Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Hat sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck („Abweisung“ anstatt „Zurückweisung“) vergriffen, sodass der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenkundig aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt, handelt es sich um einen Fehler, dem die Berichtigungsfähigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG zukommt (vgl VwGH 2013/03/0055 mwN).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1020.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019