TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W250 2207373-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W250 2207373-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RAin Maga Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.08.2018 bis 04.09.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte am 08.02.2001 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2001 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2011 abgewiesen wurde.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.

3. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 30.08.2004 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welches mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 02.02.2005 abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2005 abgewiesen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.10.2011 wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot in ein auf die Dauer von 10 Jahren - bis 03.03.2015 - befristetes Einreiseverbot abgeändert.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.

5. Am 25.06.2008 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 25.10.2008 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14.05.2012 keine Folge gegeben.

6. Am 20.01.2011 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Dieser Antrag wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Amtes einer Landesregierung vom 25.01.2011 abgewiesen.

7. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 01.04.2011 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde am 25.10.2011 von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit von Amts wegen für nichtig erklärt, da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Entscheidung zuständig war. Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des § 125 Abs. 14 FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.

8. Am 30.08.2011 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 abgewiesen.

9. Am 31.05.2013 beantragte der BF neuerlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.03.2015 zurückgewiesen.

10. Am 16.04.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stellte, das Bundesamt seine Entscheidung jedoch auf § 56 AsylG gestützt habe.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 teilte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesamt mit, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG aufrecht erhalten werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 16.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

11. Am XXXX stellte die Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch ein Heimreisezertifikat für den BF aus.

12. Das Bundesamt bereitete am 07.06.2018 die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 21.06.2018 vor und erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.

13. Am 18.06.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren auf Grund des am 28.03.2018 erlassenen Bescheides des Bundesamtes statt.

14. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich. Er konnte bei vier Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden. Auch an der Adresse seines letzten Arbeitsplatzes konnte der BF nicht festgenommen werden. Der für den BF gebucht Flug wurde am 21.06.2018 storniert. Am 21.06.2018 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag den BF betreffend.

15. Vom Bundesamt wurde die Abschiebung des BF für den XXXX vorbereitet. Am 28.08.2018 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und am 28.08.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengalisch einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er ohne seinen Rechtsvertreter nichts sagen wolle.

Die Unterfertigung der mit dem BF aufgenommen Niederschrift wurde von diesem verweigert.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, die rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Obwohl seit dem 19.11.2011 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, sei der BF im Bundesgebiet verblieben. Mit einer freiwilligen Ausreise des BF könne nicht gerechnet werden, da er mindestens eine Ausreiseverpflichtung negiert habe und bei der geplanten Abschiebung im Juni 2018 für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Der BF sei weder beruflich noch sozial oder familiär integriert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in Zukunft gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der persönlichen Situation des BF liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, da der BF schon mehrfach für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Da der BF nicht bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Da dem BF am 28.08.2018 die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX zugestellt worden sei, bestehe eine erhöhte Fluchtgefahr.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde vom BF verweigert.

Der Rechtsvertreterin des BF wurde dieser Bescheid am XXXX zugestellt.

17. Am XXXX wurde der BF nach Bangladesch abgeschoben.

18. Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde, ab.

19. Am 10.10.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.08.2018. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung wiederholt auf den Umstand beziehe, dass gegen den BF seit dem 19.10.2011 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und der BF seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass das Berufungsverfahren zu der am 26.02.2011 erlassenen Ausweisung am 19.10.2011 noch anhängig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe die Berufung gegen diese Ausweisung erst am 23.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen und habe damit auch eine Rückkehrentscheidung als aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diese Rückkehrentscheidung sie nun zur bereits rechtskräftig erlassenen Ausweisung vom 19.10.2011 hinzugetreten und habe diese in jenem Moment verdrängt, in dem sie selbst in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folge, dass die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid als die durchzusetzende aufenthaltsbeendende Maßnahme angeführt werde, seit dem 23.07.2012 nicht mehr Teil des österreichischen Rechtsbestandes sei, da ihre rechtliche Existenz im Zeitpunkt der Verdrängung durch die Rückkehrentscheidung vom 23.07.2012 unwiderruflich beendet worden sei. Die belangte Behörde habe daher die Schubhaft zur Sicherung der Durchführung einer Abschiebung angeordnet, die zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt am 28.08.2018 nicht mehr rechtswirksam und damit nicht durchsetzbar gewesen sei.

Am 01.12.2014 habe der BF einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG beantragt. § 58 Abs. 10 AsylG besage, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Das Bundesamt habe jedoch mit Bescheid vom 28.03.2018 den gemäß § 55 AsylG gestellten Antrag des BF nicht zurück- sondern abgewiesen und damit einer inhaltlichen Erledigung zugeführt sowie eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Daraus folge, dass das Bundesamt die Auffassung vertreten habe, dass der Sachverhalt, welcher damals die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt habe, eine derartige Änderung erfahren habe, dass erneut eine Entscheidung in der Sache getroffen habe werden müssen. Die Erlassung der neuerlichen Rückkehrentscheidung sei demgemäß auf der Grundlage des geänderten Sachverhaltes erfolgt.

Der BF vertrete die Rechtsauffassung, dass es in solchen Fallkonstellationen der Behörde verwehrt sei, die Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung auf jene Entscheidung zu stützen, deren zugrundeliegender Sachverhalt sich in einem Ausmaß geändert habe, dass die Behörde eine neuerliche inhaltliche Entscheidung habe treffen müssen. Aus diesem Grund sei zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme jener Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 maßgeblich gewesen. Gegen diesen Bescheid habe der BF jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, der im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme aufschiebende Wirkung zugekommen sei.

Gegen den BF habe daher zum maßgeblichen Zeitpunkt keine rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung bestanden. Aus diesem Grund seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht vorgelegen, sodass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung rechtlich nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und sei die Anhaltung des BF rechtswidrig gewesen.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung sowie der Eingabengebühr zuzuerkennen.

20. Das Bundesamt legte am 11.10.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 12.10.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen sei. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei am 25.02.2011 als Ausweisung erlassen worden. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden, da aus Sicht des Bundesamtes die Prüfung des Art. 8 EMRK mehrere Jahre zurückgelegen sei, sodass eine neuerliche Prüfung erforderlich gewesen sei. Aus § 58 Abs. 13 AsylG gehe eindeutig hervor, dass kein Grund vorgelegen sei, dass die bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht habe vollstreckt werden können. Es sei neuerlich bescheidmäßig festgestellt worden, dass keine Gründe nach Art. 8 EMRK vorgelegen seien, die eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrages gerechtfertigt hätten.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Der BF weist zwei Vorstrafen auf:

2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.

2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.

3. Der BF war gesund und haftfähig.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren war im Zeitraum der Schubhaft des BF anhängig.

5. Der BF wurde von 28.08.2018 bis XXXX in Schubhaft angehalten, am

XXXX wurde er unbegleitet nach Bangladesch abgeschoben.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.

Der BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am

20.

und 21.06.2018 weder an seiner Meldeadresse noch an seinem letzten Arbeitsplatz angetroffen werden. Seine Festnahme entsprechend dem vom Bundesamt am 07.06.2018 erlassenen Festnahmeauftrag sowie die für den 22.06.2018 vorbereitete Abschiebung waren nicht möglich. Dem BF war der Abschiebetermin nicht bekannt, am 18.06.2018 nahm er an einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 teil. Der BF verfügte in Österreich seit 08.02.2001 - außer in den Zeiträumen 08.08.2003 bis 13.08.2003, 15.06.2006 bis 03.07.2006 und 24.09.2010 bis 29.09.2010 - über eine Meldeadresse. Am 28.08.2018 konnte er an seiner Meldeadresse festgenommen werden. Ein bewusstes Umgehen oder Erschweren der Abschiebung am 22.06.2018 durch das Verhalten des BF lag nicht vor.

2. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des § 125 Abs. 14 FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.

3. Der BF hat sich weder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen.

Familiäre und soziale Komponente

1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

2. Der BF hat sich in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut und verfügte über soziale und berufliche Kontakte.

3. Der BF verfügte über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war zuletzt seit 01.06.2015 Hauptmieter jener Wohnung, an der er zuletzt über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.

4. Der BF ging zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte kein Einkommen.

5. Der BF verfügte über keine Sprachzertifikate. Die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 fand überwiegend in deutscher Sprache statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn von der Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch am XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (AS 14 im Verwaltungsakt). Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4 einliegenden Urteilen.

2.3. Dass der BF gesund war ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 im Verfahren auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018, in der er angab gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 28.08.2018, in der er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, dass es ihm gut gehe. Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die gegen die Haftfähigkeit des BF sprechen, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gründen sich auf den Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4.

2.5. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF am XXXX nach Bangladesch abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebeauftrag im Akt des Bundesamtes und wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen über die Zeiträume, in denen der BF aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er am 18.06.2018 an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift. Dass das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 22.06.2018 vorbereitet hatte, steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Buchungsbestätigung fest. Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 21.06.2018 ergibt sich in Zusammenschau mit dem per E-Mail des Bundesamtes an die Landespolizeidirektion gerichteten Ersuchen die Festnahme des BF ab 20.06.2018 vorzunehmen, dass am 20.06.2018 und am 21.06.2018 insgesamt vier Versuche unternommen wurden, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, der BF dort jedoch nicht angetroffen werden konnte. Auch an der Adresse seines letzten Arbeitsplatzes habe er nicht wahrgenommen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF der Abschiebetermin am 22.06.2018 bekannt war und er sich bewusst seiner Abschiebung entzogen hat, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass er am 18.06.2018 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der auch das Bundesamt geladen war, erschien, lässt den Schluss zu, dass er sich seiner Abschiebung nicht absichtlich entzogen hat. Weitere Hinweise darauf, dass er untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. So war der BF seit Juni 2015 durchgehend an seiner letzten Meldeadresse gemeldet und konnte dort am 28.08.2018 festgenommen werden. Ein bewusstes Umgehen oder Erschweren der Abschiebung durch das Verhalten des BF lag daher nicht vor.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 erlassenen Ausweisung des BF und der Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der mit den Angaben des BF in seiner Beschwerde übereinstimmt.

3.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018. Dabei gab er zwar an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch ein Schwager in Österreich lebe, er räumte aber schließlich ein, dass er nicht standesamtlich verheiratet sei und er seit drei oder vier Monaten keinen Kontakt zu seiner angeblichen Ehefrau habe und diese derzeit in der Schweiz lebe. Eine genaue Adresse wisse er nicht. Weitere Verwandte in Österreich nannte der BF nicht.

4.2. Die Feststellungen zum Bekanntenkreise des BF in Österreich und den bestehenden sozialen und beruflichen Kontakten beruhen auf den vom BF im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 vorgelegten Empfehlungsschreiben.

4.3. Aus dem vom BF im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 vorgelegten Mietvertrag steht fest, dass er seit 01.06.2015 Hauptmieter jener Wohnung war, an deren Adresse er bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung aufrecht gemeldet war.

4.4. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit und dem mangelnden Einkommen des BF beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018. In der diesbezüglich am 18.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er ein Restaurant eröffnen wolle, eine Anmeldung des Gewerbes jedoch nicht möglich sei, da er keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen könne. Unterlagen über die erfolgte Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wurden im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 nicht vorgelegt. Es steht daher fest, dass der BF weder einer legalen Beschäftigung nachging noch über ein Einkommen verfügte.

4.5. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf den Angaben in der Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, wonach die Befragung des BF überwiegend in Deutsch stattgefunden hat. Sprachzertifikate wurden vom BF im Beschwerdeverfahren auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 nicht vorgelegt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes geltenden Fassung lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als die Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch am XXXX ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hatte und das Bundesamt die unbegleitete Abschiebung des BF für den XXXX vorbereitet hatte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des BF lagen - entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde - ebenfalls vor. Die mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 ausgesprochene Ausweisung des BF erwuchs nach Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 in Rechtskraft. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG gilt diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot damit nicht verbunden ist. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird eine Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Daran ändert auch der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nichts, da gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Eine aufschiebende Wirkung in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG - insbesondere die Abschiebung und die Schubhaft betreffend - entfaltet dieser Antrag nicht. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 - und damit auch ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 - kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, wobei die Regelung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch in diesem Fall gilt. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich in Betracht.

Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Vom BF wurde jedoch keiner der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 8 FPG verwirklicht.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte zwar über keine Familienangehörigen in Österreich und ging keiner Erwerbstätigkeit nach, er hatte jedoch einen sozialen Bekanntenkreis und einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es lag daher - auch auf Grund des ca. 17 Jahre dauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet - eine soziale Verankerung des BF in einem Ausmaß vor, die der Annahme der Fluchtgefahr entgegenstand.

Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher nicht gefolgt werden.

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht ausreichen, um von Fluchtgefahr auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.

3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 28.08.2018 war daher rechtswidrig.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt V. - Eingabengebühr

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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