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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des WV in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6-8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Jänner 1999, Zl. LGS-W Abt. 10/1218/56/1999, betreffend Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. November 1998 auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass bereits mehrere auf das auch mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag angestrebte Ziel gerichtete Anträge des Beschwerdeführers bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage rechtskräftig abgewiesen wurden, so etwa die Anträge vom 22. Oktober 1998 und 22. September 1998 mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 17. Dezember 1998.
Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirkt die Rechtskraft das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Der neuerliche - hier verfahrensgegenständliche - Antrag wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung des Antrages wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0589).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030056.X00Im RIS seit
20.11.2000