RS Lvwg 2019/1/7 LVwG-414-7/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Bei 48 Übertretungen nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (Nichterteilen der Lenkerauskunft) sowie bei einer Übertretung der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (nicht zuverlässiger Taxilenker beschäftigt) handelt es sich um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den ausgeübten Gewerben (Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe) zu beachtenden Rechtsvorschriften. Aufgrund der hohen Anzahl und der Art der Verstöße ist von schweren Verstößen auszugehen. Der Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist somit erfüllt.

Schlagworte

Gewerberecht, Entzug Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, Taxi, Mietwagen, Nichterteilen Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.414.7.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten