Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann.
Schlagworte
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn; Parteistellung; Einwendungen; subjektives Recht; BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.8893.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019