RS Lvwg 2018/10/30 LVwG-AV-960/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BAO §207
BAO §208 Abs1 lita
BAO §209
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 15 Abs 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Veränderungsanzeige; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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