TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/5 98/03/0329

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der Steirischen Motorflug Union in Feldkirchen, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 19. Oktober 1998. Zl. 76.558/7-Z.9/98, betreffend Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt gemäß § 141 Abs. 3 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1997,

"bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die in ihrem Air Operator Certificate (AOC) eingetragen sind, ein Bordbuch gemäß dem Muster der Staatsdruckerei Lager - Nr. 547 fortlaufend zu führen und dieses gemäß den Bestimmungen des Artikel 29 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt BGBl. Nr. 138/1971 idgF an Bord mitzuführen".

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Überprüfungen durch Austro Control GmbH und OZB haben gezeigt, dass durch das derzeit gehandhabte Verfahren über die Aufzeichnung der Betriebsdaten, dem Piloten wesentliche Informationen nicht in jener aktuellen Form zur Verfügung stehen, wie dies zur sicheren Führung eines Luftfahrzeuges erforderlich ist.

Insbesondere ist der aktuelle Gesamtbetriebszeitstand des Luftfahrzeuges vor Abflug, der Zeitpunkt des nächsten erforderlichen Instandhaltungsereignisses in Bezug auf eine eindeutige Betriebszeitangabe sowie der Betriebsmittelverbrauch (Treibstoff und Öl) praktisch nicht erkennbar bzw. nachvollziehbar.

Durch Verwendung des nunmehr vorgeschriebenen Bordbuch kann sichergestellt werden, daß aufgetretene Mängel, Betriebseinschränkungen, Störungen und deren Behebung sowie ein allfälliger erhöhter Treibstoff- bzw. Schmiermittelverbrauch vom Piloten jederzeit erkannt werden können.

Da der verantwortliche Pilot für die sichere Durchführung eines Fluges verantwortlich ist, muss gewährleistet sein, daß ihm alle wesentlichen Angaben unmittelbar und aktuell zur Verfügung stehen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass durch das von ihr eingehaltene Verfahren bei der Führung der Bordbücher, welches die belangte Behörde mit dem als Bescheid aufzufassenden Schreiben vom 23. Jänner 1995 gebilligt habe, gewährleistet sei, dass den Piloten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stünden.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungspflicht schließt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde ein, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Fall seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Slg. Nr. 13.429/A).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Sie lässt weder erkennen, welcher konkrete Sachverhalt von der belangten Behörde angenommen wurde, noch gibt sie Aufschluss darüber, welche Beweisergebnisse die belangte Behörde im Einzelnen ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich insbesondere nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen

"durch das derzeit gehandhabte Verfahren über die Aufzeichnung der Betriebsdaten, dem Piloten wesentliche Informationen nicht in jener aktuellen Form zur Verfügung stehen, wie dies zur sicheren Führung eines Luftfahrzeuges erforderlich ist".

Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, sich mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Schreiben vom 23. Jänner 1995 auseinander zu setzen, in dem dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 1994 "zur geänderten Bordbuchführung" zugestimmt wurde, und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, nicht nur zum Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auch zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes Stellung zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030329.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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