TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/9 LVwG-2018/30/1578-4

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NAG 2005 §19;
NAG Durchführungsverordnung §7 Abs1 Z1;
AVG §38
AVG §62 Abs4;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die sich aus den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen vom 08.07.2018 und vom 13.07.2018 ergebende Beschwerde des AA, geb **.**.****, Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2018, Zl ****, und gegen dem zu diesem Bescheid ergangenen Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018, Zl ****, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend ergänzt, als dass das gegenständliche Verfahren nach dem NAG bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.01.2018 anhängigen Verfahrens auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 und dem zu diesen Bescheid ergangenen Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018 das seit der Antragseinbringung am 10.01.2018 anhängige Verfahren betreffend die begehrte Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) mit der Begründung ausgesetzt, dass beim BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines weiteren Fremdenpasses nach dem FPG anhängig und noch nicht darüber entschieden worden ist. Diese Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses stellt für die gegenständliche Entscheidung über die Verlängerung der begehrten Rot-Weiß-Rot Karte plus eine Vorfrage dar. Da im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018 hinsichtlich der Antragseinbringung und der Ausstellungsbehörde unrichtige Angaben angeführt wurden und diese Unrichtigkeit auf einem auf einem Versehen beruhenden Fehler, der einem Schreibfehler gleichzuhalten ist, beruhte, erfolgte eine Berichtigung des angefochtenen Aussetzungsbescheides vom 18.06.2018 mit Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 08.07.2018 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Der Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2018, ****.

Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte plus“ sowie in seinem Recht auf Führung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt

Der BF fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und mach als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

1.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über den vom Bf angeblich am 31.03.2017 gestellten Antrag auf Verlängerung der ihm vom Stadtmagistrat Z am 26.04.2014 gültig bis 26.04.2017 ausgestellten „Rot-Weiss-Rot Karte plus“ gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Ein solches Verfahren ist jedoch nicht existent. Der Bf hat nicht mit Eingabe vom 31.03.2017 sondern mit Eingabe vom 10.01.2018 um die Verlängerung der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilten und bis zum 05.02.2018 gültigen und nicht um Verlängerung der ihm vom Stadtmagistrat Z am 26.04.2014 bis 26.04.2017 ausgestellten Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte plus“ angesucht.

Die Aussetzung eines nicht anhängigen Verfahrens ist rechtswidrig.

2.) Die Aussetzung des Verfahrens verletzt auch § 38 AVG. Der Bf verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.01.2018 über einen Fremdenpass, gültig bis zum 05.02.2018 Ein Verfahren zur Verlängerung des Fremdenpasses ist bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 10.01.2018 anhängig.

Der Bf wird von der belangten Behörde mit der Staatsbürgerschaft „ungeklärt“ geführt.

In Kenntnis dieses Umstandes hätte die Bezirkshauptmannschaft Z zwischen dem 10.01.2018 und dem 05.02.2018 den weiteren Aufenthaltstitel ausstellen können. Stattdessen ließ die belangte Behörde willkürlich den 05.02.2018 verstreichen, ohne eine erkennbare Tätigkeit entfaltet zu haben.

Anstatt mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren auszusetzen, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den bis dato in diesem Verfahren unvertretenen Bf zu manuduzieren und ihn darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 19 Abs 8 Z 3 NAG einen Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes stellen könne.

Hätte die belangte Behörde den Bf darauf hingewiesen, hätte er den Antrag nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG mit der Begründung gestellt, dass bei ihm eine ungeklärte Staatsbürgerschaft vorliegt, dass ihm bereits von der LPD **** am 06.02.2013 ein Fremdenpass ausgestellt wurde, er am 10.01.2018 einen Antrag auf Verlängerung dieses Fremdenpasses gestellt hat und dieser Antrag mit Beschied des BFA vom 19.06.2018, ****, abgewiesen wurde, da er plötzlich armenischer Staatsbürger sei und kein öffentliches Interesse für die Ausstellung des Fremdenpasses vorliegen würde. Weiters hätte er angegeben, dass er gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben werde mit der Begründung, dass seine Staatsbürgerschaft ungeklärt sei, da er nie in Armenien registriert wurde und bereits im Jahre 2012 von der armenischen Botschaft die Mitteilung erging, dass er nicht in Armenien registriert sei.

Die belangte Behörde wäre aufgrund dieser Angaben verpflichtet gewesen, die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes zuzulassen und dem Bf den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen anstatt das Verfahren auszusetzen.

Gestützt auf obiges Vorbringen wird gestellt der

Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“

Gegen den ergangenen Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018 wurde weiters rechtzeitig eine Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Der BF erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.06.2018, ****.

Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte plus“ sowie in seinem Recht auf Führung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt

Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Bei dem angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG.

Der Spruch dieses Bescheides lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z berichtigt den Bescheid vom 18.06.2018 gemäß § 62 As 4 AVG wegen eines au einem Versehen beruhenden Fehlers, der einem Schreibfehler gleichzuhalten ist, wie folgt:

Im Spruch des Bescheides lautet es: „hat mit Eingabe vom 10.01.2018 persönlich um die Verlängerung der von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilten und bis 05.02.2018 gültigen Rot Weiss Rot Karte plus“ angesucht“

In der Begründung heißt es: „hat mit Eingabe vom 10.01.2018 persönlich um die Verlängerung der von der Bezirkshauptmannshaft Z erteilten und bis 05.02.2018 gültigen Rot Weiss Rot Karte Plus“ angesucht“

Dieser Spruch ist mehrfach rechtswidrig.

Aus dem Spruch des Berichtigungsbescheides geht nicht hervor, welche Formulierung im ursprünglichen Bescheid unrichtig gewesen wäre.

Offenbar hat die belangte Behörde nicht nur den Zeitpunkt des Antrages (31.03.2017 anstatt 10.01.2018) sondern auch die ausstellende Behörde des ursprünglichen Aufenthaltstitels (Stadtmagistrat Z anstatt Bezirkshauptmannschaft Z) sowie das Ablaufdatum der zuletzt ausgestellten Rot Weiss Rot Karte plus (26.04.2017 anstatt 05.02.2018) im Bescheid vom 18.06.2018 unrichtig abgeführt. Bei einer derartigen Häufung von Fehlern bezüglich zweier Daten und der Bezeichnung einer Behörde kann nicht mehr von einem Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten gesprochen werden. Die Berichtigung dieser Fehler auf Grundlage des § 62 Abs 4 AVG ist daher rechtswidrig.

Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt der

Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“

Gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift vom 08.07.2018 wurde mit Schriftsatz vom 08.07.2018 ein Antrag nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG eingebracht und beantragt, die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes zuzulassen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2018 (am gleichen Tag wurde der gegenständliche Verlängerungsantrag nach dem NAG eingebracht) einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses beim BFA eingebracht hat. Dieser Antrag sei mit Bescheid des BFA vom 19.06.2018 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer werde gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben, was in weiterer Folge auch tatsächlich erfolgte.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren hat eine telefonische Nachfrage beim BFA ergeben, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid des BFA vom 19.06.208, zugestellt am 21.06.2018, abgewiesen wurde und gegen diesen Abweisungsbescheid am 17.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch beim BVwG anhängig.

Die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung wurde am 10.09.2018 durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Aktenvermerk über das mit dem BFA geführte Telefonat verlesen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war dieser Verfahrensstand beim anhängigen Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt. In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Auf ein verlesen wurde verzichtet. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen. Der ursprüngliche Bescheid vom 18.06.2018 und der Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018 seien wie aufgezeigt fehlerhaft. Aufgrund dessen werde die Aufhebung dieser fehlerhaften Bescheides begehrt, damit das Verfahren dann wieder bei der belangten Behörde fortgesetzt werden könne. Sollte zwischenzeitlich eine Entscheidung des BVwG im anhängigen Fremdenpassverfahren ergehen, werde dies dem Landesverwaltungsgericht Tirol ehestmöglich mitgeteilt werden. Es werde daher weiterhin beantragt, dass die Verfahrensaussetzung aufgehoben werde, damit das erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt werden könne. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 10. Jänner 2018 persönlich bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Verlängerungsantrages war der Beschwerdeführer im Besitzes eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Karte plus, der von der belangten Behörde am 27.04.2017 mit der Zl. A34506363 ausgestellt wurde und bis 05.02.2018 gültig war. Dieser von der belangten Behörde erteilte Aufenthaltstitel sollte mit dem gegenständlichen Verlängerungsantrag verlängert bzw neuerlich erteilt werden. Bei der Erteilung des im gegenständlichen Antrag vorausgegangenen Aufenthaltstitels im April 2017 war der Beschwerdeführer noch im Besitze eines Reisedokuments, nämlich eines am 06.02.2013 ausgestellten und bis 05.02.2018 gültigen Fremdenpasses. Gleichzeitig mit der Einbringung des Verlängerungsantrages wurde am 10.01.2018 beim BFA ein Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem FPG eingebracht. Dieses Verfahren wurde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 19.06.2018, zugestellt am 21.06.2018, wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim BVwG ist noch anhängig und ist somit das parallel anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Für den Fall, dass das BVwG entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers den abweisenden Bescheid des BFA bestätigen würde, wurde seitens des Beschwerdeführers bereits vorsorglich mit Schriftsatz vom 08.07.2018, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht am 10.07.2018, ein Antrag nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG betreffend Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokuments eingebracht.

Da das für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels erforderliche Reisedokument im Verfahren noch nicht vorgelegt werden konnte, weil ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren nach dem FPG beim BFA parallel anhängig war und ist, hat die belangte Behörde kurz vor Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist das gegenständliche Verfahren nach dem NAG gemäß § 38 AVG ausgesetzt, da die Entscheidung des BFA im Fremdenpassverfahren für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren betreffend die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels nach dem NAG eine Vorfrage darstellt.

II.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

AVG:

„§ 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 62.

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

NAG:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1.       im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3.       im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung- NAG DV:

„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.       gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.       Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.       Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4.       erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.       Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.       Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.       Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 38 AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Verfahren war bereits mit der Antragseinbringung durch den Beschwerdeführer am 10.01.2018 ein Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem FPG beim BFA anhängig gemacht worden. Der diesbezügliche Antrag wurde wie der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 10.01.2018 bei der zuständigen Behörde eingebracht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und des Berichtigungsbescheides durch die belangte Behörde und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist das verfahrensrelevante Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem FPG immer noch anhängig. Die für das gegenständliche Verfahren nach dem NAG wesentliche Vorfrage, ob dem Beschwerdeführer der für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitel erforderliche Fremdenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt werden wird oder nicht, ist als Hauptfrage beim BVA und zwischenzeitlich beim BVwG immer noch anhängig. Erst wenn über diese Verfahrensvoraussetzung entschieden und das diesbezügliche Verfahren nach dem FPG rechtskräftig abgeschlossen sein wird, kann auch über den mit Schriftsatz vom 08.07.2018 eingebrachten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokuments entschieden werden bzw kann dieser Antrag bei Erteilung des begehrten Fremdenpasses seine rechtliche Bedeutung/Notwendigkeit verlieren. Nach § 7 Abs 1 Z 1 NAG DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Weiters richtet sich die Befristung des Aufenthaltstitels nach § 20 Abs 1 NAG an eine entsprechende Gültigkeitsdauer des vorzulegenden Reisedokumentes.

Zusammenfassend liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen zur Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG vor. Die belangte Behörde hat in Anwendung des § 38 AVG das anhängige Verfahren nach dem NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, nämlich des Vorhandenseins und der Vorlage des erforderlichen Reisedokumentes aufgrund des beim BFA parallel anhängigen Verfahrens zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach dem FPG ausgesetzt.

Die Verfahrensaussetzung erfolgte zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die Berichtigung, die mit dem ebenfalls angefochtenen Berichtigungsbescheid erfolgte, der Daten des vorausgegangenen von der belangten Behörde ausgestellten Aufenthaltstitels erfolgte grundsätzlich zu Recht. Im Bescheid vom 18.06.2018 wurden im Einleitungssatz nicht die Daten des bei der Antragsstellung noch gültigen sondern des diesem vorausgegangenen Aufenthaltstitels zitiert. Dieser auf einem Versehen beruhende Fehler kann auf einen Schreibfehler durchaus gleichgehalten werden und erfüllte der diesbezügliche Berichtigungsbescheid die Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG. Die Berichtigung des Einbringungsdatum und der Daten des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels konnten daher in Anwendung des § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen mittels Berichtigungsbescheid von der belangten Behörde erfolgen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die sich aus den Schriftsätzen vom 08.07.2018 und vom 13.07.2018 zusammengesetzte Beschwerde gegen den Verfahrensaussetzungsbescheid vom 18.06.2018 und den zu diesen Bescheid ergangenen Berichtigungsbescheid vom 25.06.2018 als unbegründet abzuweisen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

 

Schlagworte

Aussetzung des Verfahrens; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.30.1578.4

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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