskrankenkasse habe die Klagsänderung als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gewertet und in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen.
Dieser Bescheid verletze den Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie in einem antragsbedürftigen Verfahren ohne Antrag eine Entscheidung gefällt habe, eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Es sei zwar möglich, gegen den in Rede stehenden Bescheid eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen. Dadurch würde aber der Bescheid ex lege außer Kraft treten, und das Gericht würde die Sache neu und nicht bloß nachprüfend entscheiden.
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §2 iVm §65 ASGG sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung geht (Leistungssachen iSd §354 Z1 ASVG; Sozialrechtssachen iSd §65 ASGG) ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen. Die innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - im Falle von Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers zu erhebende Klage vor den ordentlichen Gerichten (§67 ASGG) setzt den ergangenen Bescheid außer Kraft (§71 Abs1 ASGG).
Damit hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (zB VfSlg. 11811/1988).
4. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Sozialversicherung, Arbeits- u SozialgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1354.1997Dokumentnummer
JFT_10029384_97B01354_00