Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
BAO §207Rechtssatz
Der Wortlaut des § 15 Abs 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Veränderungsanzeige; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019