TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W137 2207855-3

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W137 2207855-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 1098462905/181032576, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 09.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) im Juni 2017 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 17.07.2018, W187 2163835-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gesetzt.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde dabei festgestellt, dass er mit einer subsidiär Schutzberechtigten Afghanin zusammenlebe, die er erst in Österreich kennengelernt habe. Die "traditionelle" Eheschließung habe er selbst vorgenommen. Ob er der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei dreimal strafrechtlich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Eine substanzielle Integration sei angesichts fehlender Deutschkenntnisse und fehlender Beschäftigung nicht feststellbar.

2. Am 02.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 16.11.2018 wurde eine diesbezügliche Beschwerde eingebracht, wobei insbesondere die rechtsgültige Erlassung des der Schubhaft zugrundeliegenden Bescheides in Zweifel gezogen wurde.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 19.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom selben Tag wurden Fehler bei der Erlassung des Bescheides vom 02.11.2018 eingeräumt.

4. Mit Erkenntnis vom 23.11.2018, W154 2207855-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da am 02.11.2018 tatsächlich gar kein Bescheid erlassen worden sei. Damit sei auch die bisherige Anhaltung (bis 19.11.2018) rechtsgrundlos erfolgt.

Ausdrücklich wurde festgestellt, dass aufgrund der Erlassung eines Schubhaftbescheides am 19.11.2018 die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt worden und somit von der anhängigen Beschwerde nicht (mehr) umfasst sei. Daher sei auch kein Fortsetzungsausspruch zu treffen.

5. Am 28.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die laufende Schubhaft und den Bescheid vom 19.11.2018 ein.

Begründet wird diese zunächst mit der fehlenden Zuständigkeit des Bundesamtes zur Erlassung eines Bescheides. Durch die Beschwerde sei die alleinige Kompetenz zur Erlassung eines Titels an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb dieses einen Fortsetzungsausspruch hätte treffen müssen.

Darüber hinaus wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der sehr starken sozialen Verankerung im Bundesgebiet eine Fluchtgefahr nicht vorliege. Auch die Selbstgefährdung am 30.11.2018 sei kein einschlägiges Indiz. Er habe mit seiner Frau und seinen Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Prüfung des gelinderen Mittels seien nicht nachvollziehbar erfolgt.

Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

6. Das Bundesamt legte am 28.11.2018 den Verfahrensakt vor. Ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.11.2018 in Hungerstreik befinde und eine Charter-Abschiebung für 12.12.2018 geplant sei. Wesentliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben würden überdies nicht den Tatsachen entsprechen.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

7. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018 wurde das Bundesamt aufgefordert, den aktuellen Stand des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (und den damit verbundenen Zeitplan zu geplanten Abschiebung) bekannt zu geben.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aufgefordert, die offensichtlichen Widersprüche zwischen der Aktenlage und seinen Ausführungen in der Beschwerde - insbesondere im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben - aufzuklären.

8. Mit Schreiben vom 30.11.2018 räumte der bevollmächtigte Vertreter irrtümlich falsche beziehungsweise missverständlich formulierte Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein und stellte diese richtig. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden insbesondere eine "Lebensgemeinschaft, im Glauben auch traditionell islamisch verheiratet zu sein" führen. Hinsichtlich der im September 2018 geborenen gemeinsamen Tochter wurde die Geburtsurkunde übermittelt.

9. Am 03.12.2018 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme und führte aus, dass die afghanische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer am 30.11.2018 zugestimmt habe. Damit könne die Charter-Abschiebung wie geplant am 12.12.2018 stattfinden. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits am heutigen Tag mitgeteilt werden.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Identität steht nicht fest. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 09.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich eine Beziehung zu einer afghanischen Staatsbürgerin. Er hat eine "traditionelle" Eheschließung mit dieser selbst vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist nach den Maßstäben des österreichischen Rechts nicht verheiratet. Die Eheschließung entspricht auch nicht den religionsrechtlichen Regeln für eine traditionelle islamische Ehe. Erst ab 29.10.2018 (somit faktisch nur für wenige Tage) lag auch keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn vor. Die Beziehung wurde bereits der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2018 zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich der Tochter seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung ist der Beschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt.

Im September 2018 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Österreich geboren.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre (ältere) Tochter sind seit August 2018 in Österreich asylberechtigt. Die Zuerkennung erfolgte erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers; zuvor waren sie subsidiär schutzberechtigt. Hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ist seit 04.10.2018 ein Verfahren betreffend internationalen Schutz erstinstanzlich anhängig.

Darüber hinausgehende substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und spricht nur schlecht Deutsch. Ihm steht eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Von 11.11.2018 bis 23.11.2018 befand er sich im Hungerstreik. Von 03.11.2018 bis 06.11.2018 musste er in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Der Beschwerdeführer ist insgesamt nur eingeschränkt kooperativ und vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer wurde als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und es wurde am 30.11.2018 ein Heimreisezertifikat zugesichert. Die Überstellung ist für 12.12.2018 (Charter-Abschiebung) geplant. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.12.2018 bekannt gegeben. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen. Diese wird planmäßig in rund einer Woche stattfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Barmittel - er ist mittellos. Er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1098462905/181032576 (Schubhaft) und 1098462905/151957063 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2163835-1 und 2207855-2. Insbesondere gilt das für das Asylverfahren. An der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Ein Reise- oder Personaldokument liegt nicht vor.

1.2. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2018 (Asylverfahren) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.11.2018, in der inhaltlich falschen Angaben/Behauptungen in der Beschwerde ausdrücklich richtig gestellt worden sind. Dass eine traditionelle islamische Eheschließung allein durch den Bräutigam religionsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, fällt unter notorisches Wissen des Verwaltungsgerichts.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist durch die Geburtsurkunde belegt; die kurzzeitige Lebensgemeinschaft durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bis dahin in der Steiermark gelebt hat.

Für weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keine Hinweise. Schlechte Deutschkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren (vor rund 7 Monaten) eingeräumt. Eine deutliche Verbesserung ist auszuschließen, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich weder einen Deutschkurs besucht hat, noch in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis stand und die Muttersprache seiner Lebensgefährtin ebenfalls Dari (und jedenfalls nicht Deutsch) ist.

1.3. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Der Hungerstreik ist der Anhaltedatei zu entnehmen; gleiches gilt für die Sicherheitsverwahrung. Die beiden letzten Sachverhaltselemente sprechen jedenfalls gegen eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers; im Zusammenspiel mit den Straftaten ist auch die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt.

1.4. Da ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer nachweislich zugesagt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine Charter-Abschiebung ist im Übrigen bereits in einer Woche geplant.

1.5. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es besteht angesichts seines bisherigen Verhaltens, der erst Ende Oktober begründeten Lebensgemeinschaft und der oben dargelegten weiteren Umstände - insbesondere der eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Auch unter Einbeziehung einer Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Kindes im Säuglingsalter ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 (durch Hungerstreik und Selbstverletzung) und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. Das Vorliegen der Ziffer 3 ist zudem unstrittig.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren teilweise hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" (darunter familiäre Beziehungen) für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte lediglich teilweise gegeben.

Im Zusammenhang mit der "Ehe" des Beschwerdeführers ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels bestehen einer (österreichischen) Zivilehe weder gegenüber der Lebensgefährtin noch ihrer Tochter aus einer anderen Beziehung unterhaltspflichtig oder hinsichtlich dieser Tochter erziehungsberechtigt ist. Auch die Vaterschaft zur gemeinsamen außerehelich geborenen Tochter bewirkt ohne zivilgerichtliche Anerkennung jedenfalls keine Erziehungsberechtigung des Beschwerdeführers. Da aber offenbar sowohl der Beschwerdeführer wie seine Lebensgefährtin - irrig - vom Bestehen einer "traditionellen (islamischen) Ehe" und insbesondere von deren rechtlicher Relevanz ausgehen, würde eine kurzfristige Rückkehr des Beschwerdeführers auch eine dramatische psychische Stresssituation für die Lebensgefährtin und ihre Töchter auslösen (oder eine ohnehin schon bestehende massiv verstärken). Denn während tatsächlich die Mutter alleinige Erziehungs- und Obsorgeberechtigte hinsichtlich ihrer Kinder ist, muss sie im Glauben an eine bestehende "traditionelle (islamische) Ehe" den Beschwerdeführer nicht nur als Erziehungsberechtigten ihrer Töchter, sondern insbesondere auch als ihr übergeordnetes Familienoberhaupt - und damit ihr gegenüber in wesentlichen Lebensbereichen anordnungsberechtigt - ansehen. Entsprechend muss sie - tatsachenwidrig - davon ausgehen, dass ihrer Familie durch die Abschiebung das Familienoberhaupt entrissen würde. Ebenso muss sich der Beschwerdeführer logisch zwingend diesen Status anmaßen; umso mehr, als er ja sogar die Eheschließung selbst vorgenommen hat. Ein solches asymetrisches Beziehungsverhältnis ist jedenfalls deutlich weniger schützenswert als eine rechtskonforme Zivilehe. Dass ein "Familienoberhaupt" zudem geneigt sein könnte, diese Position zu Gunsten eigener Interessen und (letztlich) zu Lasten der ihm hierarchisch Unterworfenen ausnutzt ist jedenfalls ein latentes Risiko.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein (durch die Straffälligkeit bedingtes) hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 12.12.2018 bereits fest. Sollte dieser - aus welchen Gründen immer - entfallen, ist eine Nachholung in Anbetracht des zugesagten Heimreisezertifikats überdies binnen kurzer Zeit möglich.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs.

Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu denken.

Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides vom 19.11.2018 sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum heutigen Tag ohne rechtliche Relevanz für den Fortsetzungsausspruch sind.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurden die Lebensgemeinschaft, "Ehe" und Vaterschaft des Beschwerdeführers - wie im Schreiben vom 30.11.2018 dargelegt - der Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde gelegt.

Die Beschwerde enthält überdies auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente (im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch) aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Bescheidbeschwerde und Kostenersatz

Hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.11.2018 und der Anhaltung in Schubhaft von 19.11.2018 bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung ergeht ein gesondertes Erkenntnis.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliches Interesse,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2207855.3.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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