RS Lvwg 2018/12/18 VGW-122/043/8893/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
VwGVG §7
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §359b Abs1
GewO 1994 §359b Abs2
GewO 1994 §359b Abs5
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation ist untrennbar mit der Stellung als Partei verbunden. Selbst die durch die weitere Einbeziehung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren samt Zustellung des gegenständlichen Bescheides, die auf Grund der Nichtaufrechterhaltung der Parteistellung zu unterbleiben gehabt hätte, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal eine irrige Handlung der Behörde keine Parteistellung aufrecht zu erhalten bzw. zu begründen vermag.

Schlagworte

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn; Parteistellung; Einwendungen; subjektives Recht; Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.8893.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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