Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
BAO §207Rechtssatz
Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl § 13 Abs 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Veränderungsanzeige; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019