Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (VwGH 2008/22/0448, Ro 2014/06/0055 uva); im Falle einer inhaltlichen Entscheidung würde in diesem Fall das Verwaltungsgericht die ihm verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen überschreiten und das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl VwGH Ra 2018/15/004, 2008/22/0022, 2005/05/0142, 2004/07/0010 uva).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1020.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019