RS Lvwg 2018/11/14 LVwG-AV-1020/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

NAG 2005 §1 Abs2 Z1
AsylG 2005 §12 Abs1
AVG 1991 §62 Abs4

Rechtssatz

Hat sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck („Abweisung“ anstatt „Zurückweisung“) vergriffen, sodass der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenkundig aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt, handelt es sich um einen Fehler, dem die Berichtigungsfähigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG zukommt (vgl VwGH 2013/03/0055 mwN).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1020.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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