TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W250 2210945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W250 2210945-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau war ihm ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 04.11.2017 bis 18.12.2017 ausgestellt worden. Am 07.05.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.07.2018 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 abgewiesen.

2. Am XXXX wurde der BF unbegleitet auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

3. Der BF stellte am 20.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien.

4. Am 28.11.2018 wurde der BF im Bundesgebiet in einem Zug von Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

5. Am 28.11.2018 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei, am Tag der Einvernahme mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen wolle. Der BF legte seinen Reisepass sowie eine Zugfahrkarte vor und nannte den Namen, das Geburtsdatum sowie die Adresse seiner Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei. Er sei mit EUR 60,-- eingereist, die Fahrkarte für die Weiterfahrt zu seiner Frau müsse er erst kaufen. Er wolle in Österreich bleiben und leben. Seinen Lebensunterhalt verdiene er dadurch, dass ihm seine Frau Geld schicke. Mit seiner Frau habe er zwei Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren, die bei seiner Frau leben. Weitere Verwandte oder berufliche oder soziale Bindungen habe er in Österreich nicht. In Russland befänden sich seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalte und mit geringfügigen Barmitteln eingereist sei. Er habe angegeben, bei seiner Lebensgefährtin zu übernachten, für die Behörde sei er nicht greifbar. Da er von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde, könne er seinen Aufenthalt nicht selbstständig finanzieren. Er sei bereits am XXXX nach Italien überstellt worden, er wolle Österreich jedoch nicht verlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seine Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstige Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Der BF habe keine behördliche Meldung und gestalte seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein gelinderes Mittel werde der BF dazu nutzen um wieder unterzutauchen.

Die angeordnete Schubhaft sei verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 29.11.2018 übermittelte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Italien.

8. Am 10.12.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.11.2018. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO nicht vorliege. Auch in der Konstellation, in der bereits ein durchsetzbarer Bescheid vorliege und somit die Gefahr des Untertauchens näher liege als am Beginn des Verfahrens, bedürfe es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen. Es bedürfe auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden. Die belangte Behörde verweise bei der Begründung der erheblichen Fluchtgefahr auf den illegalen Aufenthalt des BF, seine fehlende Meldung und die fehlenden Barmittel. Dabei handle es sich um Sachverhaltselemente, die großteils in einer "Dublin-Konstellation" geradezu typischerweise vorlägen. Auch die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet alleine seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besonderen Umstände, um ein nur durch Schubhaft zu begründendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.

Eine mangelnde soziale Verankerung des BF läge nicht vor, da - wie auch von der belangten Behörde festgestellt - die Ehefrau des BF mit den gemeinsamen Kindern in Österreich lebe. Die belangte Behörde bringe vor, dass der BF nicht greifbar sei, obwohl er stets vorgebracht habe bei seiner Ehefrau zu wohnen und deren Namen und Adresse in der Einvernahme frühestmöglich bereitwillig angegeben habe. Auch im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er bei seiner Ehefrau wohnen. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Fluchtgefahr auf Grund der Wohn- und Familiensituation des BF seien somit in keinster Weise nachvollziehbar.

Gegen den BF sei zwar eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden, dieser Umstand sei für die Fluchtgefahr jedoch nicht von Relevanz. Auch an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine könne nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden.

Selbst wenn der BF nicht bereit wäre freiwillig auszureisen, so stelle dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar.

Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer erheblichen Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.

Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - deren Vorliegen ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Fall des BF sei sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Der BF habe die Möglichkeit bei seiner Ehefrau Unterkunft zu nehmen und sei an dieser Adresse für die Behörden jederzeit greifbar. Warum der BF einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht Folge leisten würde, werde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Der BF wäre dieser Weisung nachgekommen, da er bei seiner Ehefrau eine gesicherte Unterkunft in Österreich habe.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie seiner Ehefrau als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, sowie der Eingabengebühr aufzutragen.

9. Das Bundesamt legte am 11.12.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung illegal nach Österreich zurückgekehrt sei, von den Konsequenzen seines Handelns sei der BF in Kenntnis gewesen. Das Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er nicht bereit sei, behördliche Entscheidungen zu achten. Es sei daher ausgeschlossen, dass der BF behördliche Auflagen einhalten werde.

Die Lebensgefährtin und die beiden Kinder leben in Österreich, der BF habe selbst angegeben, dass er einen Verbleib in Österreich beabsichtige und müsse daher ausgeschlossen werden, dass er sich einem Verfahren zur Rückführung nach Italien stellen werde. Der BF sei vor kurzem zwangsweise nach Italien rückgeführt worden und sei wiederum illegal nach Österreich zurückgekehrt. Dieses Verhalten zeige, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen sei und jede Entlassung nur dazu benützen würde, sich dem Verfahren zu entziehen. Eine Unterkunftnahme an der Adresse der Kindesmutter habe zur Folge, dass der BF alles unternehmen würde, um an dieser Adresse nicht greifbar zu sein um dadurch der drohenden Abschiebung zu entgehen. Dieses Verhalten werde der BF so lange fortsetzen, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO abgelaufen sei und dadurch das Ziel der unzulässigen Rückführung nach Italien erreicht werden würde. Ein gelinderes Mittel könne daher nicht angewendet werden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

2.3. Der BF wird seit 28.11.2018 in Schubhaft angehalten.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Italien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 abgewiesen. Der BF wurde am XXXX unbegleitet nach Italien überstellt. Er ist am 28.11.2018 trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.

3.3. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen.

3.4. Der BF war seit dem Tag der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 07.05.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien am XXXX aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, seit 18.05.2018 an der Adresse seiner Lebensgefährtin. Seiner Überstellung nach Italien am XXXX widersetzte sich der BF nicht, er hat seine Überstellung nach Italien nicht erschwert. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darüber, dass der BF vor seiner Überstellung nach Italien am XXXX für das Bundesamt nicht greifbar war.

3.5. Der BF wurde am Tag seiner neuerlichen Einreise noch im Zug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Er nannte in der daraufhin durch das Bundesamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme den Namen, das Geburtsdatum sowie die Adresse seiner Lebensgefährtin und gab an, bei ihr Unterkunft nehmen zu wollen.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF mit ihren zwei Kindern, dabei handelt sich nicht um gemeinsame Kinder des BF und seiner Lebensgefährtin. Über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt der BF nicht.

4.2. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, er hat kein Einkommen und kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.

4.3. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit in der Wohnung seiner Lebensgefährtin zu wohnen und von dieser finanziell unterstützt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als er in seinem Asylverfahren einen Personalausweis sowie einen Führerschein, beides ausgestellt von der Russischen Föderation, vorgelegt hat. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Der von ihm am 07.05.2018 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest.

2.2. Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 28.11.2018, in der er angab gesund zu sein.

2.3. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2018 steht auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei fest.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich und in Italien gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1, das Asylverfahren den BF betreffend, und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass eine Eurodac-Abfrage die Stellung eines Asylantrages in Italien am 20.09.2018 ergeben hat.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der erfolgten Überstellung nach Italien ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes zu Zl. 2204175-1. Dass der BF am 28.11.2018 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, steht auf Grund seiner Angaben im Rahmen seines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2018 fest, da er dabei jenes Zugticket vorlegte, mit dem er in der Nacht von 27.11. auf 28.11.2018 von Italien nach Österreich reiste.

3.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren in Italien entzogen hat, ergibt sich aus seiner Aussage vom 28.11.2018 vor dem Bundesamt, in der er angab, den Stand seines Verfahrens in Italien nicht zu wissen.

3.4. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF seiner Überstellung nach Italien am XXXX widersetzt oder diese erschwert hätte, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Laut dem im Akt des Bundesamtes zu Zl. 2204175-1 befindlichen Abschiebebericht waren keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig und war der BF während des Transportes ruhig. Hinweise auf fehlgeschlagene Festnahmeversuche finden sich im Verwaltungsakt nicht und wurden auch vom Bundesamt im hier anhängigen Schubhaftverfahren nicht vorgebracht.

3.5. Dass der BF am Tag seiner neuerlichen Einreise nach Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Zug aufgegriffen wurde, steht auf Grund der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 28.11.2018 sowie auf Grund der vom BF vorgelegten Fahrkarte fest. Demnach wurde der BF während jener Zugfahrt von Italien nach Österreich, für die er eine Fahrkarte vorgelegt hat, kurz vor dem Zielbahnhof aufgegriffen. Aus der mit dem BF am 28.11.2018 aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass er im Zuge dieser Befragung den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse seiner Lebensgefährtin nannte.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebt, ergibt sich aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2018. Die von ihm gemachten Angaben stimmen mit seinen Angaben im Asylverfahren, insbesondere der Erstbefragung vom 07.05.2018 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2018, überein. Dass er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, räumte der BF selbst bei seiner Einvernahme am 28.11.2018 ein.

4.2. Die Feststellungen zur mangelnden Beschäftigung, dem Einkommen sowie dem Vermögen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 28.11.2018. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

4.3. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.11.2018. Dass er die Möglichkeit hat bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, bringt der BF ebenfalls im Rahmen der genannten Einvernahme sowie in der Beschwerde vor. Auf Grund der Tatsache, dass der BF bereits in der Vergangenheit an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufrecht gemeldet war, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an dieser Unterkunftsmöglichkeit zu zweifeln.

Die Feststellung, wonach der BF von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Aussagen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.07.2018, in der er angab, dass sein Lebensgefährtin berufstätig sei und ihn finanziell unterstützen könne, sowie aus seiner Aussage vom 28.11.2018, wonach ihm seine Lebensgefährtin Geld nach Italien geschickt habe. Diese Aussagen sind insofern plausibel, als sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt, dass der BF am 17.05.2018 aus der Grundversorgung entlassen wurde, da er privat zu seiner Lebensgefährtin verzogen ist. Geldleistungen aus der Grundversorgung bezog der BF ausschließlich bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG angeordnet. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die betreffende Person in Haft nehmen, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG zur berücksichtigen, ob der Fremde während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Am XXXX wurde der BF nach Italien überstellt. Gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Da der BF am 28.11.2018 neuerlich nach Österreich eingereist ist, hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Es liegt gegen den BF eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vor und er hat sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt, der BF wurde am XXXX nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Italien überstellt, weshalb anzunehmen ist, dass Italien nach der Dublin-III-VO für das Verfahren des BF zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF geht in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz, er verfügt jedoch über seine Lebensgefährtin in Österreich. Diese ist auch der Grund der neuerlichen Einreise des BF. Der BF kann - so wie in der Vergangenheit - bei seiner Lebensgefährtin wohnen und von dieser finanziell unterstützt werden. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF vor seiner Abschiebung am XXXX seine sozialen Kontakte dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Es war auch die Verfahrensführung ohne Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich, Anhaltspunkte dafür, dass für die Abschiebung Zwangsmaßnahmen zu ergreifen waren, sind dem Akt ebensowenig zu entnehmen wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.12.2018. Der Umstand, dass sich die Lebensgefährtin des BF in Österreich befindet, der BF bei ihr wohnen und von ihr finanziell unterstützt werden kann, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen.

Es wurden durch sein Verhalten zwar die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3 und 6 lit. a FPG erfüllt, die objektiv für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Das konkrete Verhalten des BF in der Zeit zwischen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 07.05.2018 und seiner Überstellung nach Italien sowie nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 28.11.2018 - insbesondere der Tatsache, dass er Auskunft über die Daten seiner Lebensgefährtin und die Absicht zu ihr zu reisen nannte - lässt jedoch den Schluss zu, dass Fluchtgefahr im von Art. 28 der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Ausmaß nicht vorliegt.

Das erkennende Gericht geht auch insbesondere deshalb nicht von einem Sicherungsbedarf aus, da der BF über eine Lebensgefährtin in Österreich verfügt und bei dieser Unterkunft nehmen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hat das Verfahren nicht ergeben. Insbesondere verfügte der BF bis zu seiner Überstellung nach Italien über eine Meldeadresse am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und konnte seine Überstellung nach Italien durchgeführt werden, ohne dass diese vom BF erschwert oder umgangen worden wäre. Der Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes im angefochtenen Bescheid war daher nicht zu folgen und der Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.

3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 28.11.2018 war daher rechtswidrig.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 FPG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III., IV. und V. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und Anträge zum Fortsetzungsausspruch gestellt. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wird und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.

3.3.3. Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, soziale Situation, Überstellung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2210945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten