Norm
ASGG §67Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ist der Entscheidungsgegenstand durch den Bescheid im Verwaltungsverfahren beschränkt. Bei Entziehung oder Herabsetzung von Pflegegeld kann sich die Klage nur dagegen, nicht aber auf die Gewährung einer höheren Leistung richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000157Im RIS seit
24.01.2019Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019