TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/7 LVwG-414-7/2018-R1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
KFG 1967 §103 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der M-T A KG, F, nunmehr A G KG, F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.03.2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurden der M-T A KG, F, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 iVm § 91 Abs 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen

„Taxi-Gewerbe mit acht Personenkraftwagen“, GISA-Zl XXX,

„Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftwagen), mit sechs Personenkraftwagen“, GISA-Zl YYY, und

„Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“, GISA-Zl ZZZ,

mit dem Standort F, I B, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Gewerbeberechtigungen gemäß § 85 Z 8 GewO 1984 mit Rechtskraft des Bescheides enden.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen gegen die unbeschränkt haftende Gesellschafterin I G sei nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft F die Zuverlässigkeit zur Ausübung der Gewerbe durch diese Person nicht mehr gegeben.

Mit Schreiben vom 05.01.2018 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, I G binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens als unbeschränkt haftende Gesellschafterin aus der M-T A KG zu entfernen. Diese sei laut Firmenbuchauszug vom 13.03.2018 nach wie vor als unbeschränkt haftende Gesellschafterin aufgeschienen. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen vor.

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen gegen die unbeschränkt haftende Gesellschafterin beruhten darauf, dass diverse Lenkererhebungen von der Gesellschafterin bzw der Beschwerdeführerin an die einzelnen Lenker zur Erledigung übergeben worden seien. Die Erledigung sei in zahlreichen Fällen trotz ausdrücklichen Versprechen und Zusagen nicht erfolgt. Dies habe zu den zahlreichen rechtskräftigen Übertretungen geführt. An diesen Übertretungen treffe die Gesellschafterin jedoch keinerlei Verschulden. Sie habe sich auf die Versprechen und Zusagen ihrer Lenker verlassen können, die jeweiligen Angelegenheiten zu regeln, was bedauerlicherweise vielfach nicht erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin habe daher keine schwerwiegenden Verstöße gegen zu beachtende Rechtsvorschriften zu verantworten. Die Zuverlässigkeit von I G zur Ausübung der Gewerbe sei daher nach wie vor gegeben.

Richtig sei, dass mit Schreiben vom 05.01.2018 die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, I G binnen 2 Monaten als unbeschränkt haftende Gesellschafterin aus der M-T A KG zu entfernen. Diese Aufforderung sei die Beschwerdeführerin bisher nicht nachgekommen, weil sich I G und A G seit Februar in der Türkei befinden würden, da die Mutter von I G krebskrank sei und der Pflege bedürfe. Im Februar sei noch ein Todesfall in der Familie hinzugekommen. Aus diesen Umständen sei die Aufforderung übersehen worden. Die Genannten seien ab Mai wieder in F. Spätestens per Ende Mai werde die Beschwerdeführerin I G als unbeschränkt haftende Gesellschafterin entfernen und durch die bisherige Kommanditistin ersetzen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die M-T A KG (mit Wirkung vom 30.06.2018 geändert auf A G KG) verfügt über die drei im Spruch genannten Gewerbeberechtigungen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war I G trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2018 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M-T A KG. I G wurde wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen bestraft:

- 48 mal wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkererhebung)

- 2 mal wegen Übertretungen des Kommunalsteuergesetzes (insgesamt 7 Tatbestände)

- 1 mal wegen eines Verstoßes gegen § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (es wurde eine nicht vertrauenswürdige Person als Taxilenker eingesetzt) und

- 1 mal wegen einer Übertretung von § 17 Abs 1 Abgabengesetz.

Seit dem 27.06.2018 ist A G, F, handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-T A KG. Mit Wirkung vom 30.06.2018 wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens auf A G KG abgeändert.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

5.   Nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 94/2017, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 91 Abs 2 GewO 1994 BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2012, lautet:

„§ 91. (2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2018 die unbeschränkt haftende Gesellschafterin nicht binnen der vorgegebenen Frist entfernt. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin erst am 27.06.2018 nachgekommen.

Bezüglich des Umstandes, dass I G mittlerweile entsprechend der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft F aus der M-T A KG, F, (nunmehr A G KG, F) entfernt wurde, ist auszuführen, dass dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung ist. Die Gewerbeberechtigung gemäß § 97 Abs 2 GewO 1994 ist nämlich selbst dann zu entziehen, wenn die betreffende Person bereits entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geschehen ist (vgl dazu etwa Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994, Band 1, Rz 15 zu § 91 sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, Rz 14 zu § 91).

Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, die 48 Übertretungen des § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes (Nichterteilen der Lenkerauskunft) seien von I G nicht zu verantworten, da sie die Lenkererhebungen an die einzelnen Lenker zur Erledigung übergeben habe, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG an den Zulassungsbesitzer und nicht an den Lenker richtet. Die Auskünfte wären somit von der Zulassungsbesitzerin und nicht von den Lenkern zu erteilen gewesen. Welchen Zweck in diesem Zusammenhang ein Übergeben der Lenkererhebung an den jeweiligen Lenker verfolgen soll, bleibt unerfindlich. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme der Lenker als Zeugen abgesehen werden.

Neben den 48 Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG musste I G noch zwei Mal wegen einer Übertretung des Kommunalsteuergesetzes (insgesamt 7 Tatbestände), ein Mal wegen eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (es wurde ein nicht zuverlässiger Taxilenker beschäftigt) und ein Mal nach § 17 Abs 1 des Abgabengesetzes iVm § 12 Abs 1 des Tourismusgesetzes bestraft werden.

Bei den 48 Übertretungen nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz sowie bei der Übertretung der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr handelt es sich jedenfalls um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften. Aufgrund der hohen Anzahl und der Art der Verstöße (Nichterteilen der Lenkerauskunft, Beschäftigen eines nicht zuverlässigen Taxilenkers) ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von schweren Verstößen auszugehen. Durch das Nichterteilen der Lenkerauskunft wird die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen und allenfalls daran anschließender Maßnahmen, wie etwa den Entzug des Führerscheines oder des Taxilenkerausweises, verhindert. Durch die Beschäftigung eines nicht zuverlässigen Taxilenkers werden Fahrgäste gefährdet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft F deshalb nicht nachgekommen, weil I G und A G sich zur Pflege der Mutter von I G in der Türkei aufgehalten hätten, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin eine zweimonatige Frist eingeräumt wurde. Eine Frist nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist so zu bemessen, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung ausreichend ist, eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss zu entfernen bzw auszutauschen. Es ist nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass diese Frist nicht ausreichend gewesen wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. Verstreicht die Frist (aus welchem Grund auch immer), ist die Gewerbeberechtigung mit Bescheid zu entziehen (vgl zum Ganzen Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, Band 1, Rz 14 und 15 zu § 91). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

4.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerberecht, Entzug Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, Taxi, Mietwagen, Nichterteilen Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.414.7.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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