Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei 48 Übertretungen nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (Nichterteilen der Lenkerauskunft) sowie bei einer Übertretung der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (nicht zuverlässiger Taxilenker beschäftigt) handelt es sich um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den ausgeübten Gewerben (Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe) zu beachtenden Rechtsvorschriften. Aufgrund der hohen Anzahl und der Art der Verstöße ist von schweren Verstößen auszugehen. Der Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist somit erfüllt.
Schlagworte
Gewerberecht, Entzug Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, Taxi, Mietwagen, Nichterteilen LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.414.7.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019