RS Lvwg 2019/1/8 LVwG-1-567/2018-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Auch Tiere fallen unter die Ladungssicherungsvorschrift des Kraftfahrgesetzes. Somit müssen Tiere auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

(Hier: Da der Hund des Beschuldigten auf dem Beifahrersitz ohne jede Sicherungsmaßnahme saß, war nicht gewährleistet, dass er den im normalen Fahrbetrieb, zu dem auch eine Vollbremsung gehört (vgl VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036), auftretenden Kräften standhält und dass er den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, zumal er sich im Fahrzeugraum frei bewegen konnte.)

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Ladungssicherung, Tier

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.567.2018.R5

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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