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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des HB in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf und Mag. Gerhard Mader in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. April 1999, Zl. uvs-1998/5/28-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er am 1. Juni 1998 um 23.24 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit Anhänger eine "ökopunktpflichtige" Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien "auf dem Streckenabschnitt L 288 bis Pinswang" durchgeführt und dabei entgegen den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt, insbesondere die Ökopunkte nicht entwertet habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder ...".
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Fahrer eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im Hoheitsgebiet Österreichs unternommen zu haben; er räumt auch ein, dass die Ökopunkte auf der von ihm mitgeführten Ökokarte zum Zeitpunkt der Kontrolle am Anhalteort - dieser befindet sich nach den Feststellungen der belangten Behörde etwa 300 bis 400 m von der deutschen Grenze entfernt auf österreichischem Gebiet - noch nicht entwertet gewesen seien. Nach seiner Meinung sei dem Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 zu entnehmen, dass die Entrichtung der Ökopunkte nicht schon im Ausland, sondern erst bei der ersten sich bietenden Gelegenheit im Hoheitsgebiet Österreichs vorzunehmen sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Anhalteort gewesen. Es sei ihm daher weder eine strafbare Handlung "nach dieser EG-Verordnung", noch ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des VStG vorzuwerfen.
Diese Meinung findet im klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission keine Deckung. Aus dieser Bestimmung - die den Fahrer eines LKWs "im Hoheitsgebiet Österreichs" im Einzelnen aufgeführte Unterlagen mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzulegen verpflichtet - ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs erfolgt sein muss (arg. insbesondere aus der Anführung der Unterlage: "eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt").
Bei der Übertretung dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet habe, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Mit dem Hinweis auf mangelnde Parkmöglichkeiten auf deutschem Gebiet sowie zwischen der Grenze und dem Anhalteort ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil er nach eigenem Vorbringen die Strecke schon öfters gefahren ist, sodass bei ihm eine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen angenommen werden muss, die es ihm ermöglicht hätte, für die rechtzeitige Entwertung der Ökopunkte zu sorgen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatvorwurf, die Ökokarte sei auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, sei erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm im Spruch des Straferkenntnisses konkret kein derartiger Vorwurf angelastet wurde.
Da Zweifel über die Auslegung der anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes nicht bestehen, war die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EG (ex-Art. 177 EGV) nicht erforderlich.
Es lässt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. August 1999
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030309.X00Im RIS seit
04.02.2002