Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
KFG 1967 §101 Abs1 liteRechtssatz
Auch Tiere fallen unter die Ladungssicherungsvorschrift des Kraftfahrgesetzes. Somit müssen Tiere auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
(Hier: Da der Hund des Beschuldigten auf dem Beifahrersitz ohne jede Sicherungsmaßnahme saß, war nicht gewährleistet, dass er den im normalen Fahrbetrieb, zu dem auch eine Vollbremsung gehört (vgl VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036), auftretenden Kräften standhält und dass er den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, zumal er sich im Fahrzeugraum frei bewegen konnte.)
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Ladungssicherung, TierEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.567.2018.R5Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019