TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W249 2172025-2

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W249 2172025-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.09.2015 internationalen Schutz beantragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass die afghanische Regierung seinen Bruder festgenommen und ins Gefängnis gebracht habe. Die Taliban hätten den Antragsteller verdächtigt, dass er seinen Bruder verraten habe. Auf der einen Seite seien die Taliban, die Zivilisten umbringen, und auf der anderen Seite die afghanische Regierung, die Menschen verhafte und umbringe.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.05.2017 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass seine Familie Feinde habe, die die Grundstücke seiner Familie in Besitz nehmen wollten. Es sei deswegen auch das Haus der Familie attackiert worden. Deswegen sei die Nationalarmee und die Polizei gekommen, und sie hätten seinen Bruder und Gäste seines Bruders mitgenommen. Etwa eine Woche später seien die Feinde wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten die Mutter des Antragstellers aufgefordert, ihnen die Papiere und Unterlagen der Grundstücke zu übergeben. Sollte die Mutter die Papiere nicht übergeben, würden sie den Antragsteller und dessen Bruder töten. Drei Tage danach seien die Feinde wiedergekommen und hätten die Mutter des Antragstellers noch einmal aufgefordert, ihnen die Grundstücke und die Unterlagen dazu zu überlassen. Der Antragsteller sei während dieser Vorfälle nie persönlich anwesend gewesen. Sein Bruder sei 28 Monate in Haft gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, XXXX, als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks im Heimatdorf des Antragstellers Besitzansprüche auf die Grundstücke der Familie des Antragstellers erheben würden. Sein Bruder sei deswegen in Afghanistan festgenommen worden, da er von den Nachbarn der Mitarbeit bei den Taliban beschuldigt worden sei. Der Bruder des Antragstellers sei daraufhin 28 Monate im Gefängnis gewesen, letztlich jedoch freigesprochen worden. Während dieser 28 Monate habe der Antragsteller in einem anderen Dorf in der Provinz Kabul übernachtet, wo er weder aufgefunden noch bedroht worden sei. Die Nachbarsfamilie verfüge über keinen Einfluss auf die Regierung oder die staatlichen Behörden. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keine Gefahr durch diese Familie. Auch sonst drohe dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Seine Familie sei in der Lage, ihn bei einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Er könnte dadurch sowie - zumindest anfänglich - durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten seine Existenz in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sichern und eine einfache Unterkunft finden.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben sei, da dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen stehe. Beim Antragsteller handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner vorherigen Berufstätigkeit sei es dem Antragsteller möglich und zumutbar, in den genannten Städten eine berufliche Tätigkeit zu finden, um ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Der Antragsteller verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen Eingriff in das Recht des Antragsteller auf Schutz des Familienlebens. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Antragstellers liege nicht vor, insbesondere, da dieser kaum über Deutschkenntnisse verfüge und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei, sondern von der Grundversorgung lebe.

Auch die vorgebrachten Handgelenksschmerzen würden keine Gewährung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder suizidgefährdet sei (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038). Bei den Handgelenksschmerzen handle es sich jedenfalls nicht um eine lebensbedrohende Krankheit. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Schmerzmittel, die der Antragsteller auch in Österreich nur gelegentlich nehme, in Afghanistan nicht erhältlich seien.

Dieses Erkenntnis wurde am 21.08.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 31.10.2018 stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihn die Taliban töten würden, weil er in Europa, einem nicht-muslimischen Land, gelebt habe. Ein Freund von ihm sei von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben und von den Taliban entführt worden. Ob er noch lebe, sei unbekannt.

Darüber hinaus regiere im Heimatdorf des Antragstellers ein Mann namens XXXX. Er habe den Antragsteller nach Europa geschickt und ihm die Reise organisiert und bezahlt. Der Antragsteller habe in Europa arbeiten gehen und diesem Mann die Hälfte seines Lohnes abgeben sollen. Da der Antragsteller bis jetzt nicht in Europa gearbeitet habe, habe der Mann die Grundstücke der Familie in Afghanistan weggenommen. Bei einer Rückkehr würde dieser Mann das Geld vom Antragsteller fordern, das dieser nicht habe.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2018, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

6. Bei seiner Einvernahme am 29.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen seine Angaben vom 31.10.2018. Weiters gab er an, dass er seine rechte Hand gebrochen gehabt habe und er Medikamente eingenommen habe; er sei operiert worden, zwei Finger würden nicht gut funktionieren. Aufgrund der Medikamente habe sein Magen geschmerzt. Ebenso leide er seit 15 Tagen an einem Problem bei den Hoden, was jedoch nicht medizinisch behandelt worden sei.

Bei seiner Einvernahme 2015 habe er nicht die Wahrheit gesagt. Der Antragsteller habe vor sechs Monaten gehört, dass die Leute von XXXX die Grundstücke der Familie genommen hätten, weil sie das Geld nicht bezahlen konnten. Sein Bruder sei auf die Grundstücke gegangen, um dort zu arbeiten, und da seien die Taliban gewesen und hätten das Geld verlangt. XXXX sei nicht der Nachbar, den er im Erstasylverfahren angegeben habe, sondern wohne im Nachbardorf.

Zu seinem verschleppten Freund führte er insbesondere aus, dass dieser nach seiner Rückkehr von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban würden sofort von denjenigen erfahren, die von Europa nach Afghanistan zurückgeschickt würden und glauben, dass sie als Agenten für die Regierung arbeiten und sie daher verschleppen.

Zur Frage, ob es seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylvorverfahrens bis zum jetzigen Datum irgendeine Änderung seiner Fluchtgründe gegeben habe, antwortete der Antragsteller: "Ich habe erwähnt, dass die Taliban für mich ein großes Problem sind. [...] meine rechte Hand ist derzeit so kaputt, dass ich mit der rechten Hand nicht arbeiten kann."

Die Rechtsberaterin wies auf die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hin sowie auf den medizinischen Gesundheitszustand des Antragstellers, aufgrund dessen dieser im Moment nicht arbeitsfähig sei.

7. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein werde, da sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags habe sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben.

7.1. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung zur jetzigen Antragstellung habe der Arzt keine lebensbedrohliche Krankheit des Antragstellers feststellen können, sonst wäre dieser sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Weiters seien die medizinischen Unterlagen aufgrund der Einverständniserklärung des Antragstellers von der Arztstation des Anhaltezentrums XXXX angefordert worden, denen gemäß kein weiterer Fixtermin, sondern lediglich eine "Kontrolle bei Bedarf" vereinbart worden sei. Somit hätten die unterschiedlichen, den Antragsteller behandelnden Ärzte keine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. Verletzung diagnostizieren können und stufe ihn das Anhaltezentrum nach wie vor als hafttauglich ein. Das vorgeschriebene Medikament Voltaren sei seit dem 22.11.2018 nicht mehr einzunehmen und darüber hinaus auch in Afghanistan erhältlich. Es sei zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers seit dem Erstverfahren gekommen und könne daher kein dahingehender neuer Sachverhalt festgestellt werden.

7.2. Der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - wegen Grundstücksstreitigkeiten - wie im ersten Verfahren angegeben. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten, gegenständlichen Antrag mit dem im ersten. Einzig sei nun die Nennung eines XXXX namens XXXX, der die Grundstücke im Herkunftsstaat haben wolle, weil er die Reise des Antragstellers nach Europa bezahlt habe und als Gegenleistung die Hälfte seines Arbeitslohns habe erhalten sollen. Im Erstverfahren habe der Antragsteller angegeben, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks im Heimatdorf Besitzansprüche auf die Grundstücke seiner Familie stellen würden.

Somit sei hier der generelle Fluchtgrund - jemand wolle der Familie des Antragstellers die Grundstücke wegnehmen - ident geblieben, lediglich die beteiligte Gegenpartei habe sich geändert. Daher könne aber auch jetzt kein neuer Sachverhalt festgestellt werden, da es sich bei der Gegenpartei immer noch um eine Privatperson handle, wie auch bereits im Erstasylverfahren. Es könne hier keine Änderung des Fluchtvorbringens erkannt werden.

Darüber hinaus sei anzuführen, dass der Antragsteller bereits seit September 2015 in Österreich aufhältig sei, somit seit über 3 Jahren kein Geld in den Herkunftsstaat übermittle und der XXXX namens XXXX längst auf die Grundstücke zurückgegriffen hätte, da erkennbar gewesen sei, dass kein Geld vom Antragsteller zu erwarten sei. Jedoch habe der Antragsteller, der in Kontakt zu seiner Familie gestanden habe, zu keinem Zeitpunkt angeben, dass seine Familienmitglieder ihm von einer Beschlagnahmung der Grundstücke berichtet hätten.

Die letzte Einvernahme sei vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 gewesen, sohin erst vor 4,5 Monaten, wobei der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon seit 1,5 Monaten über den jetzt erstmals angeführten Fluchtgrund mit XXXX Kenntnis habe müssen. Somit sei eindeutig erkennbar, dass es sich um keinen neuen Sachverhalt handeln könne.

7.3. Auch der vor ca. 8 Monaten rücküberstellte Freund von Norwegen nach Afghanistan, der nunmehr vor 6 Monaten von den Taliban entführt worden sein solle, sei dem Antragsteller bereits vor Rechtskraft seines Erstasylverfahrens bekannt gewesen, somit könne es sich auch hierbei nicht um einen neuen Sachverhalt handeln. Letztendlich habe der Antragsteller dieses Vorbringen auch von der Mutter des Freundes über seine Mutter erfahren, es sich also um reines Hörensagen handle. Hier sei jedoch anzuführen, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass dieser Freund im Hotel aufhältig gewesen sei, welches von der Regierung organisiert gewesen sei und in dieser Zeit nichts geschehen sei. Somit würde man sicherlich, sollte eine Person entführt werden, eine Anzeige bestätigen. Denn bereits zuvor sei es den Behörden möglich gewesen, diese Person zu beschützen. Der Antragsteller habe jedoch nichts diesbezüglich angegeben, dass die Mutter seines Freundes eine Anzeige getätigt habe, jedoch sehr wohl, dass die Mutter seines Freundes seiner Mutter darüber berichtet habe.

7.4. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sei anzuführen, dass bereits im Erstasylverfahren die aktuelle UNHCR-Richtlinie vorgelegt und dementsprechend im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden sei. Bezüglich der Rückkehrsituation nach Herat oder Marza-e Sharif sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2018, W245 2185004-1/10E hinzuweisen, aus dem hervorgehe, dass eine Rückkehr aufgrund der Sicherheitslage möglich sei. Da somit erkennbar sei, dass ein Aufenthalt in Marza-e Sharif und Herat möglich wäre, könne aus diesem Grund dem Antrag der Rechtsberaterin nicht Folge geleistet werden.

7.5. Da die Fluchtgründe des Antragstellers im gegenständlichen Asylverfahren sich mit den Fluchtgründen, die er bereits in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, decken würden bzw. ihm diese eindeutig vor Abschluss des Erstasylverfahrens bekannt gewesen seien, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Aufgrund der Feststellung zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben.

Auch in seinem Privat- und Familienleben könne keine Änderung zu seinem Vorverfahren erkannt werden.

Die Feststellungen zum Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren, die gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet sei und der Beobachtung eines Beirates unterliege. Es sei daher davon auszugeben, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Im gegenständlichen Fall liege ein Folgeantrag vor, wobei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Antragsteller keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe beziehe, wobei bereits in seinem Erstasylverfahren festgestellt worden sei, dass er keine Gründe angeführt habe, die einer Verfolgung im Sinne der GFK hätten erkennen lassen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Antragstellers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), seien nicht ersichtlich.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die am 21.08.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben drohe.

Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er spricht Dari, Paschtu und Urdu.

1.2. Der Antragsteller stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kabul. Der Antragsteller besuchte keine Schule und war in der Landwirtschaft tätig. Die Familie besitzt Grundstücke in der Provinz und ein Geschäft in der Stadt Kabul, das vermietet ist. Die Mieteinnahmen werden von einem Sohn einer Schwester des Antragstellers nach Pakistan zur Familie des Antragstellers geschickt.

1.3. Der Antragsteller ist volljährig, ledig (verlobt) und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

1.4. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder nach Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter II.1.1. und II.1.2. zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen.

2.2. Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich (II.1.3.) gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren.

Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 wurden seitens des Antragstellers zwar hinsichtlich seines physischen Gesundheitszustandes behauptet, jedoch haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers entscheidungsrelevant geändert hätte oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. So hat bereits das BFA erhoben, dass der Antragsteller an keiner lebensbedrohlichen Krankheit bzw. Verletzung leidet (s. I.7.1.) und das für nur 5 Tage einzunehmende Medikament erstens nicht mehr einzunehmen und zweitens auch in Afghanistan erhältlich ist. Daher und aufgrund der Tatsache, dass lediglich ein Kontrolltermin "bei Bedarf" ärztlich vorgeschrieben worden ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers aufgrund seines Gesundheitszustandes nachhaltig eingeschränkt wäre, sodass sich für ihn eine Gefährdung hinsichtlich Art. 3 EMRK ergäbe.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Feststellungen unter II.1.4. ist Folgendes festzuhalten:

Der Antragsteller begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen mit zwei Vorbringen: Einerseits, dass die Taliban Rückkehrer aus dem nicht-muslimischen Europa töten bzw. verschleppen würden und andererseits, dass er bislang ein falsches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe, da sich die Grundstücksstreitigkeiten mit anderen Personen als vorgebracht abgespielt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Taliban der Beurteilung des BFA, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da dem Antragsteller dies bereits vor Rechtskraft des Erstasylverfahrens bekannt war (s. I.7.3.). Darüber hinaus erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Vorbringens keine Verfolgungsgefahr für den Antragsteller, da das dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 23.11.2018, keine Hinweise darauf gibt, dass jeder Rückkehrer aufgrund seines Aufenthalts in Europa von den Taliban verfolgt würde und hat der Antragsteller keine ihn im Speziellen betreffende Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang dargelegt.

Ebenso teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFA, dass es sich betreffend das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten um keinen neuen Sachverhalt handelt, da der generelle Fluchtgrund - jemand wolle der Familie des Antragstellers die Grundstücke wegnehmen - ident geblieben ist, lediglich die beteiligte Gegenpartei hat sich gemäß dem neuen Vorbringen des Antragstellers geändert, wobei es sich dabei nach wie vor um eine Privatperson handelt (s. I.7.2.). Darüber hinaus hat das BFA zu Recht festgestellt, dass die letzte Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 gewesen ist und der Antragsteller gemäß seinem eigenen Vorbringen zu diesem Zeitpunkt schon seit 1,5 Monaten über den jetzt erstmals angeführten Fluchtgrund Kenntnis hatte und auch aus diesem Grund kein neuer Sachverhalt vorliegt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 23.11.2018, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

Die Lage in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 als innerstaatliche Fluchtalternative für den Antragsteller festgestellt wurden, kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.10.2018 und 29.11.2018 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Wie bereits oben dargestellt, hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Weder kann sein Vorbringen betreffend eine behauptete generelle Verfolgung von Rückkehrern durch die Taliban einen asylrechtlich relevanten Grund begründen, noch hat er hinsichtlich seines bereits im Erstasylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund von Grundstückstreitigkeiten einen neuen Sachverhalt dargelegt (s. II.2.3.). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt (s. II.2.3.).

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt bzw. seitens des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorliegend erachtet (s. zur Beurteilung hinsichtlich seines Vorbringens zu seinem Gesundheitszustand unter II.2.2.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2172025.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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