TE OGH 2019/1/14 12Ns65/18g

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 174/12, D 36/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Buresch gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Buresch ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. August 2017, AZ D 174/12, D 36/13, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 3/18t über die im Spruch genannte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.

Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. Buresch war in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig (vgl zuletzt 12 Ns 51/17x). Dieses Verfahren ist nunmehr seit rund einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten, nunmehr abgeschlossenen Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters nicht der Fall.

Textnummer

E123802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00065.18G.0114.000

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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