Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
ABGB §309Rechtssatz
Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, aber auch erforderlich, dass jemand eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, dass also die in Frage stehende Person in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat (VwGH 2010/07/0144, VwGH 2010/07/0109), oder als Abfallbesitzer entgegen § 15 Abs 5 erster Satz AWG 2002 Abfälle nicht innerhalb der in § 15 Abs 5 zweiter Satz genannten Fristen einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergibt, wobei es für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG 2002 nicht erforderlich ist, dass die in Frage stehende Person hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH 2010/07/0109). Nur wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, dieser zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist ein zu erteilender Maßnahmenauftrag gemäß § 74 Abs 1 AWG 2002 nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1226.001.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019