RS Lvwg 2018/10/30 LVwG-AV-960/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BAO §207
BAO §208 Abs1 lita
BAO §209
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2

Rechtssatz

Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl § 13 Abs 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Veränderungsanzeige; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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